Urteil
B 11 AL 30/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erweiterung des Bemessungsrahmens nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist eine unbillige Härte nur dann anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das Regelbemessungsentgelt um mindestens 10 % übersteigt.
• Bei der Härtefallprüfung sind die Gründe für den Minderverdienst grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist das objektive Missverhältnis zwischen dem Regel- und dem erweiterten Bemessungsentgelt.
• Die 10%-Grenze stellt eine verwaltungspraktikable, verfassungsgemäß nicht zu beanstandende Untergrenze dar und kann als Leitlinie für eine gleichmäßige Anwendung der Härteregelung dienen.
Entscheidungsgründe
Erweiterung des Bemessungsrahmens bei Arbeitslosengeld: 10%-Grenze für unbillige Härte • Zur Erweiterung des Bemessungsrahmens nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist eine unbillige Härte nur dann anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das Regelbemessungsentgelt um mindestens 10 % übersteigt. • Bei der Härtefallprüfung sind die Gründe für den Minderverdienst grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist das objektive Missverhältnis zwischen dem Regel- und dem erweiterten Bemessungsentgelt. • Die 10%-Grenze stellt eine verwaltungspraktikable, verfassungsgemäß nicht zu beanstandende Untergrenze dar und kann als Leitlinie für eine gleichmäßige Anwendung der Härteregelung dienen. Die Klägerin war bis 31.12.2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jahr 2003 erzielte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 31.170,25 Euro, im Jahr 2004 wegen Wegfalls von Sonderzahlungen nur 26.095,95 Euro. Ab 1.1.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (ALG) auf Basis des Regelbemessungsrahmens (täglich 71,30 Euro). Die Klägerin beantragte die Berücksichtigung des erweiterten Bemessungsrahmens (letzte zwei Jahre), was die Beklagte ablehnte, da das erweiterte Bemessungsentgelt den Regelwert nicht um mehr als 10 % übersteige. SG und LSG gaben der Klägerin Recht und nahmen wegen des Lohnverzichts 2004 eine unbillige Härte an. Die Beklagte ließ Revision zu und rügte die Verletzung von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III. • Revisionsgerichtliche Überprüfung: Grund und Höhe des Leistungsanspruchs sind im Bereich der Arbeitsförderung voll zu prüfen; die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs lagen vor (§§ 117,118,131 SGB III). • Rechtsgrundlagen: § 129 SGB III (Leistungssatz 60 %), § 130 SGB III (Bemessungsrahmen, Erweiterung auf zwei Jahre bei unbilliger Härte), § 131 SGB III (Bemessungsentgelt). • Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III: Maßgeblich ist die vergleichende Gegenüberstellung des Regelbemessungsentgelts und des Bemessungsentgelts im erweiterten Bemessungsrahmen; die Gründe des Minderverdiensts sind danach grundsätzlich unerheblich. • Die Verwaltungsregelung der Bundesagentur für Arbeit, eine unbillige Härte nur anzunehmen, wenn das erweiterte Bemessungsentgelt das Regelbemessungsentgelt um mehr als 10 % übersteigt, ist sachgerecht, verwaltungspraktikabel und mit dem Gesetzeszweck vereinbar. • Eine Differenz von unter 10 % rechtfertigt grundsätzlich keine Annahme unbilliger Härte; frühere Rechtsprechung verlangt ein deutliches bzw. wesentliches Auseinanderklaffen der Entgelte, woran die 10%-Grenze anschließt. • Praktische Erwägungen: Gründe des Minderverdiensts sind schwer und aufwändig nachprüfbar; § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III verlangt zudem, dass der Arbeitslose die Unterlagen vorlegt, weshalb auf objektive, leicht prüfbare Vergleichsgrößen abzustellen ist. • Konkrete Sachverhaltsanwendung: Das erweiterte Bemessungsentgelt (78,34 Euro) übersteigt das Regelbemessungsentgelt (71,30 Euro) nicht um 10 % (erforderlich 78,43 Euro), daher liegt keine unbillige Härte vor und die Regelbemessung ist zu belassen. Die Revision der Beklagten ist begründet; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf ALG-Bemessung nach dem erweiterten Bemessungsrahmen, weil das hier ermittelte erweiterte Bemessungsentgelt die 10%-Grenze gegenüber dem Regelbemessungsentgelt nicht erreicht. Die 10%-Grenze stellt eine sachgerechte und verfassungskonforme Untergrenze für die Annahme einer unbilligen Härte dar; eine differenzierende Einzelfallprüfung der Gründe des Minderverdiensts ist grundsätzlich entbehrlich, zumal diese Gründe regelmäßig schwer prüfbar sind. Die Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.