Urteil
B 14 AS 92/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II ist kein isolierbarer Streitgegenstand; zu prüfen sind die Gesamtansprüche für den streitigen Zeitraum.
• Ein Sanktionsbescheid, der eine Kürzung um 30 % der Regelleistung und die entsprechende Höchstbetragsangabe enthält, kann hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X sein, wenn der konkrete Minderungsbetrag für den Betroffenen aus dem Bewilligungsbescheid leicht zu ermitteln ist.
• Die Wirksamkeit einer Sanktion nach § 31 SGB II setzt eine konkrete, verständliche, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung voraus; hierfür müssen Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung feststellbar sein.
• Bei Leistungen für Zeiten, in denen noch keine Bewilligung vorlag, ist gesondert zu prüfen, ob die Bescheide insoweit korrekt geändert bzw. neu zu gewähren sind.
• Das Vorliegen der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit ist insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuungssituation eines unter Dreijährigen nach § 10 Abs.1 Nr.3 SGB II objektiv zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu Rechtsfolgenbelehrung, Zumutbarkeit und Wirksamkeit der Sanktion • Ein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II ist kein isolierbarer Streitgegenstand; zu prüfen sind die Gesamtansprüche für den streitigen Zeitraum. • Ein Sanktionsbescheid, der eine Kürzung um 30 % der Regelleistung und die entsprechende Höchstbetragsangabe enthält, kann hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X sein, wenn der konkrete Minderungsbetrag für den Betroffenen aus dem Bewilligungsbescheid leicht zu ermitteln ist. • Die Wirksamkeit einer Sanktion nach § 31 SGB II setzt eine konkrete, verständliche, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung voraus; hierfür müssen Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung feststellbar sein. • Bei Leistungen für Zeiten, in denen noch keine Bewilligung vorlag, ist gesondert zu prüfen, ob die Bescheide insoweit korrekt geändert bzw. neu zu gewähren sind. • Das Vorliegen der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit ist insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuungssituation eines unter Dreijährigen nach § 10 Abs.1 Nr.3 SGB II objektiv zu ermitteln. Der Kläger, alleinerziehender Vater eines 2003 geborenen Sohnes und Leistungsbezieher nach SGB II, erhielt für Mai bis Oktober 2006 Bewilligungen. Am 6.7.2006 überreichte der Träger zwei Vermittlungsvorschläge, darunter ein Angebot für eine Vollzeittätigkeit als Erzieher bei der Zukunftswerkstatt K, samt Rechtsfolgenbelehrung. Der Kläger bewarb sich nicht und erklärte später, er habe das Angebot lediglich in seinen Unterlagen abgelegt und vergessen. Der Beklagte erließ am 26.7.2006 einen Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II (30 % der Regelleistung, maximal 104 Euro) für September bis November 2006; später wurden Leistungen für November 2006 mit der Kürzung gewährt. Widerspruch und Klage folgten; das SG hob den Sanktionsbescheid auf wegen angeblicher Unbestimmtheit. Das LSG hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein mit Rügen u.a. zu §§33,41 SGB X, §31 und §10 SGB II; das BSG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurück. • Gegenstand des Verfahrens sind die Leistungen nach SGB II für 1.9.–30.11.2006; ein Sanktionsbescheid ist nicht isoliert prüfbar, sondern im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. • Das BSG hält den angefochtenen Sanktionsbescheid vom 26.7.2006 wegen seiner Formulierung (30 % der Regelleistung, höchstens 104 Euro) unter den gegebenen Umständen für hinreichend bestimmt (§ 33 Abs.1 SGB X), weil der konkrete Minderungsbetrag dem Kläger aus dem Bewilligungsbescheid leicht zu entnehmen war. • Die Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 31 Abs.1 Nr.1c SGB II kann nicht abschließend festgestellt werden, weil unklar ist, ob die dem Kläger übergebene Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig war; das LSG hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. • Es ist zu klären, ob der Kläger die angebotene Arbeit wirksam verweigert hat; konkludentes Verhalten kann Weigerung darstellen, und das LSG hat aus dem Vergessen des Angebots den Schluss gezogen, der Kläger habe nicht antreten wollen. • Die Zumutbarkeit der angebotenen Vollzeittätigkeit nach §10 Abs.1 Nr.3 SGB II ist offen, weil die tatsächliche Betreuungssituation des unter Dreijährigen objektiv zu ermitteln ist; Vorbringen des Klägers darf nicht ohne Prüfung präkludiert werden. • Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sanktionsbescheids ist relevant (§31 Abs.6 SGB II, §§37,39 SGB X): tritt der Bescheid früher wirksam geworden wäre die Sanktion ggf. bereits ab August 2006 anzusetzen; hier sind weitere Feststellungen nötig. • Für November 2006 ist gesondert zu prüfen, ob ein Anspruch auf ungekürzte Leistungen bestand oder die Änderung durch den Bescheid rechtmäßig war; zudem sind gegebenenfalls Unterkunftskosten und Leistungen für das Kind zu überprüfen (§§19,22 SGB II). Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des LSG vom 16.10.2008 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG stellte fest, dass der Ausgangs-Sanktionsbescheid nicht wegen Unbestimmtheit aufzuheben war, zugleich aber erhebliche unaufgeklärte Fragen verbleiben: insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zum Inhalt und Zeitpunkt der Rechtsfolgenbelehrung, zur tatsächlichen Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit für einen Alleinerziehenden mit einem unter Dreijährigen sowie zur Wirksamkeit und damit zum Beginn der Sanktion. Das LSG hat daher diese Punkte aufzuklären und im Rahmen der erneuten Entscheidung auch zu prüfen, ob dem Kläger aus anderen Gründen höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum zustanden; ferner sind die Kosten des Rechtsstreits nach dem Ausgang des Verfahrens zu regeln.