Urteil
B 13 R 63/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entsteht eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 i.V.m. Nr.1005 VV RVG, wenn der Anwalt durch qualifizierte Mitwirkung ein isoliertes Vorverfahren zur Erledigung bringt; ein beiderseitiges Nachgeben ist nicht erforderlich.
• Erledigungsgebühr setzt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende, erledigungsgerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (z.B. Vorlage neuer, entscheidungserheblicher Beweismittel).
• Bei bereits vorangegangener anwaltlicher Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ist für das Widerspruchsverfahren nur die verminderte Geschäftsgebühr nach Nr.2501 VV RVG aF erstattungsfähig.
• Die Behörde hat bei Festsetzung der Erstattungsbeträge die Erledigungs- und Geschäftsgebühr insgesamt und nicht isoliert zu prüfen; die Mittelgebühr ist grundsätzlich als angemessen anzusehen.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr bei isoliertem Vorverfahren: qualifizierte Mitwirkung genügt, beiderseitiges Nachgeben nicht erforderlich • Entsteht eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 i.V.m. Nr.1005 VV RVG, wenn der Anwalt durch qualifizierte Mitwirkung ein isoliertes Vorverfahren zur Erledigung bringt; ein beiderseitiges Nachgeben ist nicht erforderlich. • Erledigungsgebühr setzt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende, erledigungsgerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (z.B. Vorlage neuer, entscheidungserheblicher Beweismittel). • Bei bereits vorangegangener anwaltlicher Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ist für das Widerspruchsverfahren nur die verminderte Geschäftsgebühr nach Nr.2501 VV RVG aF erstattungsfähig. • Die Behörde hat bei Festsetzung der Erstattungsbeträge die Erledigungs- und Geschäftsgebühr insgesamt und nicht isoliert zu prüfen; die Mittelgebühr ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Der Kläger begehrte Kostenerstattung für anwaltliche Tätigkeiten im isolierten Widerspruchsverfahren wegen Übernahme kostenintensiver Hörgeräte. Nach anfänglicher Ablehnung hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid zurück und gewährte Abhilfe; sie erstattete jedoch nur Teile der geltend gemachten Anwaltskosten. Der Kläger hielt die Erledigungsgebühr und volle Geschäftsgebühr für erstattungsfähig und klagte. Vorinstanzen gaben dem Kläger weitgehend statt; die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere das Entstehen der Erledigungsgebühr ohne beiderseitiges Nachgeben sowie die Höhe der Geschäftsgebühr. Streitgegenstand ist die konkrete Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren im isolierten Vorverfahren. Der Anwalt legte u.a. eine Arbeitgeberbestätigung vor; die Beklagte zahlte zunächst nur einen Teilbetrag. Der Senat prüft, ob und in welcher Höhe Erledigungs- und Geschäftsgebühr nach RVG erstattungsfähig sind. • Anspruchsgrundlage sind § 63 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 SGB X in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz1 RVG sowie den einschlägigen VV (Nr.1002, Nr.1005, Nr.2500/2501, Nr.7002, Nr.7008 VV RVG). • Erledigungsgebühr (Nr.1005 i.V.m. Nr.1002 VV RVG) entsteht, wenn der Rechtsanwalt durch qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung die Sache ganz oder teilweise erledigt; hierzu genügt nicht die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs. • Nach gefestigter Rechtsprechung ist kein beiderseitiges Nachgeben mehr erforderlich; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte der VV. Die Vorlage unaufgeforderter, neuer oder bisher nicht verwerteter, entscheidungserheblicher Beweismittel kann eine solche qualifizierte Tätigkeit begründen. • Im konkreten Fall brachte der Anwalt unaufgefordert die Arbeitgeberbestätigung ein, die entscheidungserheblich war und die weitere Ermittlungsarbeit der Behörde entbehrlich machte; dies begründete die Erledigungsgebühr (Mittelgebühr 280 Euro). • Die Geschäftsgebühr richtet sich nach Nr.2500/2501 VV RVG aF; wegen der vorangegangenen anwaltlichen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren reduziert sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr auf die Schwellengebühr nach Nr.2501 VV RVG aF (120 Euro). • Die Behörde hat bei Festsetzung der Erstattung die einzelnen Gebührentatbestände gesamthaft zu prüfen; eine isolierte Bindungswirkung zugunsten des ursprünglich festgesetzten Betrags besteht nicht, wobei das prozessuale Verböserungsverbot Schutz gegen schlechtere Ergebniswirkungen bietet. • Unter Berücksichtigung der Erledigungsgebühr, der verminderten Geschäftsgebühr, Umsatzsteuer und Postpauschale verbleibt ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 185,60 Euro; die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von insgesamt 185,60 Euro an Rechtsanwaltskosten für das isolierte Vorverfahren; die weitergehende Forderung wurde abgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 i.V.m. Nr.1005 VV RVG auch dann entstehen kann, wenn die Behörde durch qualifizierte Mitwirkung des Anwalts (z.B. Vorlage entscheidungserheblicher Beweismittel wie der Arbeitgeberbestätigung) den Widerspruch durch Abhilfe erledigt, ohne dass ein beiderseitiges Nachgeben erforderlich ist. Zugleich stellte das Gericht fest, dass wegen vorausgegangener anwaltlicher Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Geschäftsgebühr nur in der reduzierten Form (Nr.2501 VV RVG aF) zu erstatten ist. Unter Abwägung der einzelnen Gebührenpositionen sowie Umsatzsteuer und Pauschalen verbleibt der zuerkennende Erstattungsbetrag in Höhe von 185,60 Euro; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.