Urteil
B 12 KR 20/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer schweizerischen AG führt nicht automatisch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI)
• Die Ausnahme des § 1 Satz 4 SGB VI erfasst formal nur Mitglieder des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft und ist auf Verwaltungsratsmitglieder ausländischer Aktiengesellschaften nicht entsprechend anzuwenden
• Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz und einschlägige internationale Abkommen stehen der Anwendung deutschen Rechts, wonach ein deutsches Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG rentenversicherungspflichtig sein kann, nicht entgegen
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungsfreiheit für Verwaltungsratsmitglied einer Schweizer AG • Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer schweizerischen AG führt nicht automatisch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI) • Die Ausnahme des § 1 Satz 4 SGB VI erfasst formal nur Mitglieder des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft und ist auf Verwaltungsratsmitglieder ausländischer Aktiengesellschaften nicht entsprechend anzuwenden • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz und einschlägige internationale Abkommen stehen der Anwendung deutschen Rechts, wonach ein deutsches Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG rentenversicherungspflichtig sein kann, nicht entgegen Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war seit 1996 Leiter der Zweigniederlassung Hamburg und Prokurist einer in der Schweiz sitzenden Aktiengesellschaft (G. AG). Am 29.12.2003 wurde er zusätzlich als Mitglied des Verwaltungsrates der G. AG mit Kollektivunterschrift im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Beklagte (Krankenkasse) stellte fest, dass der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und daher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegt. Der Kläger begehrte Feststellung, er sei ab 29.12.2003 aufgrund seiner Verwaltungsratsmitgliedschaft nicht rentenversicherungspflichtig wie ein Vorstandsmitglied einer deutschen AG. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das Rentenversicherungsträger legte Revision ein und rügte die analoge Anwendung von § 1 Satz 4 SGB VI. Der Senat legte dem EuGH Fragen zum Freizügigkeitsabkommen vor; der EuGH bestätigte, dass das Abkommen einer nationalen Regelung, die die Versicherungsfreiheit verneint, nicht entgegensteht. • Anwendbares Recht ist deutsches Sozialversicherungsrecht, da der Beschäftigungsort Deutschland ist (§ 3 Nr.1, § 5 Abs.1 SGB IV). Maßgeblich für Versicherungspflicht ist abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs.1 SGB IV; der Kläger ist abhängig beschäftigt, auch als Verwaltungsratsmitglied. • § 1 Satz 4 SGB VI sieht eine Ausnahme für Mitglieder des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft (AGdR) vor. Diese Vorschrift ist typisierend und knüpft formell an die Rechtsform der AGdR; eine unmittelbare oder analoge Anwendung auf Verwaltungsratsmitglieder einer schweizerischen AG (AGsR) ist nicht zulässig. • Eine analoge Anwendung der Ausnahme ist nur ausnahmsweise dort erfolgt, wo eine gesetzliche oder rechtliche Gleichstellung besteht (etwa große VVaG durch Verweisung), dies liegt hier nicht vor; es fehlt an einer gesetzlichen Äquivalenzregel, die die AGsR der AGdR im sozialrechtlichen Sinn gleichstellt. • Die Vorinstanzen dürfen nicht die fehlende formale Tatbestandsgleichheit durch Tatsachenvergleiche oder Registereinträge ersetzen; richterliche Rechtsfortbildung zur Substitution der Rechtsform ist ausgeschlossen, weil der Typisierungszweck des § 1 Satz 4 SGB VI keine Regelungslücke in diesem Sinne offenbart. • Internationale Rechtsquellen, insbesondere das deutsch‑schweizerische Sozialversicherungsabkommen und das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz, begründen keine Verpflichtung zur Gleichstellung des Klägers mit Vorstandsmitgliedern einer AGdR; der EuGH hat ausgeführt, dass die einschlägigen Abkommensbestimmungen einer nationalen Regelung, die die Versicherungspflicht für ein Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG bejaht, nicht entgegenstehen. • Die Einschränkungen des Freizügigkeitsabkommens hinsichtlich Niederlassung und Dienstleistungserbringung greifen nicht zu Gunsten des Klägers ein, weil das Abkommen juristischen Personen kein umfassendes Niederlassungsrecht einräumt, grenzüberschreitende Dienstleistungen zeitlich begrenzt sind und der Kläger eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland ausübt. • Folgerung: Die Bescheide der Beklagten, die den Kläger ab 29.12.2003 der Rentenversicherungspflicht unterwerfen, sind rechtmäßig; die Revision des Rententrägers ist begründet und die Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben. Die Revision des Rentenversicherungsträgers wird teilweise stattgegeben: Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit aufzuheben, als sie die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 29.12.2003 verneinten. Der Kläger bleibt in seiner Tätigkeit für die schweizerische G. AG auch nach Berufung in den Verwaltungsrat als abhängig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig; § 1 Satz 4 SGB VI befreit nur Mitglieder des Vorstandes einer deutschen AG und ist auf Verwaltungsratsmitglieder einer schweizerischen AG nicht entsprechend anwendbar. Internationale Abkommen, insbesondere das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz, hindern diese Anwendung des deutschen Rechts nicht. Kosten werden überwiegend nicht erstattet; die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in erster Instanz zu tragen.