OffeneUrteileSuche
Urteil

B 6 KA 49/09 R

BSG, Entscheidung vom

20mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis setzt nach § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV eine nachweisbare Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort voraus. • Ein bloßer Tätigkeitsschwerpunkt oder die bloße Zahl behandelter Kinder genügt nicht als formeller Nachweis für eine qualitative Versorgungsverbesserung; die KZÄV darf formale Nachweise verlangen. • Die KZÄV verfügt bei der Prüfung über einen Beurteilungsspielraum, der auch Anforderungen an die Form des Qualifikationsnachweises rechtfertigt. • Qualitative Verbesserungen liegen etwa vor bei nachgewiesener besonderer Fachkunde, zertifizierten Tätigkeitsschwerpunkten oder dem Angebot spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. • Die Beurteilung einer Versorgungsverbesserung richtet sich allein nach dem Leistungsangebot der Zweigpraxis, nicht nach der Zusammenarbeit mit Partnern am Stammsitz.
Entscheidungsgründe
Zweigpraxisgenehmigung: Nachweis einer qualitativen Versorgungsverbesserung erforderlich • Die Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis setzt nach § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV eine nachweisbare Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort voraus. • Ein bloßer Tätigkeitsschwerpunkt oder die bloße Zahl behandelter Kinder genügt nicht als formeller Nachweis für eine qualitative Versorgungsverbesserung; die KZÄV darf formale Nachweise verlangen. • Die KZÄV verfügt bei der Prüfung über einen Beurteilungsspielraum, der auch Anforderungen an die Form des Qualifikationsnachweises rechtfertigt. • Qualitative Verbesserungen liegen etwa vor bei nachgewiesener besonderer Fachkunde, zertifizierten Tätigkeitsschwerpunkten oder dem Angebot spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. • Die Beurteilung einer Versorgungsverbesserung richtet sich allein nach dem Leistungsangebot der Zweigpraxis, nicht nach der Zusammenarbeit mit Partnern am Stammsitz. Der Kläger, als Vertragszahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig, beantragte gemeinsam mit einem Facharzt die Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis in B. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) lehnte ab mit der Begründung, die ordnungsgemäße Versorgung am Stammsitz würde nicht beeinträchtigt und in B. sei die allgemeinzahnärztliche Versorgung gewährleistet. Der Kläger verwies auf einen Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde und seine umfangreichen Behandlungen von Kindern; er bestritt, dass ein formaler Kammernachweis erforderlich sei. Sowohl das Sozialgericht als auch das Hessische Landessozialgericht wiesen seine Klage/Berufung zurück; das LSG forderte formelle Nachweise besonderer Qualifikation und sah diese nicht erbracht. Der Kläger erhob Revision beim Bundessozialgericht, das die Entscheidung bestätigte. Streitgegenstand war, ob seine Angaben zum Tätigkeitsschwerpunkt und seine Fallzahlen eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV begründen. • Rechtliche Grundlage ist § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV; danach bedürfen Zweigpraxen der Genehmigung, wenn sie die Versorgung vor Ort verbessern und den Stammsitz nicht beeinträchtigen. • Der KZÄV steht bei der Prüfung ein Beurteilungsspielraum zu; dieser umfasst auch die Festlegung, welche formellen Nachweise für besondere Fachkunde zu fordern sind, um eine qualitative Verbesserung zu belegen. • Eine qualitative Verbesserung liegt nicht schon durch das bloße Vortragen eines Tätigkeitsschwerpunkts oder durch hohe Fallzahlen vor, weil Kinderbehandlung Teil der allgemeinen zahnärztlichen Ausbildung ist (z. B. Approbationsordnung) und Fallzahlen nicht zwingend Qualitätsniveau belegen. • Formale Nachweise wie ein Kammerzertifikat oder eine anerkannte Tätigkeitsschwerpunkt-Bescheinigung können geeignet sein, eine besondere Qualifikation zu dokumentieren; der Kläger legte solche Nachweise nicht vor. • Für die Prüfung ist allein das Leistungsangebot der Zweigpraxis maßgeblich; die Kooperation mit Praxispartnern am Stammsitz begründet keine eigene Verbesserung im Sinne der Vorschrift. • Mangels nachgewiesener qualitativer oder quantitativer Verbesserung durfte die KZÄV den Antrag rechtsfehlerfrei ablehnen; insoweit bestand kein Verstoß gegen Bundesrecht. • Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 S.1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen und der Widerspruchsbescheid bleiben in Kraft. Begründet ist dies damit, dass der Kläger keine hinreichenden Nachweise für eine qualitative Versorgungsverbesserung in B. erbracht hat. Ein bloßer Tätigkeitsschwerpunkt oder die Behauptung, viele Kinder zu behandeln, reicht nicht ohne formelle oder anderweitig aussagekräftige Nachweise wie ein Kammerzertifikat oder vergleichbare Qualifikationsnachweise aus. Die KZÄV durfte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums solche formellen Anforderungen stellen und den Antrag deshalb ablehnen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.