OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 13 R 195/10 B

BSG, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz nicht erfüllt. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Bei der Rüge der Divergenz sind entscheidungstragende Rechtssätze des Berufungsurteils und der höherer Rechtsprechung gegenüberzustellen und die Unvereinbarkeit sowie die Abweichung des Berufungsurteils darzulegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). • Rechts- oder tatsächliche Ausführungen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen den Darlegungspflichten nicht; Rügen unrichtiger Beweiswürdigung sind im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels form- und substantiierter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz nicht erfüllt. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Bei der Rüge der Divergenz sind entscheidungstragende Rechtssätze des Berufungsurteils und der höherer Rechtsprechung gegenüberzustellen und die Unvereinbarkeit sowie die Abweichung des Berufungsurteils darzulegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). • Rechts- oder tatsächliche Ausführungen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen den Darlegungspflichten nicht; Rügen unrichtiger Beweiswürdigung sind im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlich. Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte den Anspruch mit Urteil vom 28.04.2010. Dagegen richtete sich seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht, die er mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz begründen wollte. Als konkrete Frage nannte er, ob die Tätigkeit eines Fachberaters in einem Baumarkt der Stufe II des Mehrstufenschemas mit Leitberuf Facharbeiter zuzuordnen sei. Er berief sich pauschal darauf, dass die vorhandene Rechtsprechung und das LSG diese Frage nicht ausreichend berücksichtigt hätten und verwies auf mehrere Entscheidungen des BSG. Das BSG prüfte die Begründung der Beschwerde und stellte fest, die Begründung erfülle nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zur Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz. • Die Beschwerdebegründung vom 20.08.2010 erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; sie legt nicht hinreichend dar, inwiefern die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss der Beschwerdeführer konkret (1) eine Rechtsfrage, (2) ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre konkrete Klärungsfähigkeit und (4) ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellen. Die Beschwerde erfüllt diese vierfachen Anforderungen nicht. • Der Kläger nennt zwar eine Rechtsfrage (Zuordnung der Tätigkeit eines Baumarkt-Fachberaters im Mehrstufenschema), zeigt aber nicht auf, dass diese Frage nicht bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet ist; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zitierten BSG-Entscheidungen fehlt. • Behauptungen über "gerichtsbekannte Tatsachen" und pauschale Hinweise auf die Nichtberücksichtigung faktischer Gesichtspunkte ersetzen nicht die erforderliche rechtliche Begründung; Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unbeachtlich. • Zur Darlegung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) müssen entscheidungstragende Rechtssätze des Berufungsurteils und einer höherer Entscheidung gegenübergestellt und die Unvereinbarkeit konkret begründet werden. Die Beschwerde nennt keine widersprechenden abstrakten Rechtssätze, sondern kritisiert nur die Anwendung bzw. Subsumtion des LSG, was für eine Divergenz nicht ausreicht. • Mangels form- und inhaltgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig und daher gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 S.2-3 SGG durch Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten für die geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung und Divergenz nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar eine konkrete Frage zur Einordnung der Tätigkeit eines Baumarkt-Fachberaters im Mehrstufenschema benannt, jedoch nicht dargelegt, weshalb diese Frage nicht bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und weshalb eine weitergehende Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich wäre. Ebenso fehlt eine gegenüberstellende und inhaltlich begründete Darstellung widersprechender Rechtssätze für die Divergenzrüge. Wegen dieser form- und substantiellen Mängel ist die Beschwerde unzulässig und wird daher ohne weitere substantielle Prüfung verworfen; die Parteien tragen gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten.