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Beschluss

B 6 KA 2/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erst einen Tag vor dem Termin gestellter Antrag auf Verlegung wegen Erkrankung erfordert eine ärztliche Bescheinigung, aus der Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung so hervorgehen, dass das Entscheidungsgremium die Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. • Bei kurzfristen Verlegungsanträgen besteht keine Verpflichtung des Entscheidungsgremiums, ergänzende Nachforschungen anzustellen oder Hinweise zur Ergänzung des Vortrags zu geben, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist. • Die Frage, ob Allgemeinmediziner grundsätzlich geeignet sind, die psychische Verhandlungsfähigkeit zu beurteilen, ist hier nicht entscheidungserheblich; bereits geklärte höchstrichterliche Grundsätze finden Anwendung. • Liegt trotz ärztlicher Bescheinigung ein wechselnder oder widersprüchlicher Vortrag und unzureichende Substantiierung vor, kann die behauptete Verhandlungsunfähigkeit als nicht glaubhaft verworfen werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung kurzfristiger Verlegungsanträge bei unzureichender ärztlicher Substantiierung • Ein erst einen Tag vor dem Termin gestellter Antrag auf Verlegung wegen Erkrankung erfordert eine ärztliche Bescheinigung, aus der Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung so hervorgehen, dass das Entscheidungsgremium die Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. • Bei kurzfristen Verlegungsanträgen besteht keine Verpflichtung des Entscheidungsgremiums, ergänzende Nachforschungen anzustellen oder Hinweise zur Ergänzung des Vortrags zu geben, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist. • Die Frage, ob Allgemeinmediziner grundsätzlich geeignet sind, die psychische Verhandlungsfähigkeit zu beurteilen, ist hier nicht entscheidungserheblich; bereits geklärte höchstrichterliche Grundsätze finden Anwendung. • Liegt trotz ärztlicher Bescheinigung ein wechselnder oder widersprüchlicher Vortrag und unzureichende Substantiierung vor, kann die behauptete Verhandlungsunfähigkeit als nicht glaubhaft verworfen werden. Der Kläger, seit 1990 vertragszahnärztlich tätig, erhielt Honorarkürzungen wegen angeblich unwirtschaftlicher Behandlung in drei Quartalen; die Kürzung betrug etwa 9260 Euro. Er legte gegen die Kürzung Widerspruch ein; der Beschwerdeausschuss terminierte eine mündliche Verhandlung am 8.12.2004. Zunächst bestätigten die Bevollmächtigten Teilnahme, beantragten dann aber am 23.11.2004 eine Verlegung wegen einer sonstigen Verpflichtung. Kurz vor dem Termin, am 7.12.2004, wurde erneut Verlegung mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme des Klägers beantragt und ein ärztliches Attest vorgelegt, das psychische Belastungsunfähigkeit bescheinigte. An der Sitzung erschienen weder der Kläger noch ein Vertreter; der Ausschuss wies den Widerspruch zurück. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten die Entscheidung; das BSG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. • Rechtliche Einordnung: Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 SGG) fehlt es an klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen, weil maßgebliche Fragen zur Verlegung von Terminen und zur Glaubhaftmachung von Verhandlungsunfähigkeit bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Anforderungen an kurzfristige Verlegungsanträge: Wird die Verlegung erst kurz vor dem Termin beantragt, muss die ärztliche Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung so darlegen, dass das Gremium die Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann; bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten erhöhte Anforderungen. • Keine Pflicht zu Nachforschungen: Erfüllt der kurzfristige Antrag diese Anforderungen nicht, ist das Gremium nicht verpflichtet, Hinweise zu geben, den Vortrag ergänzen zu lassen oder selbst beim Arzt/Parteivertreter nachzuforschen; diese Pflicht könnte nur bei früherer Antragstellung entstehen. • Beurteilung der vorgelegten Bescheinigung: Das vorgelegte Attest eines Allgemeinarztes enthielt keine hinreichenden Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Erkrankung; selbst wenn ein Facharzt es ausgestellt hätte, wäre es unzureichend gewesen angesichts der kurzfristigen Antragstellung und der anwaltlichen Vertretung. • Widerlegende Umstände: Der wechselnde Vortrag der Bevollmächtigten (zuerst Teilnahme, dann unterschiedliche Begründungen für Verlegungswünsche) und die Erkenntnis, dass der Kläger am Sitzungstag in seiner Praxis gearbeitet hatte, begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verhinderung. • Folge für Verfahrensführung und Entscheidung: Aufgrund der fehlenden Substantiierung durfte der Ausschuss den Verlegungsantrag ablehnen und den Widerspruch zurückweisen; das LSG durfte dies bestätigen. • Prozesskosten- und Gegenstandswertentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 9.264 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; das BSG sah keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, die eine Revisionszulassung rechtfertigen würde. Entscheidungsrelevant war, dass der Verlegungsantrag erst 26 Stunden vor der Sitzung gestellt wurde und die eingereichte ärztliche Bescheinigung keine ausreichenden Angaben zu Art, Schwere und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung enthielt, sodass die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht war. Wegen der anwaltlichen Vertretung des Klägers gelten bei kurzfristigen Anträgen erhöhte Anforderungen an die Substantiierung; das Gremium war daher nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde mit 9.264 Euro festgesetzt.