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Beschluss

B 1 SF 3/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist bei Streitigkeiten über die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben (§ 51 SGG). • Bei Kollisionen zwischen § 51 SGG und § 63 GWB hat § 51 SGG Vorrang, soweit der Streit auf einem Anspruch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger beruht. • Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Sozialversicherungsrecht) entscheidet über die Rechtswegzuweisung, nicht das Verteidigungsvorbringen der Verwaltungsbehörde.
Entscheidungsgründe
Sozialrechtsweg eröffnet bei Anspruch auf Schutz des Selbstverwaltungsrechts gegen kompetenzwidrige Aufsicht • Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist bei Streitigkeiten über die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben (§ 51 SGG). • Bei Kollisionen zwischen § 51 SGG und § 63 GWB hat § 51 SGG Vorrang, soweit der Streit auf einem Anspruch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger beruht. • Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Sozialversicherungsrecht) entscheidet über die Rechtswegzuweisung, nicht das Verteidigungsvorbringen der Verwaltungsbehörde. Die klagende Ersatzkasse (ErsK) erhob ab 1.2.2010 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und hatte zuvor zusammen mit acht weiteren Krankenkassen eine Pressekonferenz zur Einführung von Zusatzbeiträgen veranstaltet. Das Bundeskartellamt erließ daraufhin einen Auskunftsbeschluss und forderte Daten und Unterlagen an wegen des Anfangsverdachts einer unzulässigen Preisabsprache nach dem GWB. Die ErsK wandte sich gegen diesen Auskunftsbeschluss und berief sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht als Trägerin der Sozialversicherung. Das Landessozialgericht Hamburg hielt den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies an das Oberlandesgericht; gegen diese Rechtswegbeschluss richtete sich die vom LSG zugelassene Beschwerde der Klägerin zum BSG. Streitpunkt vor dem BSG war ausschließlich, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, nicht die materielle Frage der Anwendbarkeit des GWB. • Zuständigkeit nach § 51 Abs.1 Nr.2 SGG: Der vorliegende Streit betrifft Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und Rechtsbeziehungen, die ihre materielle Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben; damit sind die Sozialgerichte zuständig. • Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich: Entscheidend ist die Rechtsnatur des Klageanspruchs (Hier: Anspruch aus dem Selbstverwaltungsrecht der ErsK auf Unterlassung kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen), nicht das Vorbringen der Beklagten, dass kartellrechtliche Fragen tangiert seien. • Vorrang des spezielleren Rechtswegs: Bei Normkollisionen zwischen § 51 SGG und der allgemeinen Zuständigkeit des § 63 GWB hat die speziellere Vorschrift (§ 51 SGG) Vorrang für Ansprüche aus dem Selbstverwaltungsrecht. • Rechtsschutzgegenstand: Die Auskunftsanordnung des Bundeskartellamts tangiert die Kompetenz- und Aufsichtsstrukturen des Sozialversicherungsrechts; deshalb können die Kassen ihre Rechte vor den Sozialgerichten mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln (z.B. Aufsichtsklage) geltend machen. • Gesetzgeberische und systematische Grundlagen: Die Gesetzgebung und frühere Entscheidungen bestätigen die umfassende und ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte für Angelegenheiten der GKV; Ausnahmeregelungen des GWB gelten nicht gegenüber dieser speziellen Zuständigkeitszuweisung. • Verfahrensrechtliche Bindung: Der Senat ist an die Zulassung der Rechtswegbeschwerde durch das LSG gebunden; die Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (rechtliche Grundlage: § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO). Der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25.08.2010 wurde aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für das Rechtsschutzbegehren der klagenden Ersatzkasse gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts eröffnet, weil der Streit auf einem Anspruch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse beruht und damit § 51 SGG spezieller anwendbar ist als § 63 GWB. Es wurde nicht über die materielle Frage entschieden, ob das Bundeskartellamt zu Recht das GWB für anwendbar erachtet hat; zu prüfen bleibt allein die Zuständigkeit der Sozialgerichte und gegebenenfalls die Materie vor diesen Gerichten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.