Beschluss
B 11 AL 74/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) nicht in der vom Gesetz geforderten Weise darlegt.
• Ist die Entscheidung der Vorinstanz mehrfach begründet, muss für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund gesondert geltend gemacht werden.
• Die bloße Behauptung eines Klärungsbedarfs hinsichtlich der nachträglichen Ausübung von Ermessen im sozialgerichtlichen Verfahren genügt nicht, wenn sich die Beschwerde nicht mit einschlägigen Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandersetzt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) nicht in der vom Gesetz geforderten Weise darlegt. • Ist die Entscheidung der Vorinstanz mehrfach begründet, muss für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund gesondert geltend gemacht werden. • Die bloße Behauptung eines Klärungsbedarfs hinsichtlich der nachträglichen Ausübung von Ermessen im sozialgerichtlichen Verfahren genügt nicht, wenn sich die Beschwerde nicht mit einschlägigen Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandersetzt. Die Beklagte erließ am 15.10.2007 eine aufsichtsrechtliche Anordnung, mit der sie die Klägerin anwies, Abrechnungen von Werkstattträgern für Tätigkeiten im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu begleichen; die Anordnung stützte sie auf §179 Abs.1 SGB VI. Die Klägerin erhob daraufhin Aufsichtsklage. Das Landessozialgericht gab der Klage statt und wertete neben materiellen Erwägungen auch, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe und ein Nachschieben von Erwägungen nicht zulässig sei. Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und rügte grundsätzliche Bedeutung und Divergenz; sie stellte u.a. Fragen zur Auslegung des §179 Abs.1 SGB VI und zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im sozialgerichtlichen Verfahren. Das Bundessozialgericht prüfte die Beschwerdebegründung auf formelle Anforderungen und Eingehbarkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe nach §160a Abs.2 SGG nicht in der gesetzlich geforderten Weise darlegt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung hat die Beschwerde darzulegen, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welchen Beitrag das Revisionsgericht zur Rechtsfortbildung leisten soll; dies hat die Beklagte nicht ausreichend getan. • Das LSG hatte seine Entscheidung teilweise darauf gestützt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe; wenn eine Vorinstanz mehrfach begründet, muss für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund gesondert geltend gemacht werden, was hier unterblieb. • Für die Fragen zum Nachschieben von Ermessenserwägungen hat die Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb trotz einschlägiger Normen und höchstrichterlicher Hinweise (z.B. zu Heilungsmöglichkeiten und Prüfungsumfang nach §41 SGB X bzw. §54 SGG) ein zusätzlicher Klärungsbedarf beim BSG besteht. • Die Rüge der Divergenz misslingt, weil die Beschwerde keine präzise Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze der Vorinstanz und entgegenstehender Entscheidungen vorlegt und nicht hinreichend darlegt, dass das LSG eine eigene tragende Rechtsansicht entwickelt hat. • Die Kosten- und Streitwertfestsetzung folgt aus §197a SGG i.V.m. §154 Abs.2 VwGO sowie §52 GKG. • Wegen fehlender form- und inhaltsmäßiger Substantiierung der Zulassungsgründe ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht in der gesetzlich geforderten Konkretisierung darlegte und insbesondere nicht ausreichend zeigte, dass für jede tragende Begründung der Vorinstanz ein eigener Zulassungsgrund vorliegt. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der materiellen Rechtsfragen fand nicht statt, weil die formellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden.