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Urteil

B 4 AS 99/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 37 SGB II werden nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. • Auch im Fortzahlungsfall ist ein neuer Antrag erforderlich; eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folg Antrag ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik des § 37 SGB II. • Ein zuvor gestellter Antrag erschöpft sich mit seiner Bescheidung; er wirkt grundsätzlich nicht automatisch für nachfolgende Bewilligungszeiträume fort. • Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist nicht möglich, weil § 37 SGB II keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X begründet. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur bei einer Pflichtverletzung des Trägers in Betracht; liegt der Träger seiner Beratungspflicht nach, scheidet dieser Anspruch aus.
Entscheidungsgründe
Antragserfordernis im SGB II: Fortzahlungsantrag ist erforderlich • Leistungen nach § 37 SGB II werden nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. • Auch im Fortzahlungsfall ist ein neuer Antrag erforderlich; eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folg Antrag ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik des § 37 SGB II. • Ein zuvor gestellter Antrag erschöpft sich mit seiner Bescheidung; er wirkt grundsätzlich nicht automatisch für nachfolgende Bewilligungszeiträume fort. • Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist nicht möglich, weil § 37 SGB II keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X begründet. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur bei einer Pflichtverletzung des Trägers in Betracht; liegt der Träger seiner Beratungspflicht nach, scheidet dieser Anspruch aus. Die Kläger bezogen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bis zum 31.8.2008. Der Leistungsträger teilte mit Schreiben vom 4.7.2008 mit, dass die Bewilligung am 31.8.2008 ende und übersandte ein Fortzahlungsantragsformular. Die Kläger stellten den Fortzahlungsantrag erst am 26.9.2008; der Beklagte bewilligte Leistungen ab diesem Tag. Die Kläger begehrten Leistungen bereits für den Zeitraum 1.–25.9.2008 und erhoben Widerspruch und Klage. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Die Kläger rügten Verstoß gegen § 37 SGB II und beriefen sich auf die Dauerwirkung des Erstantrags; sie beantragten dennoch die Gewährung von Leistungen für den streitigen Zeitraum. Das LSG hielt dagegen fest, dass nach § 37 SGB II Leistungen nur auf Antrag und nicht vor Antragstellung gewährt würden und ein neuer Antrag für den Folgebewilligungszeitraum erforderlich sei. • Rechtliche Grundlagen: § 37 SGB II bestimmt, dass Leistungen auf Antrag und grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt werden; nur die Ausnahme bei nicht geöffnetem Träger wirkt zurück. • Wortlaut und Systematik: Aus § 37 SGB II ergibt sich keine Differenzierung zwischen Erst- und Fortzahlungsanträgen; der Antrag hat konstitutive Wirkung und bestimmt den Leistungsbeginn. • Zweck der Befristung: Bewilligungen sind i.d.R. befristet (Regelbewilligung 6 Monate, § 41 Abs.1 Satz 4 SGB II). Die Befristung dient der Anpassung an wechselnde Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft, weshalb eine erneute Antragstellung zur erneuten Prüfung erforderlich ist. • Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten: Entscheidungen zur Fortwirkung von Anträgen im SGB III (Arbeitslosenversicherung/Alg/Alhi) oder in der Grundsicherung im Alter (SGB XII) sind nicht ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar, weil dort andere materiell-rechtliche Voraussetzungen und Stabilitätsannahmen vorliegen. • Bindende Feststellungen: Das LSG hat festgestellt, dass der Fortzahlungsantrag erst am 26.9.2008 einging; diese Feststellungen sind für das Revisionssenat bindend (§ 163 SGG). Daher fehlt ein Antrag für den Zeitraum 1.–25.9.2008. • Wiedereinsetzung und Fristen: § 37 SGB II begründet keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X; daher scheidet Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist aus. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Ein solcher Anspruch setzt eine Pflichtverletzung des Trägers (z. B. Unterrichtungspflicht) und Kausalität voraus. Hier hat der Träger durch Schreiben vom 4.7.2008 über das Ende der Bewilligung und die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags informiert, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt und der Herstellungsanspruch nicht greift. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen. Entscheidungsträger: Es fehlt ein wirksamer Antrag für den Zeitraum 1.–25.9.2008; der Fortzahlungsantrag ging erst am 26.9.2008 ein, sodass Leistungen erst ab diesem Datum zu bewilligen sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil § 37 SGB II keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X begründet. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, da der Leistungsträger seiner Hinweispflicht durch ein Schreiben vom 4.7.2008 und Übersendung eines Antragsformulars nachgekommen ist. Damit bleibt die Entscheidung des LSG bestehen und die Kläger erhalten für den streitigen Zeitraum keine nachträglichen Leistungsansprüche.