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Urteil

B 5 RS 4/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das AAÜG gilt nur für Anwartschaften, die nach bundesrechtlicher Sicht am maßgeblichen Stichtag (30.06.1990) als aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben gelten. • Zugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG umfasst neben konkreten Einbeziehungsakten der DDR auch solche Personen, die nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Versorgungssystems am Stichtag alle übrigen Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllten. • Bei Anwendung des AAÜG ist auf die tatsächlich maßgeblichen Verhältnisse am 30.06.1990 abzustellen; Umwandlungsakte, die erst durch Registereintragung wirksam werden, führen nicht bereits vor Eintragung zum Wegfall der betrieblichen Voraussetzungen. • Ob eine fiktive Versorgungsanwartschaft (z. B. für AVItech) besteht, ist anhand der konkreten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen der jeweiligen Versorgungsordnung zu prüfen. • Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere dazu, ob die Klägerin am 30.06.1990 die erforderliche Tätigkeit im VEB ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Anknüpfung des AAÜG an den Sachstand vom 30.06.1990 und Anforderungen an fiktive Anwartschaften • Das AAÜG gilt nur für Anwartschaften, die nach bundesrechtlicher Sicht am maßgeblichen Stichtag (30.06.1990) als aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben gelten. • Zugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG umfasst neben konkreten Einbeziehungsakten der DDR auch solche Personen, die nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Versorgungssystems am Stichtag alle übrigen Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllten. • Bei Anwendung des AAÜG ist auf die tatsächlich maßgeblichen Verhältnisse am 30.06.1990 abzustellen; Umwandlungsakte, die erst durch Registereintragung wirksam werden, führen nicht bereits vor Eintragung zum Wegfall der betrieblichen Voraussetzungen. • Ob eine fiktive Versorgungsanwartschaft (z. B. für AVItech) besteht, ist anhand der konkreten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen der jeweiligen Versorgungsordnung zu prüfen. • Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere dazu, ob die Klägerin am 30.06.1990 die erforderliche Tätigkeit im VEB ausgeübt hat. Die Klägerin, geboren 1945 und als Ingenieurökonomin tätig, war von 1.10.1976 bis 30.6.1990 beim VEB A. beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage zur Einbeziehung in die AVItech und trat 1987 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Am 20.6.1990 erklärte der VEB die Umwandlung in eine GmbH; die Umwandlung und die rückwirkende Übertragung der Fonds wurden jedoch erst später durch Eintragung wirksam. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Zeit bis 30.6.1990 und die Verdienste als Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen; die Klagen waren erfolglos. Das LSG hatte angenommen, der VEB sei am Stichtag vermögenslos gewesen und habe die betriebliche Voraussetzung für AVItech-Mitgliedschaft verloren. Die Klägerin rügt, die Umwandlung sei am 30.6.1990 noch nicht wirksam gewesen und der VEB deshalb weiterhin als Produktionsbetrieb anzusehen. Der Senat hat die Revision zugelassen und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S.1 und Abs.4 Nr.1 AAÜG, wonach der Versorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit und erzielte Entgelte festzustellen hat, sofern das AAÜG anwendbar ist. • Anwendungsbereich des AAÜG bestimmt § 1 Abs.1: maßgeblich sind Ansprüche/Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden; als Stichtag fungiert der 30.06.1990. • Begriffsbestimmung: 'Anspruch' bedeutet das Vollrecht auf Versorgung, 'Anwartschaft' eine Rechtsposition unterhalb des Anspruchs; § 1 Abs.1 S.2 AAÜG fingiert in engen Grenzen Anwartschaften. • Das AAÜG ist verfassungsrechtlich (Einigungsvertrag, RAnglG) so auszulegen, dass es an die tatsächlichen Verhältnisse am 30.06.1990 anknüpft; das Neueinbeziehungsverbot der DDR wird grundsätzlich übernommen, ist aber dort zu berücksichtigen, wo der Einigungsvertrag oder spätere bundesrechtliche Maßnahmen Modifikationen verlangen. • Der Begriff 'Zugehörigkeit' ist weiter als die formale Einbeziehung und kann—unter Beachtung des Stichtags—auch Personen erfassen, die nach den materiellen Tatbeständen der Versorgungsordnungen am 30.06.1990 alle Voraussetzungen (außer dem Versorgungsfall) erfüllten. • Für die AVItech sind kumulativ erforderlich: die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Ausübung der entsprechenden Tätigkeit und Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw gleichgestelltem Betrieb. • Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30.06.1990: VEB waren Fondsinhaber mit Besitz/Nutzungsrechten an Produktionsmitteln; eine Umwandlung nach UmwVO wurde erst mit Registereintragung wirksam, sodass ein Vermögensverlust vor Eintragung nicht per se feststeht. • Vorinstanzliche Feststellungen reichten nicht aus. Es ist weiter zu klären, ob die Klägerin am 30.06.1990 die berufliche und tatbestandsmäßige Tätigkeit als Ingenieurökonomin im VEB ausgeübt hat und inwieweit der VEB am Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen der VO-AVItech erfüllte. • Mangels vollständiger Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache entscheiden; Zurückverweisung an das LSG ist geboten (§ 170 Abs. 2 S.2 SGG). Die Revision der Klägerin wird hinsichtlich der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, insbesondere dazu, ob die Klägerin am 30.06.1990 entsprechend ihrer Qualifikation als Ingenieurökonomin tätig war und ob der VEB am Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen für eine AVItech-Anwartschaft erfüllte. Bundesrechtlich ist für die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Sachstand am 30.06.1990 abzustellen; Zugehörigkeit umfasst auch fiktive Anwartschaften, wenn die materiellen Voraussetzungen der Versorgungsordnung am Stichtag vorlagen. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; die abschließende Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.