Beschluss
B 1 KR 100/10 B
BSG, Entscheidung vom
58mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Darlegung der Revisionszulassungsgründe den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht genügt.
• Zur Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze zwischen den Entscheidungen gegenübergestellt werden; bloße Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht.
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert eine klare Formulierung der Rechtsfrage sowie darzulegen, weshalb deren Klärung im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus nötig ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Darlegung der Revisionszulassungsgründe den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht genügt. • Zur Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze zwischen den Entscheidungen gegenübergestellt werden; bloße Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert eine klare Formulierung der Rechtsfrage sowie darzulegen, weshalb deren Klärung im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus nötig ist. Die 1945 geborene Klägerin verlangt Erstattung von 12.557,62 Euro für eine ambulante LITT-Behandlung wegen Lebermetastasen vom 23.10.2003. Die Krankenkasse lehnte Erstattung ab; das Sozialgericht gab der Klage statt. Das Thüringer Landessozialgericht hob das Urteil auf und befand, die Klägerin habe keinen Leistungsanspruch, weil die Methode damals nicht positiv durch den Bundesausschuss empfohlen war und kein Systemversagen vorlag. Zudem sei keine grundrechtsorientierte Auslegung möglich gewesen, weil eine Standardtherapie (Teilresektion) zur Verfügung stand, die die Klägerin nicht in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und berief sich auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde die Darlegungserfordernisse des SGG erfüllt habe. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Nach §160a Abs.2 SGG sind Revisionszulassungsgründe hinreichend darzulegen; dies erfordert die präzise Gegenüberstellung und Begründung unvereinbarer abstrakter Rechtssätze bei Divergenzbehauptungen. • Divergenzgrund nicht dargelegt: Die Klägerin hat nicht gezeigt, dass das LSG bewusst einen von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat; vielmehr werden nur Fehler in der Rechtsanwendung gerügt, was die Voraussetzungen für Divergenz nicht erfüllt. • Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt: Zur Berufung auf §160 Abs.2 Nr.1 SGG muss eine klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt werden und dargetan werden, dass diese Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; dies hat die Klägerin nicht getan. • Beispielhafte unklare Rechtsfragen: Die Klägerin formulierte vielfach unpräzise Fragen etwa zur Einstufung der LITT als neue Behandlungsmethode nach §92 Abs.2 i.V.m. §135 SGB V oder zur rückwirkenden Anwendbarkeit einer Bewertungsliste des Bundesausschusses; diese Vorbringen beantworten nicht, warum trotz bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung Klärungsbedarf bestehe. • Entscheidungsrelevanz der Fragen verneint: Insbesondere setzte sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass das LSG seine Entscheidung nicht auf spätere Richtlinien gestützt hat, sondern auf das Fehlen der Voraussetzungen des §135 Abs.1 SGB V und auf das Vorliegen einer verfügbaren Standardbehandlung. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Begründung sind die formellen Zulassungsgründe nicht erfüllt; daher ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen; der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen gemäß §160a Abs.4 SGG. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten gemäß entsprechender Anwendung des §193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§160a Abs.2 SGG i.V.m. §160 Abs.2 SGG) nicht erfüllt. Weder hat die Klägerin eine konkrete und gegenübergestellte Rechtsprechungsdivergenz aufgezeigt, noch eine klar formulierte und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Das LSG hat seine Entscheidung mit dem Fehlen der Voraussetzungen des §135 Abs.1 SGB V und dem Vorhandensein einer Standardtherapie begründet; gegen diese Begründung hat die Beschwerde keine tragfähigen Einwendungen dargelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.