Beschluss
B 7 AL 156/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist.
• Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret und unter Bezug auf die anwendbare Rechtsprechung darlegen, welche abstrakte Rechtsfrage ungeklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und weshalb die Revision hierfür geeignet ist (§ 160a Abs.2 SGG).
• Die einzelne Berufung auf ein Urteil des BSG genügt nicht zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit, wenn die Beschwerde nicht darlegt, dass die angesprochene Frage insgesamt ungeklärt ist; der Beschwerdeführer muss sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret und unter Bezug auf die anwendbare Rechtsprechung darlegen, welche abstrakte Rechtsfrage ungeklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und weshalb die Revision hierfür geeignet ist (§ 160a Abs.2 SGG). • Die einzelne Berufung auf ein Urteil des BSG genügt nicht zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit, wenn die Beschwerde nicht darlegt, dass die angesprochene Frage insgesamt ungeklärt ist; der Beschwerdeführer muss sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Der 1949 geborene Kläger war bis 28.2.2009 als Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 1.3.2009 Arbeitslosengeld in einer bestimmten täglichen Höhe, wobei sie das Bemessungsentgelt durch Division des im Bemessungszeitraum abgerechneten Arbeitsentgelts durch die Kalendertage, an denen es erzielt wurde, ermittelte. Kläger erhob Widerspruch und Klage; sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen seine Klage ab. Das LSG stützte seine Entscheidung auf ein vorheriges Urteil des BSG. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügte der Kläger nun, die Frage, ob bei der Berechnung des Bemessungsentgelts der Monat mit 30 Tagen oder die jeweiligen Kalendertage zugrunde zu legen seien, habe grundsätzliche Bedeutung und sei noch nicht geklärt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend nach § 160a Abs.2 Satz 3 SGG dargelegt wurde. • Grundsätzliche Bedeutung erfordert die Darlegung, dass eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage besteht, die aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf; dazu muss der Beschwerdeführer konkret die Rechtsfrage, ihre Abstraktheit, ihre Entscheidungserheblichkeit und ihre Breitenwirkung darlegen (§ 160 Abs.2 Nr.1, § 160a Abs.2 SGG). • Die bloße Berufung auf ein einzelnes BSG-Urteil (B 7a AL 38/06 R) reicht nicht aus; der Beschwerdeführer hätte sich mit der gesamten einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen und aufzeigen müssen, dass eine gesamtrechtliche Ungeklärtheit besteht. • Das BSG hat in einer anderen Entscheidung (vom 6.5.2009) die hier streitige Frage bereits behandelt, sodass die vom Kläger behauptete Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargetan ist. • Mangels ausreichender Begründung konnte der Senat über die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten, konkreten Weise dargelegt wurde. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, welche über den Einzelfall hinausgehende und ungeklärte Rechtsfrage bestehen soll, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich wäre. Die bloße Bezugnahme auf einzelne Entscheidungen genügte nicht; die Auseinandersetzung mit der Gesamtrechtsprechung fehlte, zumal das BSG in einer weiteren Entscheidung die streitige Frage bereits behandelt hat. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.