OffeneUrteileSuche
Urteil

B 7 AL 29/09 R

BSG, Entscheidung vom

14mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit, der die in § 216b SGB III genannten Voraussetzungen für Transfer-Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum bindend feststellt, wirkt nach § 77 SGG wie ein Leistungsbescheid und kann vor Gericht nicht in Frage gestellt werden, soweit die tatsächlichen Voraussetzungen eingetreten sind. • Transfer-Kurzarbeitergeld setzt nach § 216b SGB III voraus, dass Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind; ob die Form der "Kurzarbeit Null" als Kurzarbeit iSd SGB III zu qualifizieren ist, bedarf gesonderter rechtlicher Prüfung, ist hier aber entbehrlich, weil die Voraussetzungen bereits anerkannt waren. • Die Agentur für Arbeit kann die in einem Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Rücknahme- und Aufhebungsregeln ändern; ein späterer Umstand, der der Anzeige nicht widerspricht, rechtfertigt keine einseitige Abweichung ohne Aufhebung oder Rücknahme.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids bei Transfer-Kurzarbeitergeld • Ein Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit, der die in § 216b SGB III genannten Voraussetzungen für Transfer-Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum bindend feststellt, wirkt nach § 77 SGG wie ein Leistungsbescheid und kann vor Gericht nicht in Frage gestellt werden, soweit die tatsächlichen Voraussetzungen eingetreten sind. • Transfer-Kurzarbeitergeld setzt nach § 216b SGB III voraus, dass Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind; ob die Form der "Kurzarbeit Null" als Kurzarbeit iSd SGB III zu qualifizieren ist, bedarf gesonderter rechtlicher Prüfung, ist hier aber entbehrlich, weil die Voraussetzungen bereits anerkannt waren. • Die Agentur für Arbeit kann die in einem Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Rücknahme- und Aufhebungsregeln ändern; ein späterer Umstand, der der Anzeige nicht widerspricht, rechtfertigt keine einseitige Abweichung ohne Aufhebung oder Rücknahme. Die H GmbH & Co. KG vereinbarte wegen eines Umsatzrückgangs mit einer Transfergesellschaft (Klägerin) die Übernahme von Arbeitnehmern auf bis 14.1.2006 befristete Verträge mit einzelvertraglicher "Kurzarbeit Null". Die Klägerin meldete der Agentur für Arbeit einen dauerhaften Arbeitsausfall für zwölf Arbeitnehmer ab 1.1.2005. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18.4.2005 die Voraussetzungen des § 216b SGB III für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 an und bewilligte Transfer-Kug bis November 2005. Die Zahlung für Dezember 2005 lehnte die Beklagte später ab mit der Begründung, der Arbeitsausfall sei im Dezember durch Gewährung von Urlaub vermeidbar gewesen. Die Klägerin klagte als Prozessstandschafterin der Arbeitnehmer; SG und LSG gaben ihr Recht. Die Beklagte erhob Revision mit der Rüge, Urlaub verhindere den Anspruch; das BSG wies die Revision zurück. • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsvoraussetzungen für Transfer-Kug in § 216b SGB III; Verfahren der Anerkennung nach § 173 Abs.3 SGB III; Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidungen §§ 77 SGG, §§ 45 ff. SGB X einschlägig. • Anerkennungsbescheid und Bindungswirkung: Die Agentur für Arbeit hatte im Anerkennungsbescheid vom 18.4.2005 nicht nur den dauerhaften Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 216b SGB III bejaht. Diese Feststellungen sind als verselbständigter, leistungsbezogener Teil des Verfahrens gemäß § 77 SGG bindend und können in der Hauptsache nicht mehr gerichtlich bestritten werden, solange die zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind. • Voraussetzungen traten ein: Die Klägerin hatte den dauerhaften Arbeitsausfall wahrheitsgemäß angezeigt und die tatsächlichen Verhältnisse traten wie angezeigt ein; daher entfällt keine nachträgliche Korrektur der Anerkennung wegen entgegenstehender Tatsachen. • Urlaubsfrage und Kurzarbeit Null: Ob bei "Kurzarbeit Null" oder bei Gewährung von Urlaub ein Anspruch auf Transfer-Kug ausgeschlossen wäre, blieb offen. Diese abstrakten Rechtsfragen mussten nicht entschieden werden, weil die Beklagte durch den Anerkennungsbescheid die Voraussetzungen bereits verbindlich festgestellt hatte. • Rechtsfolgen für die Ablehnung: Die spätere Ablehnung der Zahlung für Dezember 2005 war unbehelflich, weil die Beklagte die Anerkennung nicht aufgehoben oder zurückgenommen hatte und daher an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen gebunden war. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Eine Umdeutung der Ablehnung in einen Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid durch das Gericht war ausgeschlossen; die Beklagte ist dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet. • Kostenfolge: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren nach § 193 Abs.1 SGG. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2009 wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist zur Zahlung des Transfer-Kurzarbeitergeldes für Dezember 2005 an die zwölf betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet, weil sie mit dem Anerkennungsbescheid vom 18.04.2005 die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Voraussetzungen des § 216b SGB III bindend festgestellt hat und diese Voraussetzungen tatsächlich eingetreten sind. Eine späterer einseitiger Widerruf der Anerkennung durch die Beklagte erfolgte nicht; Änderungen wären nur unter den strengen Bedingungen der allgemeinen Rücknahme- und Aufhebungsregelungen möglich gewesen. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.