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Beschluss

B 2 U 268/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die auf einer im Prozess nicht erörterten rechtlichen Grundlage (hier: analoges Einverständnis zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V) beruht, kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und ist als Überraschungsentscheidung anzusehen. • Ein Beschwerdegrund nach § 160a Abs. 2 SGG ist ausreichend, wenn er Tatsachen darlegt, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, und darlegt, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann. • Bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Gehörsverletzung durch überraschende Rechtsgrundlage (analoge Anwendung § 13 Abs. 3 SGB V) • Eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die auf einer im Prozess nicht erörterten rechtlichen Grundlage (hier: analoges Einverständnis zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V) beruht, kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und ist als Überraschungsentscheidung anzusehen. • Ein Beschwerdegrund nach § 160a Abs. 2 SGG ist ausreichend, wenn er Tatsachen darlegt, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, und darlegt, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann. • Bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG). Die Klägerin verlangt Erstattungskosten für eine selbstbeschaffte Sehhilfe gegen die beklagte Krankenkasse. Das Sozialgericht Leipzig wies die Klage ab. Das Sächsische Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags und wies die Berufung insoweit zurück. Die Beklagte rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das LSG die Entscheidung auf ein angebliches Einverständnis der Beklagten zur Kostenerstattung in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V stützte. Ein solches Einverständnis sei im Prozess weder erörtert noch festgestellt worden. Die Beklagte behauptet daher, durch diese neue Rechtsgrundlage überrascht worden zu sein. • Gehörsrecht und Überraschungsentscheidung: Das Gericht erläutert, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verhindern soll, dass Parteien durch Entscheidungen überrascht werden, die auf nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten beruhen. • Ermessensgrenzen der Hinweispflicht: Zwar besteht keine generelle Pflicht, vorab gerichtliche Rechtsauffassungen offen zu legen; Hinweise sind nicht erforderlich, soweit Gesichtspunkte aus dem Verfahrensstand ersichtlich sind. • Konkreter Verfahrensfehler: Das LSG stützte seine Entscheidung auf die Feststellung, die Beklagte habe sich in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V mit der Kostenerstattung einverstanden erklärt. Diese Feststellung war weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen belegt und während des Verfahrens nicht erörtert. • Surprise-Effekt: Wegen dieses nicht erörterten Einverständnisses ergab sich für die Beklagte eine unerwartete Rechtswendung, mit der sie nicht rechnen musste; damit liegt eine Überraschungsentscheidung vor. • Rechtliche Rückwirkung der Rüge: Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG; es ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG ohne den Gehörsverstoß zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung gelangt wäre. • Verfahrensfolgen: Bei Vorliegen des Verfahrensfehlers kann das Bundessozialgericht nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverweisen. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Sächsischen Landessozgerichts vom 18.08.2010 aufgehoben. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das LSG seine Entscheidung auf ein im Prozess nicht erörtertes, analoges Einverständnis zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V gestützt und damit die Beklagte überrascht hat. Wegen dieses Gehörsverstoßes ist nicht auszuschließen, dass das LSG andernfalls zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das LSG zu entscheiden haben.