Urteil
B 14 AS 44/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht nur, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder bestimmte Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 SGB XII erbracht werden.
• Leistungen zur Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII) sind keine sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben i.S.v. § 21 Abs. 4 SGB II.
• Eine (entsprechende) Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II kommt nicht in Betracht; die gesetzliche Systematik will erwerbsfähigen Hilfebedürftigen keinen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderteneigenschaft gewähren.
• Ein Anspruch auf Leistungen nach § 73 SGB XII kann für atypische, nicht gedeckte Bedarfe bestehen; dies ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz und die Frage, ob die Kosten nicht bereits von der Krankenversicherung zu tragen sind.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf bei erwerbsfähigem Schwerbehinderten; Abgrenzung § 21 Abs.4 SGB II und Prüfpflicht nach § 73 SGB XII • Ein Anspruch auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht nur, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder bestimmte Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 SGB XII erbracht werden. • Leistungen zur Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII) sind keine sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben i.S.v. § 21 Abs. 4 SGB II. • Eine (entsprechende) Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II kommt nicht in Betracht; die gesetzliche Systematik will erwerbsfähigen Hilfebedürftigen keinen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderteneigenschaft gewähren. • Ein Anspruch auf Leistungen nach § 73 SGB XII kann für atypische, nicht gedeckte Bedarfe bestehen; dies ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz und die Frage, ob die Kosten nicht bereits von der Krankenversicherung zu tragen sind. Der Kläger, rechtsseitig unterschenkelamputiert und Inhab er einer C‑leg‑Prothese, begehrt für April bis September 2007 einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Er erhielt zuvor Leistungen nach SGB II und später Krankengeld; sein GdB wurde mit 60 und Merkzeichen G festgestellt. Der Landschaftsverband gewährte ihm ambulant betreute Wohnformen nach § 55 Abs.2 Nr.6 SGB IX/§ 54 SGB XII. Die Beklagte bewilligte SGB‑II‑Leistungen für den Streitzeitraum jedoch ohne Mehrbedarf. Der Kläger rügt neben Materialverschleiß an Kleidung und erhöhten Waschkosten auch Stromkosten für das Prothesenakku und selbst zu zahlende Heilbehandlungen. SG und LSG wiesen seine Klage ab; der BSG hob auf und verwies zurück. • Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten für den Zeitraum 1.4.2007–30.9.2007; das LSG hat insoweit Feststellungen zur Höhe der Regelleistung nachzuholen. • § 21 Abs.4 SGB II greift nicht, weil die vom Landschaftsverband gewährten Leistungen Wohnbezogene Betreuungsleistungen nach § 55 Abs.2 Nr.6 SGB IX/§ 54 SGB XII sind und nicht zu den in § 21 Abs.4 SGB II genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören; zudem fehlt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme. • Eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II ist ausgeschlossen, weil die Regelung bewusst keine Mehrbedarfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige nur aus Schwerbehinderteneigenschaft vorsieht; die gesetzgeberische Differenzierung ist verfassungskonform. • Andere Anspruchsgrundlagen gegen den SGB‑II‑Träger scheiden aus; wiederkehrende Bedarfe sind nicht nach § 23 SGB II darlehensmäßig zu gewähren. • Ein Anspruch gegen die Beigeladene aus § 73 SGB XII ist möglich, wenn ein atypischer, nicht anderweitig gedeckter Bedarf vorliegt und Grundrechtsrelevanz besteht; dies ist vom LSG nachzuprüfen. • Vom Kläger geltend gemachte Kosten für Betrieb und Energie der Prothese sind grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V zu tragen; dementsprechend begründen sie keinen Bedarf nach § 73 SGB XII. • Für die erhöhten Wasch- und Bekleidungskosten kann eine sachliche Nähe zu Gesundheits‑/Hygienebedarfen bestehen; das LSG muss konkret feststellen, welche Mehrkosten tatsächlich anfallen und ob sie die Bagatellgrenze überschreiten (bei etwa 20 Euro/Monat wäre Klage nicht von vornherein chancenlos). Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat festzustellen und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der Beigeladenen Leistungen nach § 73 SGB XII zustehen, insbesondere ob die geltend gemachten wiederkehrenden Mehrkosten (Wäsche, Bekleidung) tatsächlich anfallen, nicht bereits durch die Regelleistung oder die Krankenversicherung gedeckt sind und den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Kosten für Betrieb/ Energie der Prothese sowie medizinisch notwendige Behandlungen sind vorrangig mit der Krankenversicherung zu klären. Das LSG hat zudem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.