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Urteil

B 4 AS 70/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine künftig fällige, dinglich gesicherte Forderung kann Vermögen i.S.d. § 12 Abs.1 SGB II sein, auch wenn sie nicht sofort zufließt. • Verwertbares Vermögen ist nur auszuschließen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs.3 SGB II darstellt. • Die Gerichte haben bei Zweifeln an der Verwertbarkeit einer Forderung die erforderlichen Ermittlungen zu treffen, insbesondere zu Verkaufserlös, Beleihungsmöglichkeiten und Wertermittlung des Sicherungsgrundstücks. • Bei Versicherungsrückkaufswerten ist sowohl der Substanzwert (eingezahlte Beiträge) als auch der Verkehrswert (Rückkaufswert) zu ermitteln, um eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit zu prüfen. • Verfahrensmängel wegen unzureichender Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.
Entscheidungsgründe
Künftige Forderung und Versicherung: Verwertbarkeit, Unwirtschaftlichkeit und Ermittlungsumfang (SGB II) • Eine künftig fällige, dinglich gesicherte Forderung kann Vermögen i.S.d. § 12 Abs.1 SGB II sein, auch wenn sie nicht sofort zufließt. • Verwertbares Vermögen ist nur auszuschließen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs.3 SGB II darstellt. • Die Gerichte haben bei Zweifeln an der Verwertbarkeit einer Forderung die erforderlichen Ermittlungen zu treffen, insbesondere zu Verkaufserlös, Beleihungsmöglichkeiten und Wertermittlung des Sicherungsgrundstücks. • Bei Versicherungsrückkaufswerten ist sowohl der Substanzwert (eingezahlte Beiträge) als auch der Verkehrswert (Rückkaufswert) zu ermitteln, um eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit zu prüfen. • Verfahrensmängel wegen unzureichender Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. Der Kläger beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.5.2007–28.4.2008. Seine Mutter hatte ihm per notariellem Vertrag eine Forderung auf Auszahlung von 55.000 Euro übertragen; diese Forderung war durch eine Sicherungshypothek an einem Grundstück belastet und erst bei Eintritt des Klägers in die gesetzliche Rente bzw spätestens binnen 13 Jahren fällig. Der Kläger verfügte zudem über eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung sowie Guthaben auf Giro- und Wertpapierkonto. Die Behörde zahlte teilweise Darlehen, verweigerte aber Zuschussleistungen und verlangte eine Abtretung bzw Sicherungsübereignung; der Kläger weigerte sich. SG und LSG gingen davon aus, dass die Forderung und die Versicherung Vermögen darstellen, das die Freibeträge überschreitet und verwertet werden könne; das LSG schätzte Beleihungsmöglichkeiten und lehnte Zuschussleistungen ab. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, fehlende Ermittlungen zur Verwertbarkeit und zur Höhe der eingezahlten Versicherungsbeiträge. Das BSG hob wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies zur erneuten Sachaufklärung zurück. • Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2007 (Widerspruchsbescheid 8.11.2007) über SGB II-Leistungen als Zuschuss für 1.5.2007–28.4.2008; die Rechtsprüfung beschränkt sich auf diesen Zeitraum (§ 7 Abs.1, § 9, § 12 SGB II). • Nach § 12 Abs.1 SGB II zählen verwertbare Vermögensgegenstände, hierzu gehören auch künftig fällige, verbriefte oder unverbriefte Forderungen und Rückkaufswerte von Versicherungen; Ausnahmen regelt § 12 Abs.3 SGB II (offensichtliche Unwirtschaftlichkeit; besondere Härte; Altersvorsorgebestimmungen). • Die dinglich gesicherte Forderung aus dem notariellen Überlassungsvertrag ist grundsätzlich Vermögen, nicht Einkommen (§ 11 SGB II), und kann verwertbar sein, z.B. durch Verkauf oder Beleihung; dabei sind die Prognosezeiträume (regelmäßig sechs Monate) maßgeblich für die Verwertbarkeit. • Verwertbarkeit setzt konkrete Feststellungen voraus: ob Verkaufskäufer oder Beleihungsträger zu einem angemessenen Gegenwert binnen des relevanten Zeitraums vorhanden sind; bloße pauschale Annahmen (z.B. Beleihung in Höhe von 30.000 Euro) genügen nicht. • Das LSG hat die verlangten Ermittlungen nicht hinreichend betrieben; es fehlen Feststellungen zum Verkehrswert und Substanzwert der Forderung, zur Werthaltigkeit und Verwertbarkeit des belasteten Grundstücks sowie zur konkreten Beleihungsfähigkeit und zu Konditionen (zins-/tilgungsfreie Darlehen). Damit ist die Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt. • Bei der Unfallversicherung sind ebenfalls Substanzwert (eingezahlte Beiträge) und Rückkaufswert zu ermitteln; nur so lässt sich feststellen, ob eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 1. Alt. SGB II vorliegt. • Sodann hat das LSG zu prüfen, ob wegen der persönlichen Umstände des Klägers (Erwerbsbiographie, Beitragslücken, Alter, gesundheitliche Situation) die Härteregelung des § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 2. Alt. SGB II greift und eine Verwertung daher unzumutbar wäre. • Die Frage, ob die Versicherung als für Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs.2 Nr.3 oder Abs.3 Satz1 Nr.3 SGB II privilegiert ist, hängt von der Versicherungsfähigkeit bzw. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und von konkreten Feststellungen ab; auch hierzu fehlen ausreichende Feststellungen. • Mangels ausreichender Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Kläger hilfebedürftig war; deshalb war das LSG-Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 SGG). Das BSG hebt das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wird dies mit unzureichenden Feststellungen zur Verwertbarkeit der dinglich gesicherten Forderung über 55.000 Euro sowie zur Bewertung der Unfallversicherung und der Kontoguthaben; daher kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war und Anspruch auf Leistungen als Zuschuss hatte. Das LSG muss nun konkret ermitteln, ob und in welchem Umfang die Forderung innerhalb des relevanten Prognosezeitraums verwertbar war (Verkaufserlös, Beleihungsmöglichkeiten, Wertermittlung des Grundstücks) und ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs.3 SGB II vorliegt. Weiter ist der Substanz- und Verkehrswert der Unfallversicherung anhand der eingezahlten Beiträge und des Rückkaufswerts zu ermitteln sowie die Anwendbarkeit der altersvorsorgebezogenen Ausnahmeregelungen zu prüfen. Erst nach diesen Feststellungen kann abschließend entschieden werden, ob dem Kläger für 1.5.2007–28.4.2008 Leistungen als Zuschuss zustehen; bis dahin bleibt der Bescheid der Beklagten nicht bestätigt.