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Beschluss

B 8 SO 60/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten konkreten Weise dargelegt ist. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, ihre offene Klärungsbedürftigkeit, ihre Entscheidungsrelevanz für den Einzelfall und die über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung darlegen. • Zur Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) ist darzulegen, wie das Revisionsgericht konkret prüfen soll; bloße Verweise auf abstrakte Rechtsfragen genügen nicht. • Soweit Leistungsverhältnisse (z. B. Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen, Zuzahlungen, Mehrbedarf oder Heizkosten als Unterkunftskosten) streitgegenständlich sind, muss der Kläger den individuellen Sachverhalt so darlegen, dass sich die konkrete Revisionsprüfung durchführen lässt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei SGB XII-Leistungen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten konkreten Weise dargelegt ist. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, ihre offene Klärungsbedürftigkeit, ihre Entscheidungsrelevanz für den Einzelfall und die über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung darlegen. • Zur Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) ist darzulegen, wie das Revisionsgericht konkret prüfen soll; bloße Verweise auf abstrakte Rechtsfragen genügen nicht. • Soweit Leistungsverhältnisse (z. B. Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen, Zuzahlungen, Mehrbedarf oder Heizkosten als Unterkunftskosten) streitgegenständlich sind, muss der Kläger den individuellen Sachverhalt so darlegen, dass sich die konkrete Revisionsprüfung durchführen lässt. Die K., 1975 geboren und an einem Louis-Bar-Syndrom leidend, begehrt höhere Leistungen nach SGB XII für den Zeitraum 1.7.2005–31.12.2005 insbesondere wegen Übernahme von Beiträgen zu privater und Auslandskrankenversicherung, Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit und Berücksichtigung von Heizkosten bei den Unterkunftskosten. Sie bezieht Rente wegen Erwerbsminderung und wohnt in einer elterlichen Wohnung, zahlt Kaltmiete; sie ist gesetzlich und zusätzlich privat krankenversichert sowie beihilfeberechtigt über den V. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der PKV-Beiträge ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die K. grundsätzliche Rechtsfragen zur Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen bei der Einkommensgrenze und zur Angemessenheit von Unterkunftskosten. Das Bundessozialgericht prüft ausschließlich, ob die Beschwerde die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 SGG genügend darlegt. • Zulassungsgrund und Darlegungspflicht: Nach § 160 Abs.2 SGG erfordert die Berufung an das Revisionsgericht eine darlegbare grundsätzliche Bedeutung; die Darlegungspflichten konkretisieren sich nach Rechtsprechung (u.a. zu Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung). • Fehlende Klärungsfähigkeit: Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt nicht so konkretisiert, dass das Revisionsgericht die behaupteten Rechtsfragen individuell und sachlich prüfen könnte; maßgeblich ist, dass dargelegt wird, welcher Nachprüfungsweg das Revisionsgericht gehen soll. • Unzureichender Vortrag zur PKV/Leistungsvergleich: Es fehlt an Feststellungen, welche konkreten Leistungen die private/ausländische Versicherung abdeckt und inwiefern diese über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen; ohne Vergleich lässt sich Angemessenheit nicht beurteilen. • Unzureichender Vortrag zu Zuzahlungen: Zur Annahme einer Gesetzeslücke oder Unzumutbarkeit bei Zuzahlungen hätte die K. die Gesetzesentwicklung (Regelsatzverordnung) und die konkrete Belastung darlegen müssen; pauschaler Hinweis reicht nicht. • Unklare Angaben zu Einkommen und Leistungshöhe: Die K. hat nicht hinreichend dargestellt, welche Beträge wie beim Einkommen berücksichtigt wurden, welche Leistungen bewilligt wurden und wie sich ihre Einkommens- und Vermögenssituation im Streitzeitraum konkret darstellt; ohne dies ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gegeben. • Mehrbedarf und Regelsatz: Der Regelsatzbegriff ist nach § 28 SGB XII i.V.m. der RSV zu verstehen; die Forderung, den Eckregelsatz individuell zu bestimmen, ist unbehelflich und nicht schlüssig vorgetragen. • Heizkosten und Unterkunftskosten: Zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (mit oder ohne Heizkosten) wären konkret detaillierte Angaben zur Wohnung und zu den Aufwendungen erforderlich; allgemeine Vorträge genügen nicht. • Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet (§ 193 SGG angewandt). Die Nichtzulassungsbeschwerde der K. gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Begründung: Die K. hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich und rechtsprechungsbedingt erforderlichen konkreten Weise dargelegt; insbesondere fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsfähigkeit durch konkrete Angaben zu Versicherungsleistungen, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Höhe und Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen. Ohne diese konkreten Feststellungen kann das Revisionsgericht die erhobenen Rechtsfragen nicht individuell prüfen; daher ist die Beschwerde nicht zulässig. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.