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Beschluss

B 5 R 282/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG ordnungsgemäß darlegt. • Die Begründung muss eine abstrakt verständliche Rechtsfrage formulieren sowie die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung darlegen. • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein; die bloße Übernahme eines vom Beteiligten selbst verfassten Schriftsatzes mit distanzierender Bezugnahme genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung durch Prozessbevollmächtigten • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG ordnungsgemäß darlegt. • Die Begründung muss eine abstrakt verständliche Rechtsfrage formulieren sowie die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung darlegen. • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein; die bloße Übernahme eines vom Beteiligten selbst verfassten Schriftsatzes mit distanzierender Bezugnahme genügt nicht. Die Klägerin begehrte, Beitrags- und Beschäftigungszeiten aus der ehemaligen Sowjetunion sowie eine Zeit der Arbeitslosigkeit von 16.1.1994 bis 31.3.1999 als rentensteigernde Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte dies mit Urteil vom 19.7.2010 ab. Dagegen richtete sich eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, in der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte. Der der Beschwerde beigefügte vierseitige Schriftsatz war von der Klägerin selbst verfasst; ihr Prozessbevollmächtigter fügte ihn als Anlage bei und nahm „auftragsgemäß Bezug“. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Zulassung der Revision erfüllt. • Voraussetzung der Revisionszulassung sind die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe: grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel. • Die Beschwerdebegründung muss eine abstrakt verständliche Rechtsfrage formulieren, die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Nach § 73 Abs. 4 SGG muss die Begründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein und dies aus sich heraus erkennen lassen. • Die vorgelegte Begründung erfüllt diese Anforderungen nicht: Es wurde keine klar formulierte abstrakte Rechtsfrage vorgetragen und es fehlen Darstellung und Begründung der Breitenwirkung sowie der Klärungsbedürftigkeit. • Das beigefügte Schreiben der Klägerin war in Ich-Form verfasst und evidentermaßen vom Beteiligten selbst erstellt; der Anwalt erklärte nur distanzierend, er nehme Bezug, ohne die erforderliche eigenständige rechtliche Durchdringung zu zeigen. • Daher ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG darlegt; die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. • Weiterer Vortrag wurde nicht zugelassen, da die Prüfungsmaßstäbe erfüllt sind und eine Ergänzung nach § 160a Abs. 4 Satz 2 SGG nicht erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Es wurde weder eine abstrakt verständliche Rechtsfrage noch die erforderliche Darstellung der Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und Breitenwirkung vorgetragen. Zudem ist die Begründung nicht das erkennbare Ergebnis der Arbeit des Prozessbevollmächtigten, da dieser lediglich ein vom Beteiligten verfasstes Schreiben distanzierend beigefügt hat. Mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 160 Abs. 2 SGG) ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine Kosten gegeneinander.