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Urteil

B 5 R 14/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßes Mitteilungsschreiben, das über die Auszahlung eines Nachzahlungsbetrags informiert, ist kein Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X. • Das Schweigen einer Behörde in einer begünstigenden Mitteilung begründet nicht ohne besondere Umstände eine konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs. • Ein Widerspruch gegen ein Schreiben, das kein Verwaltungsakt ist, ist unstatthaft; Kostenerstattung nach § 63 SGB X setzt voraus, dass der Widerspruch erfolgreich war. • Zwischen Widerspruch und späterer begünstigender Entscheidung muss eine ursächliche Verknüpfung bestehen, damit Kostenerstattung verlangt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Widerspruch gegen bloße Auszahlungsmitteilung (kein Verwaltungsakt) • Ein bloßes Mitteilungsschreiben, das über die Auszahlung eines Nachzahlungsbetrags informiert, ist kein Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X. • Das Schweigen einer Behörde in einer begünstigenden Mitteilung begründet nicht ohne besondere Umstände eine konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs. • Ein Widerspruch gegen ein Schreiben, das kein Verwaltungsakt ist, ist unstatthaft; Kostenerstattung nach § 63 SGB X setzt voraus, dass der Widerspruch erfolgreich war. • Zwischen Widerspruch und späterer begünstigender Entscheidung muss eine ursächliche Verknüpfung bestehen, damit Kostenerstattung verlangt werden kann. Der Kläger erhielt mit Bescheid die Neufeststellung seiner Regelaltersrente und eine Nachzahlung, die die Beklagte zunächst einbehalten hatte. Mit Schreiben vom 21.8.2008 teilte die Beklagte mit, der berechnete Nachzahlungsbetrag werde in voller Höhe überwiesen; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und sprach die Verzinsung nicht an. Der Kläger legte Widerspruch gegen dieses Schreiben ein und beantragte Verzinsung; die Beklagte gewährte später Zinsen. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens ab. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; das LSG hielt das Mitteilungsschreiben nicht für einen Verwaltungsakt und verneinte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Widerspruch und Zinsgewährung. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und beruft sich auf frühere Rechtsprechung zur konkludenten Ablehnung von Nebenansprüchen. • Anspruchsgrundlage ist § 63 Abs. 1 SGB X; Kostenerstattung setzt voraus, dass gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben und dieser erfolgreich war. • Das Schreiben vom 21.8.2008 ist kein materieller Verwaltungsakt: Es regelt nicht über Zinsansprüche und enthält keine rechtsgestaltende Entscheidung; es informiert lediglich über die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags (§ 31 SGB X maßgeblich). • Auch formell ist das Schreiben kein Verwaltungsakt: Es verwendet nicht die typischen Leitwörter, enthält keine Verfügungssatz-Begründungsstruktur und keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 SGG fehlt). • Ein verständiger Empfänger durfte das Schweigen zur Verzinsung nicht als konkludente Ablehnung des Zinsanspruchs verstehen; eine solche stillschweigende Ablehnung setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. Die Akzessorietät des Zinsanspruchs führt nicht automatisch zur gleichzeitigen Entscheidung über Haupt- und Nebenanspruch; beide können in getrennten Verwaltungsakten geregelt werden. • Selbst wenn man annehmen würde, Zinsansprüche könnten konkludent im Neufeststellungsbescheid versagt worden sein, wäre dagegen kein Widerspruch eingelegt worden, sodass eine Bestandskraft eintreten würde. • Der Widerspruch gegen das Mitteilungsschreiben war daher unstatthaft; zudem fehlt nach den bindenden Feststellungen des LSG eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und späterer Zinsbewilligung, sodass der Widerspruch nicht als erfolgreich i.S. des § 63 SGB X gilt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X, weil das Schreiben vom 21.8.2008 kein Verwaltungsakt war und der gegen dieses Schreiben erhobene Widerspruch somit unstatthaft war. Soweit Zinsen gewährt wurden, fehlt eine nachgewiesene ursächliche Verknüpfung mit dem Widerspruch, sodass der Widerspruch nicht als erfolgreich gelten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.