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Beschluss

B 6 KA 45/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine konkret formulierte und klärungsbedürftige Rechtsfrage gemäß § 160a Abs. 2 SGG benennt. • Die Reichweite der Mitwirkungs- und Amtsermittlungspflichten der Prüfgremien in Wirtschaftlichkeitsprüfungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert insoweit keine abstrakte höchstrichterliche Klärung, wenn die Beschwerde keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufzeigt. • Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beziehen sich nur auf das Berufungsgericht, nicht auf Verwaltungsverfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender konkreter Rechtsfrage • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine konkret formulierte und klärungsbedürftige Rechtsfrage gemäß § 160a Abs. 2 SGG benennt. • Die Reichweite der Mitwirkungs- und Amtsermittlungspflichten der Prüfgremien in Wirtschaftlichkeitsprüfungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert insoweit keine abstrakte höchstrichterliche Klärung, wenn die Beschwerde keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufzeigt. • Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beziehen sich nur auf das Berufungsgericht, nicht auf Verwaltungsverfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Klägerin, als vertragszahnärztlich zugelassene Zahnärztin, wehrte sich gegen Honorarkürzungen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die Quartale II/2003 bis IV/2005 in Höhe von insgesamt 57.476,38 Euro. Der Prüfungsausschuss stellte Überschreitungen des Durchschnitts der Vergleichsgruppe fest; für 2003 und 2005 setzte er Honorarkürzungen fest, für 2004 zunächst nicht. Gegen die Entscheidungen wurden Widersprüche eingelegt; der Beschwerdeausschuss hob die Entscheidung für 2004 auf und setzte auch hier Honorarkürzungen fest. Die Klägerin blieb in Klage und Berufung erfolglos und richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundessozialgericht. Sie behauptete, es bestünden grundsätzliche Fragen zur Mitwirkungspflicht des Zahnarztes und zu Verfahrensfragen der Prüfungsorgane. • Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Es ist eine konkret zu entscheidende Rechtsfrage in eigener Formulierung zu benennen und darzulegen, weshalb diese klärungsfähig und klärungsbedürftig sei (§ 160a Abs. 2 SGG-Rechtsgedanke). • Die Klägerin hat keine solche konkret formulierte Rechtsfrage vorgelegt; pauschale Hinweise auf grundsätzliche Fragen zur Mitwirkungspflicht genügen nicht. • Die Darstellung, der Beschwerdeausschuss habe sich unzureichend mit Praxisbesonderheiten befasst, nennt keine mit Ja/Nein zu beantwortende Rechtsfrage und erklärt nicht, warum die bestehende Rechtsprechung des Senats hierfür einer darüber hinausgehenden Klärung bedarf. • Die Behauptung, der Beschwerdeausschuss müsse eigene Ermittlungen anstellen, statt der Zahnarzt seine Praxisbesonderheiten darzulegen, begründet keine klärungsfähige generelle Rechtsfrage, da die Amtsermittlungspflicht von Einzelfallumständen abhängt. • Ein Hinweis auf mangelhafte Sachkunde des Beschwerdeausschusses begründet ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage; die Qualität der Sachkunde ist im Wesentlichen eine Einzelfallsache. • Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, gilt, dass § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, nicht der Prüfungsorgane erfasst. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften und der nicht angegriffenen Festsetzung des Berufungsgerichts. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen; die Beschwerde ist unzulässig, weil keine konkret formulierte und klärungsbedürftige Rechtsfrage nach den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG bezeichnet wurde. Die Klägerin konnte keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zur Mitwirkungspflicht des Zahnarztes oder zur Amtsermittlung der Prüfgremien darlegen, die einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürften. Verfahrensrügen im Sinne des Zulassungsgrundes betreffen nur das Berufungsgericht, nicht die Verwaltungsprüfungen; entsprechende Mängel hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 57.476 Euro festgesetzt.