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Beschluss

B 12 KR 53/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine der nach § 160 Abs. 2 SGG vorausgesetzten Zulassungsgründe in der gesetzlich geforderten Weise darlegt. • Die bloße Wiederholung des Vortrags aus den Vorinstanzen oder pauschale Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung genügen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken sind sowohl die einschlägige Rechtsprechung als auch die darlegungsbedürftigen Gründe, warum diese nicht greifen, konkret darzustellen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine der nach § 160 Abs. 2 SGG vorausgesetzten Zulassungsgründe in der gesetzlich geforderten Weise darlegt. • Die bloße Wiederholung des Vortrags aus den Vorinstanzen oder pauschale Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung genügen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken sind sowohl die einschlägige Rechtsprechung als auch die darlegungsbedürftigen Gründe, warum diese nicht greifen, konkret darzustellen. Die Klägerin, eine Spätaussiedlerin i.S. des § 4 BVFG, lebt seit 1993 in Deutschland und bezieht seit dem 1.10.2008 eine gesetzliche Rente. Sie beantragte die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der beklagten Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte ab, weil die erforderliche 9/10-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens fehle. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die das Bundessozialgericht behandelt hat. Das BSG prüfte ausschließlich, ob die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach den einschlägigen Vorschriften darlegt. • Anwendbare Regeln: § 160 Abs. 2 SGG (Zulassung der Revision), § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde), entsprechend § 169 SGG sowie § 193 SGG für die Kostenentscheidung. • Erforderlichkeit der Begründung: Die Beschwerde muss konkret einen Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmängel) in der gesetzlich geforderten Weise darlegen; Pauschalaussagen genügen nicht. • Wiederholungsverbot: Eine weitgehend wortgleiche Wiederholung des Klagevortrags oder bloße Bezugnahme auf Vorinstanzunterlagen entbindet nicht von der notwendigen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des LSG. • Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, warum die bestehende Rechtsprechung und Literatur dazu nicht ausreichen und welchen Klärungsschritt das Revisionsgericht vornehmen soll. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit reicht nicht; es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern einfache Gesetze verfassungswidrig sind, unter Einbeziehung einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG und des BSG. • Fehlende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung: Die Beschwerde berücksichtigt nicht die einschlägigen Entscheidungen des BSG und BVerfG zur Zulässigkeit typisierender Regelungen und zur Frage, inwieweit Privilegierungen aus dem Fremdrentengesetz Ansprüche begründen; ohne solche Auseinandersetzung ist die Beschwerde unbeachtlich. • Schluss: Die ergänzende Beschwerdebegründung brachte ebenfalls keine hinreichende Darlegung; daher ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde nennt keine der gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe in der erforderlichen konkreten Weise; insbesondere fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Landessozialgerichts und mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Pauschale Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung und zur Verfassungswidrigkeit genügen nicht; die Klägerin hätte darlegen müssen, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum bestehende Rechtsprechung und Lehre hierfür nicht ausreichend sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.