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Urteil

B 4 AS 7/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge aus Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu prüfen. • Bei der Angemessenheit der Beiträge ist als Orientierungsmaßstab der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG heranzuziehen; eine Anlehnung an die Absetzbarkeit von Riester-Beiträgen ist sachgerecht. • Dem Hilfebedürftigen ist bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Änderung der Entgeltumwandlung eine Schonfrist einzuräumen, in der tatsächlich abgeführte Beiträge in voller Höhe abzugsfähig sind. • Kosten der Warmwasserbereitung sind von den Heizkosten abzuziehen; sonstige Heizkosten sind nach dem Heizkostenspiegel auf Angemessenheit zu prüfen. • Kinderbetreuungskosten sind nur dann als Abzug nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen, wenn sie infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Absetzbarkeit von Entgeltumwandlungsbeiträgen bei Alg II: Schonfrist und Orientierung am Mindesteigenbeitrag • Beiträge aus Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu prüfen. • Bei der Angemessenheit der Beiträge ist als Orientierungsmaßstab der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG heranzuziehen; eine Anlehnung an die Absetzbarkeit von Riester-Beiträgen ist sachgerecht. • Dem Hilfebedürftigen ist bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Änderung der Entgeltumwandlung eine Schonfrist einzuräumen, in der tatsächlich abgeführte Beiträge in voller Höhe abzugsfähig sind. • Kosten der Warmwasserbereitung sind von den Heizkosten abzuziehen; sonstige Heizkosten sind nach dem Heizkostenspiegel auf Angemessenheit zu prüfen. • Kinderbetreuungskosten sind nur dann als Abzug nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen, wenn sie infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind. Die Klägerin zu 1, ihr Partner (Kläger) und ihre gemeinsame Tochter bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Mai 2005. Der Kläger erzielt Erwerbseinkommen; Teile davon werden durch Entgeltumwandlung in Beiträge an eine Pensionskasse geleitet (167,25 EUR monatlich). Der Beklagte bewilligte für Februar bis Mai 2005 nur geringe Alg-II-Beträge; die Kläger beanstanden u. a. die Nichtberücksichtigung der vollen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Fahrtkostenpauschalen und Kindergartenbeiträge. SG gab in Teilen der Klage statt; das LSG hob auf und wies die Klage ab mit der Begründung, nur ein begrenzter Absetzbetrag sei angemessen. Die Revision richtet sich gegen die Begrenzung des Absetzbetrags und verlangt Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge. • Zulässigkeit der Revision; Zurückverweisung an das LSG, weil Feststellungen zur vertraglichen Ausgestaltung der Entgeltumwandlung fehlen und deshalb nicht abschließend geklärt werden kann, in welcher Höhe die Beiträge abzusetzen sind (Verletzung von Prüfungs- und Feststellungspflichten). • Rechtliche Einordnung: Beiträge aus Entgeltumwandlung sind keine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sondern grundsätzlich Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, weil sie Teil des Arbeitsentgelts sind und wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen werden. • Angemessenheit: Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist anhand gesetzlicher Vorgaben, Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und des sozialpolitischen Kontextes zu bestimmen; als Orientierungsmaßstab ist der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG heranzuziehen, ebenso kann die Abgrenzung zur Riester-Förderung maßgeblich sein. • Schonfrist: Dem Hilfebedürftigen ist bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Änderung der Beitragshöhe eine Schonfrist einzuräumen; während dieser Zeit sind die tatsächlich abgeführten Entgeltumwandlungsbeiträge in voller Höhe als angemessen abzusetzen, weil vertragliche und arbeitsrechtliche Bindungen eine sofortige Änderung unzumutbar machen können. • Heizkosten: Kosten der Warmwasserbereitung sind von den Heizkosten abzuziehen; bei Prüfung der Angemessenheit der übrigen Heizkosten sind die Orientierungstabellen (Heizkostenspiegel) und Indizien eines unwirtschaftlichen Verhaltens zu beachten. • Fahrkosten und Versicherungspauschale: Der Beklagte hat zutreffend Absetzbeträge für Fahrkosten (0,06 EUR je Entfernungskilometer), Kfz-Haftpflicht und Versicherungspauschale berücksichtigt; höhere Beträge wurden nicht nachgewiesen. • Kinderbetreuungskosten: Aufwendungen für Kindergarten können nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Alg II-V nur abgezogen werden, wenn sie infolge der Erwerbstätigkeit des Erwerbstätigen entstanden sind; vorliegend liegt keine solche Verknüpfung dar. • Verfahrensanweisung: Das LSG muss im erneuten Berufungsverfahren die vertragliche Grundlage der Entgeltumwandlung und die Frage klären, wann eine objektiv rechtliche Änderung der Beitragshöhe möglich war; bis zu diesem Zeitpunkt sind die 167,25 EUR monatlich abzuziehen; sodann ist unter Berücksichtigung ggf. eines niedrigeren Heizbedarfs und des Erwerbstätigenfreibetrags neu zu berechnen. Die Revision der Kläger ist begründet; das Urteil des LSG vom 3.12.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht konnte wegen fehlender Feststellungen zur vertraglichen Ausgestaltung der Entgeltumwandlung nicht abschließend entscheiden. Das LSG hat bei der Neuberechnung zu prüfen, ob und in welcher Höhe die aus Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge zur Pensionskasse nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen sind; dabei ist als Orientierungsrahmen der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG heranzuziehen und dem Hilfebedürftigen bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Änderung der Beitragshöhe eine Schonfrist zu gewähren, während der die tatsächlich gezahlten Beiträge in voller Höhe abzugsfähig sind. Weiterhin sind Heizkosten unter Abzug der Warmwasserbereitung neu zu bewerten und Fahrtkosten sowie weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen. Das LSG hat auf dieser Grundlage die SGB II-Leistungen für Januar bis Mai 2005 neu zu berechnen; über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das LSG.