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Urteil

B 5 RS 2/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das AAÜG ist nur auf Anwartschaften anzuwenden, die nach dem bundesrechtlichen Stichtag 30.06.1990 als "aufgrund der Zugehörigkeit" erworben gelten. • Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem kann auch fingiert sein: Bundesrechtlich ist auf die tatsächliche Lage am 30.06.1990 und auf die am 01.08.1991 geltende Rechtslage abzustellen; materielle Tatbestände der Versorgungsordnungen sind zu prüfen. • VEB blieben bis zur wirksamen Eintragung der Nachfolgekapitalgesellschaft Betreiber mit Fonds- und Rechtsträgerschaft; ein bloßes "leeres Hülle" -Dasein ist nicht ohne weitere Feststellungen anzunehmen. • Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des AAÜG und Bedeutung des Stichtags 30.06.1990 für fingierte Anwartschaften • Das AAÜG ist nur auf Anwartschaften anzuwenden, die nach dem bundesrechtlichen Stichtag 30.06.1990 als "aufgrund der Zugehörigkeit" erworben gelten. • Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem kann auch fingiert sein: Bundesrechtlich ist auf die tatsächliche Lage am 30.06.1990 und auf die am 01.08.1991 geltende Rechtslage abzustellen; materielle Tatbestände der Versorgungsordnungen sind zu prüfen. • VEB blieben bis zur wirksamen Eintragung der Nachfolgekapitalgesellschaft Betreiber mit Fonds- und Rechtsträgerschaft; ein bloßes "leeres Hülle" -Dasein ist nicht ohne weitere Feststellungen anzunehmen. • Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten. Der 1940 geborene Kläger war seit 1957 beim VEB T. in technischen Funktionen beschäftigt und erwarb 1972 die Berufsbezeichnung Ingenieur. Er war zwischen 1986 und 1990 zeitweise im Ausland tätig und trat 1978 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Nach Umwandlung des VEB in eine GmbH beantragte er die Feststellung und Überführung seiner Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten; eine direkte Versorgungszusage erhielt er nicht. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht gab dem Kläger statt, das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der VEB sei am Stichtag faktisch vermögenslos gewesen. Der Kläger rügte die Verletzung materiellen Rechts und führte an, der VEB sei weiterhin Arbeitgeber gewesen und eine Zugehörigkeit zur AVItech gegeben. • Revisionsgericht hebt LSG-Urteil auf und verweist zurück, weil weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 170 Abs.2 SGG). • Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs.2, Abs.3 S.1 i.V.m. Abs.4 Nr.1 AAÜG: Versorgungsträger hat Zeiten der Zugehörigkeit und erzieltes Entgelt per Bescheid festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. • Anwendungsbereich des AAÜG bestimmt § 1 Abs.1 AAÜG: Maßgeblich sind Ansprüche/Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet aufgrund Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen erworben wurden; Stichtag ist 30.06.1990. • Begriffsbestimmung: "Anspruch" bedeutet Vollrecht auf Versorgung; "Anwartschaft" ist eine Rechtsposition unterhalb des Anspruchs. Eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs.1 S.2 AAÜG setzt voraus, dass eine Zugehörigkeit nach bundesrechtlichen Kriterien vorlag. • Rechtsdogmatisch ist bei der Prüfung auf das am 01.08.1991 geltende Bundesrecht und die tatsächliche Lage am 30.06.1990 abzustellen; der Einigungsvertrag und das Rentenangleichungsgesetz schränken Neueinbeziehungen ab 01.07.1990/03.10.1990 ein. • Der Begriff der "Zugehörigkeit" ist weiter als die formale DDR-Einbeziehung: Er umfasst auch Personen, die nach den materiellen Tatbeständen der Versorgungsordnungen (ohne Versorgungsfall) am Stichtag alle Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch erfüllten. • Die konkrete Prüfung für AVItech erfordert kumulativ: Befähigung zur Führung der Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Tätigkeit in einem VEB beziehungsweise gleichgestelltem Betrieb (VO-AVItech i.V.m. 2. DB). • Bundesrechtlich bestimmt sich die betriebliche Voraussetzung danach, wer am 30.06.1990 nach tatsächlichen Verhältnissen Arbeitgeber war; VEB waren bis zur wirksamen Eintragung der Nachfolgekapitalgesellschaft weiter Fondsinhaber und Rechtsträger und nicht ohne Weiteres als "leere Hülle" anzusehen. • Mangels Feststellungen, insbesondere zu Ort und Funktion des Klägers am 30.06.1990, kann über die Anwendbarkeit des AAÜG und das Vorliegen einer fingierten Anwartschaft nicht entschieden werden; deshalb Rückverweisung an das LSG. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist, ob der Kläger nach dem am 01.08.1991 maßgeblichen bundesrechtlichen Verständnis wegen tatsächlicher Verhältnisse am Stichtag 30.06.1990 als der AVItech "zugehörig" anzusehen ist; dazu fehlen die notwendigen Feststellungen, insbesondere zur Frage, wo und in welcher Funktion der Kläger am Stichtag tätig war. Soweit das LSG den VEB am Stichtag bereits als vermögenslos und als "leere Hülle" angesehen hat, hat der Senat das nicht bestätigt; VEB konnten bis zur wirksamen Umwandlung Fonds- und Rechtsträgerschaft innehaben. Die Beklagte hat daher nicht abschließend festzustellen nachgewiesen, dass kein Überführungsanspruch bestand; die Vorinstanz hat daher neu festzustellen, ob die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen der VO-AVItech am 30.06.1990 erfüllt waren und ob nach § 1 AAÜG eine fingierte Anwartschaft zu bejahen ist. Die endgültige Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.