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Beschluss

B 13 R 511/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer oder streitiger Verteilung von Erziehungsleistungen muss das Gericht die vom Kläger bezeichneten Zeugen vernehmen; die Verletzung der Amtsermittlungspflicht begründet einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel. • Kindererziehungszeiten sind demjenigen zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat; nur bei nicht feststellbarem überwiegendem Anteil greift die Auffangregel zugunsten der Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI). • Das Gericht darf nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn kein wirksames Einverständnis des Klägers vorliegt und Beweisanträge nicht abschließend erledigt sind.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht — Zeugenvernehmung bei strittigen Erziehungsanteilen erforderlich • Bei unklarer oder streitiger Verteilung von Erziehungsleistungen muss das Gericht die vom Kläger bezeichneten Zeugen vernehmen; die Verletzung der Amtsermittlungspflicht begründet einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel. • Kindererziehungszeiten sind demjenigen zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat; nur bei nicht feststellbarem überwiegendem Anteil greift die Auffangregel zugunsten der Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI). • Das Gericht darf nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn kein wirksames Einverständnis des Klägers vorliegt und Beweisanträge nicht abschließend erledigt sind. Der 1936 geborene Kläger, Vater von 12 Kindern aus zwei geschiedenen Ehen, bezieht seit April 2002 eine geringe Altersrente. Er beantragte im Überprüfungsverfahren die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für seine Kinder, da nach seiner Darstellung er in den ersten drei Kindern jeder Ehe die überwiegende Erziehung übernommen habe. Die Rentenversicherung berücksichtigte die Erziehungszeiten durchweg bei den Müttern. Das Sozialgericht wies seine Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung, es sei nicht feststellbar, dass der Kläger überwiegend erzogen habe, sodass die Auffangregel der Zuordnung zugunsten der Mutter greife. Der Kläger rügte, das LSG habe seinen Beweisantrag, die geschiedenen Ehefrauen als Zeugen zu vernehmen, übergangen und seine Anhörungsrechte verletzt. • Der Senat hebt das Urteil auf, weil das LSG seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat, indem es den form- und fristgerecht gestellten Beweisantrag des Klägers nicht beachtete. • Der Beweisantrag war ausreichend bestimmt; der Kläger hat wiederholt dargelegt, welche Tatsachen durch Zeugenaufnahmen geklärt werden sollten (jeweils überwiegende Versorgung der ersten drei Kinder in beiden Ehen). • Das LSG durfte über die Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da kein wirksames und eindeutiges Einverständnis des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vorlag und der Beweisantrag nicht erledigt war (§ 124 SGG, § 128 SGG). • Eine vorweggenommene Beweiswürdigung des LSG, wonach der Kläger die betreffenden Kinder in den ersten Lebensjahren nicht überwiegend erzogen habe, ist unzulässig; stattdessen war die Zeugenerhebung vorzunehmen. • Rechtlich ist maßgeblich § 56 Abs. 2 SGB VI: Kindererziehungszeiten werden demjenigen zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; nur bei nicht nachweisbarem überwiegenden Anteil greift die Auffangregel zugunsten der Mutter; diese Grundsätze gelten auch für vor 1992 liegende Sachverhalte (§ 300 Abs. 1, § 249 SGB VI). • Da die Verfahrensmängel die Entscheidung beeinflusst haben können, ist Aufhebung und Rückverweisung geboten (§ 160a SGG). Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.10.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat die Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es den Beweisantrag auf Vernehmung der geschiedenen Ehefrauen nicht berücksichtigte und ohne klärende Beweisaufnahme entschieden hat. Bei der erneuten Verhandlung sind die benannten Zeugen zu vernehmen und das Maß der jeweiligen Erziehungsleistungen nach objektiven Kriterien zu ermitteln; nur bei Nichtfeststellbarkeit eines überwiegenden Elternteils käme die Auffangregel zugunsten der Mutter zur Anwendung. Das LSG wird ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.