Beschluss
B 13 R 229/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt; insbesondere sind konkrete Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung sind darzulegen: konkrete Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
• Eine isolierte Anfechtung einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 SGG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht statthaft; Überprüfung der Kostenentscheidung durch das BSG erfolgt nur im Rahmen einer zulässigen Revision oder gegebenenfalls durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren.
• Bei Verfassungsrügen ist in der Beschwerde darzulegen, inwieweit Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung Anlass geben, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ernstlich in Zweifel zu ziehen.
• Bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Vergleich zu herangezogener höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Beschwerde darzulegen, inwieweit diese Änderungen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substanziierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt; insbesondere sind konkrete Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung sind darzulegen: konkrete Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Eine isolierte Anfechtung einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 SGG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht statthaft; Überprüfung der Kostenentscheidung durch das BSG erfolgt nur im Rahmen einer zulässigen Revision oder gegebenenfalls durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. • Bei Verfassungsrügen ist in der Beschwerde darzulegen, inwieweit Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung Anlass geben, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ernstlich in Zweifel zu ziehen. • Bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Vergleich zu herangezogener höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Beschwerde darzulegen, inwieweit diese Änderungen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage beeinflussen. Die Klägerin machte einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung wegen Erwerbsunfähigkeit zum 1.7.2007 geltend. Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Klage mit Urteil vom 16.6.2010 ab und auferlegte der Klägerin Gerichtskosten von 225 Euro. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie stellte ferner den Antrag, die Kostenentscheidung des LSG wegen angeblich rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung aufzuheben bzw. ihr eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen. Die Klägerin rügte verfassungsrechtliche Bedenken der Rentenanpassung 2007 und verwies auf eine angebliche dauerhafte Abkoppelung der Rentenentwicklung von der Lohnentwicklung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt; die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von ihr benannte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden: (1) welche Rechtsfrage betroffen ist, (2) warum Klärungsbedarf besteht, (3) daß die Frage entscheidungserheblich ist und (4) welche Breitenwirkung die Entscheidung haben soll. Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. • Für verfassungsrechtliche Rügen ist darzulegen, unter Bezug auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung (insbesondere BVerfG und BSG), in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit umstritten sein soll; dies hat die Klägerin unterblassen. • Die Klägerin hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich die gesetzliche Grundlage der Rentenanpassung seit 2004 geändert hat (Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz), und hat nicht dargetan, inwiefern dies die von ihr gestellte Rechtsfrage beeinflusst. • Die Klägerin hat ferner die einschlägige Rechtsprechung des BSG zur Rentenanpassung nicht ausgewertet; ohne Auseinandersetzung mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt die für die Zulassung erforderliche Substantiierung. • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss. • Die Überprüfung der Kostenentscheidung des LSG nach § 192 Abs. 1 SGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich; eine Aufhebung dieser Kostenentscheidung kann nur im Rahmen eines statthaften Rechtsmittels bzw. durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Breitenwirkung der von ihr behaupteten Rechtsfrage substantiiert dargelegt; sie hat zudem die geänderten gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige BSG-Rechtsprechung nicht hinreichend erörtert. Der Antrag auf Aufhebung der Kostenauferlegung des LSG wird abgelehnt, weil eine isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.