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Beschluss

B 5 R 202/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt. • Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret benennen: den vorhandenen bzw. unterlassenen Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die durch den Beweisantrag berührten Tatsachen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und darlegen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann. • Ein bloßer, unkonkreter Verweis auf einen "psychosomatischen Beschwerdekomplex" genügt nicht als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag; bei bereits vorliegenden Gutachten sind besondere Angaben erforderlich, warum ein weiteres Gutachten nötig ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Sachaufklärungsrüge unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt. • Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret benennen: den vorhandenen bzw. unterlassenen Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die durch den Beweisantrag berührten Tatsachen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und darlegen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann. • Ein bloßer, unkonkreter Verweis auf einen "psychosomatischen Beschwerdekomplex" genügt nicht als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag; bei bereits vorliegenden Gutachten sind besondere Angaben erforderlich, warum ein weiteres Gutachten nötig ist. Der Kläger begehrte eine Rente wegen Erwerbsminderung; das Thüringer Landessozialgericht verneinte den Anspruch. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensmängel, insbesondere mangelhafte Sachaufklärung und fehlende Gutachtseinholung. In der Beschwerde wurde hilfsweise beantragt, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten nach § 106 SGG einzuholen; bereits zuvor lag ein internistisch-psychosomatisches Gutachten vor. Das LSG hatte das bestehende Gutachten berücksichtigt und dem Kläger nicht in allen Punkten gefolgt. Der Senat prüfte, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt. • Die Beschwerdebegründung nennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 160a Abs. 2 SGG; damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (§ 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG). • Bei Rügen wegen Verfahrensmängeln (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind zunächst die Tatsachen, die den Mangel begründen sollen, substantiiert darzulegen sowie konkret darzulegen, dass und warum das LSG-Urteil davon beeinflusst sein kann. • Für Sachaufklärungsrügen nach § 103 SGG sind fünf Punkte erforderlich: Bezeichnung des Beweisantrags, Wiedergabe der LSG-Rechtsauffassung, Darlegung der betroffenen Tatumstände, Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme und Erklärung, warum das Urteil darauf beruhen kann. • Der vom Kläger gestellte Beweisantrag war zu pauschal; im Rentenverfahren muss ein Beweisantrag konkret darlegen, welche dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen welches Leistungsvermögen beeinträchtigen. Ein bloßer Hinweis auf einen "psychosomatischen Beschwerdekomplex" genügt nicht. • Weil bereits ein psychosomatisches Gutachten vorlag, war das Berufungsgericht nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das vorhandene Gutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche oder Zweifel an der Sachkunde aufwies; solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Eine Rüge des Verletzten rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 GG) kann nicht die speziellen Anforderungen der Sachaufklärungsrüge ersetzen; die Zulässigkeit hängt von der Erfüllung der Anforderungen zur Sachaufklärung ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG hinreichend darlegt. Insbesondere fehlt eine substantiierte Sachaufklärungsrüge: der Beweisantrag ist ungenau und es werden nicht die erforderlichen Ausführungen zu den behaupteten zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Einfluss auf das Leistungsvermögen gemacht. Da bereits ein psychosomatisches Gutachten vorlag, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, warum ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerde fehlt damit die prozessuale Grundlage, sodass das Verfahren eingestellt und die Kostenentscheidung zugunsten beider Parteien getroffen wurde.