OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 13 R 381/10 B

BSG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten zu den Zulassungsgründen nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der im Widerspruch zu einem obergerichtlichen Rechtssatz steht; bloße Abweichung in der Anwendung oder eine spezifizierende Konkretisierung genügen nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert die darlegbare Aufzeigung einer konkreten, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten zu den Zulassungsgründen nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der im Widerspruch zu einem obergerichtlichen Rechtssatz steht; bloße Abweichung in der Anwendung oder eine spezifizierende Konkretisierung genügen nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert die darlegbare Aufzeigung einer konkreten, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ein, mit dem ein Anspruch der Beklagten auf Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Beigeladenen in Höhe von 5.669,63 Euro bejaht worden war. Sie rügte sowohl Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung als auch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Konkret beanstandete die Klägerin, das LSG habe einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem das Fehlen bestimmter organisatorischer Maßnahmen (Nachweissystem, Kontrollsystem, Wiedervorlagesystem) den Vorsatz i.S.v. § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV begründe. Das LSG habe damit demnach von Entscheidungen des BSG abgewichen. Die Klägerin behauptete weiter, die Frage, ob trotz vorhandener Dienstanweisungen die Nachversicherungspflicht als vorsätzlich vorenthalten anzusehen sei, sei grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat prüfte die Begründung der Beschwerde und die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe. • Die Beschwerdebegründung genügte nicht den Vorgaben des § 160a Abs.2 Satz3 SGG; die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht ordnungsgemäß dargetan. Zum Divergenzvorwurf: Divergenz setzt voraus, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch zu einem obergerichtlichen Rechtssatz aufgestellt hat; nicht ausreichend ist eine bloße unterschiedliche Anwendung oder Auslegung. Das vom LSG behauptete Erfordernis dreier konkreter organisatorischer Maßnahmen stellt eine Konkretisierung des vom BSG verwendeten Begriffs "ausreichende organisatorische Maßnahmen" dar und widerspricht dem BSG-Rechtssatz nicht. Auch eine fehlerhafte Anwendung oder Missverstehen höchstrichterlicher Rechtssätze begründet keine Divergenz, weil damit nicht gezeigt wird, dass das LSG die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich in Frage stellt. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Der Beschwerdeführer muss konkret eine Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre Entscheidungserheblichkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargestellt, dass die von ihr formulierte Frage nicht bereits durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend beantwortet werden kann. Soweit sie sich gegen die vom LSG getroffene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen; Streitwert des Beschwerdeverfahrens 5.669,63 Euro. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten zu den Zulassungsgründen nicht erfüllte. Es wurde festgestellt, dass das LSG keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern eine Konkretisierung des Begriffs "ausreichende organisatorische Maßnahmen" vornahm; eine solche Konkretisierung begründet keine Divergenz nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG. Ebenso wurde die geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG nicht erbracht, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegte, dass die streitige Rechtsfrage ungeklärt und klärungsbedürftig im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung sei. Die Kostenentscheidung trägt die Klägerin; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.669,63 Euro festgesetzt.