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Urteil

B 6 KA 42/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Honorarregelung mit RLV und quotiertem Punktwert verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG. • Ein Anspruch auf Vergütung mit dem ursprünglich vorgesehenen Punktwert von 5,11 Cent besteht nicht, nachdem ein späterer Beschluss die Anwendbarkeit ausgeschlossen hat. • Zuschläge für Gemeinschaftspraxen im EBM und die darauf gestützte Behandlung im HVV sind verfassungsgemäß. • Ein Anspruch auf höheres Honorar wegen angeblicher Verletzung der Honorarverteilungsgerechtigkeit liegt nur bei einer flächendeckend unzureichenden Vergütung vor; solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit quotierter RLV-Honorarverteilung und fehlender Anspruch auf 5,11-Cent-Punktwert • Die Honorarregelung mit RLV und quotiertem Punktwert verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG. • Ein Anspruch auf Vergütung mit dem ursprünglich vorgesehenen Punktwert von 5,11 Cent besteht nicht, nachdem ein späterer Beschluss die Anwendbarkeit ausgeschlossen hat. • Zuschläge für Gemeinschaftspraxen im EBM und die darauf gestützte Behandlung im HVV sind verfassungsgemäß. • Ein Anspruch auf höheres Honorar wegen angeblicher Verletzung der Honorarverteilungsgerechtigkeit liegt nur bei einer flächendeckend unzureichenden Vergütung vor; solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, verlangte für das Quartal II/2005 ein höheres Honorar und wendete sich gegen die Festsetzung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Die KÄV hatte das Honorar nach dem für 2005 geltenden Honorarverteilungsvertrag (HVV) mit Praxis-RLV und einem innerhalb des RLV quotierten Punktwert ermittelt; ein ursprünglich in Aussicht gestellter Punktwert von 5,11 Cent kam nicht zur Anwendung. Die Klägerin rügte Benachteiligungen von Einzelpraxen gegenüber Gemeinschaftspraxen, Fehler bei Kostensatzberechnungen, einen Einbehalt zur Weiterbildung sowie mangelnde Transparenz und berief sich auf Art.12 i.V.m. Art.3 GG, § 72 Abs.2 SGB V und § 103 SGG. Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; die Klägerin machte u.a. unzureichende Einkommen der Hautärzte gegenüber anderen Fachgruppen geltend und forderte Revisionsbeseitigung der Bescheide. • Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Honorar ist nicht zu beanstanden. • Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der die Einführung arztgruppenspezifischer Fallpunktzahlen und praxisindividueller RLV mit Wirkung ab 1.1.2005 regelte, wurde rechtmäßig umgesetzt; deshalb konnte der früher vorgesehene Punktwert von 5,11 Cent nicht angewendet werden (§ 85 Abs.4 SGB V). • Der HVV legte für das RLV einen festen Regelleistungspunktwert von 4,0 Cent fest, der bei begrenzter Gesamtvergütung quotiert werden darf; darüber hinausgehende Leistungen sind abgestuft zu vergüten. Quotierung und Stützungsregelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Rechtsprechung. • Die Zuschläge für Gemeinschaftspraxen (EBM Nr.5.1) und die darauf gestützte Fallpunktaufwertung sind verfassungsgemäß; der Bewertungsausschuss hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (Art.12, Art.3 GG). • Ein Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs.2 SGB V (angemessene Vergütung) besteht nur, wenn in einem fachlichen oder örtlichen Teilbereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist; dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. • Zur Frage der Honorarverteilungsgerechtigkeit begründet die von der Klägerin vorgelegte Einkommensstatistik keinen Anspruch: erstens besteht kein nachweisbarer flächendeckender Einsturz der Vergütung der Hautärzte, zweitens garantiert Art.3 Abs.1 GG keine Gleichheit der Einkommen zwischen Fachgruppen; Differenzierungen sind sachgerecht und verfassungsrechtlich zulässig. • Bei der Prüfung sind auch privatärztliche Einnahmen und Kostenanteile zu berücksichtigen; die verfügbaren Daten zeigen keine so gravierende Unterversorgung oder unzureichende Vergütung der Fachgruppe, dass sie Eingriffe in die Honorarverteilung gebieten würden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen bleiben bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung mit dem ursprünglich in Aussicht gestellten Punktwert von 5,11 Cent, weil ein späterer Beschluss des Bewertungsausschusses dessen Anwendung ausgeschlossen hat und der mit Wirkung ab 1.1.2005 geltende HVV die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß umsetzt. Quotierung des Punktwerts innerhalb des RLV und die Differenzierung zugunsten von Gemeinschaftspraxen sind rechtmäßig und verfassungsrechtlich gedeckt. Ein Anspruch auf höheres Honorar wegen Verletzung der Honorarverteilungsgerechtigkeit oder mangelhafter Angemessenheit der Vergütung besteht nicht, weil keine flächendeckend unzureichende Vergütung oder Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung für die Fachgruppe der Hautärzte nachgewiesen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.685 Euro festgesetzt.