OffeneUrteileSuche
Urteil

B 2 U 6/10 R

BSG, Entscheidung vom

11mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Pflegepersonen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie Tätigkeiten erbringen, die zu den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen gehören, auch wenn diese Verrichtungen bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtigt wurden. • Der Umfang der versicherten Pflegetätigkeit ist nicht auf Verrichtungen beschränkt, die bei der Bemessung der Pflegestufe mindestens einmal pro Woche anfallen. • Das Begleiten eines Pflegebedürftigen zu einem notwendigen Arztbesuch kann eine überwiegend der Pflege dienende, versicherte Pflegetätigkeit im Bereich der Mobilität darstellen und damit unfallversichert sein.
Entscheidungsgründe
Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen bei Begleitung zum Arzt (§ 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII) • Pflegepersonen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie Tätigkeiten erbringen, die zu den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen gehören, auch wenn diese Verrichtungen bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtigt wurden. • Der Umfang der versicherten Pflegetätigkeit ist nicht auf Verrichtungen beschränkt, die bei der Bemessung der Pflegestufe mindestens einmal pro Woche anfallen. • Das Begleiten eines Pflegebedürftigen zu einem notwendigen Arztbesuch kann eine überwiegend der Pflege dienende, versicherte Pflegetätigkeit im Bereich der Mobilität darstellen und damit unfallversichert sein. Die Klägerin pflegt ihre Mutter, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I bezieht. Die Mutter ist mobilitätseingeschränkt; Arztbesuche sind in Begleitung etwa monatlich nötig. Nach einem solchen Arztbesuch verlor die Mutter auf der Treppe das Gleichgewicht, stürzte und riss die Klägerin mit sich; die Klägerin erlitt eine Kniefraktur. Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab, weil die Begleitung nach Ansicht des Beklagten keine der bei Feststellung der Pflegestufe berücksichtigten, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im erforderlichen Umfang betreffe. Das SG verurteilte den Beklagten zur Anerkennung des Arbeitsunfalls; das LSG stellte den Arbeitsunfall fest. Der Beklagte rügte in der Revision, Versicherungsschutz bestehe nur für Pflegetätigkeiten, die bei der Bestimmung der Pflegestufe berücksichtigt wurden bzw. mindestens einmal wöchentlich anfallen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs.1 SGB VII ist Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen wirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden, das in innerem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht; Pflegepersonen sind kraft Gesetzes nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII versichert. • Versicherter Tätigkeitsbereich: § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII verweist auf die in § 14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung). Diese Aufzählung dient der Abgrenzung, begründet aber keine weitere Akzessorietät zur Pflegestufenzuordnung. • Keine Bindung an Pflegestufen-Bemessung: Die Unfallversicherung schützt Pflegetätigkeiten unabhängig davon, ob sie im Einzelfall bei der Feststellung der Pflegestufe berücksichtigt wurden. Die gesetzliche Regelung des § 15 SGB XI, die bei der Berechnung des wöchentlichen Zeitaufwands eine Mindesthäufigkeit betrifft, bezweckt etwas anderes und ist nicht in § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII inkorporiert. • Anwendung auf den Fall: Das Begleiten der Mutter nach dem Arztbesuch diente überwiegend der Pflege und fiel in den Bereich der Mobilität nach § 14 Abs.4 Nr.3 SGB XI. Somit bestand bei der Klägerin zur Zeit des Sturzes eine versicherte Tätigkeit; die Kausalkette Unfallereignis → Gesundheitsschaden ist erfüllt. • Auslegung und Gesetzeszweck: Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien stützen keine Einschränkung auf nur wöchentlich wiederkehrende Verrichtungen; der Unfallversicherungsschutz soll alle Tätigkeiten erfassen, die im wesentlichen Zusammenhang mit der Pflege stehen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Sturz der Klägerin am 25.01.2007 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sie als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII versichert war und die Begleitung der pflegebedürftigen Mutter nach einem notwendigen Arztbesuch eine überwiegend der Pflege dienende Tätigkeit im Bereich der Mobilität darstellte. Es kommt nicht darauf an, dass die konkrete Verrichtung bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtigt wurde oder nicht mindestens einmal wöchentlich anfällt. Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.