Beschluss
B 4 AS 98/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung vor dem BSG voraus (§ 73a SGG, § 114 ZPO).
• Zur Zulassung der Revision vor dem BSG müssen die in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Gründe vorliegen; bloße grundrechtliche Rügen oder behauptete Verfahrensmängel ohne konkreten, absolut-revisionsbegründenden Sachverhalt genügen nicht.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils eingelegt und nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 160a SGG, § 73 SGG).
Entscheidungsgründe
Keine PKH und unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen Frist- und Vertretungsmängeln • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung vor dem BSG voraus (§ 73a SGG, § 114 ZPO). • Zur Zulassung der Revision vor dem BSG müssen die in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Gründe vorliegen; bloße grundrechtliche Rügen oder behauptete Verfahrensmängel ohne konkreten, absolut-revisionsbegründenden Sachverhalt genügen nicht. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils eingelegt und nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 160a SGG, § 73 SGG). Der Kläger, Leistungsbezieher nach SGB II, beantragte Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von 1.000 Euro zur Vertretung in Sozialrechtsangelegenheiten; die Behörde lehnte ab. Klage und Berufung blieben erfolglos; das Bayerische LSG bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, Prozesskostenhilfe sei abschließend in den Verfahrensordnungen geregelt. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG Beschwerde ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Er rügte Verfahrensmängel und fehlende Vertretungsvollmacht der Behördenvertretung vor dem LSG sowie grundsätzliche Verfassungsfragen (Art. 12, Art. 3 GG). Weiter beantragte er Fristverlängerung zur Begründung und eine einstweilige Anordnung gegen die Beklagte. Das BSG prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie die Vertretungsbefugnis und verwies auf die einschlägigen Vorschriften des SGG. • PKH konnte nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG, § 114 ZPO). • Zulassungsgründe für die Revision sind in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählt; die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) erfüllen diese Voraussetzungen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). • Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die Anwaltskosten nicht als bedarfsdeckender Anspruch nach SGB II/SGB XII zu qualifizieren sind und die Sache keine klärungsbedürftige Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus aufwirft (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG, des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG ist nicht ersichtlich, sodass § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht erfüllt ist. • Die gerügten Verfahrensmängel begründen keine Aussicht auf Zulassung der Revision; es liegt kein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 4 ZPO) und kein hinreichender Beweisantrag nach § 103 SGG, der die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfüllte. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des LSG-Urteils eingelegt wurde (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG) und zudem nicht von einem vertretungsfähigen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde; fehlende Befähigung zum Richteramt schließt eigene Vertretungsbefugnis aus (§ 73 SGG). • Anträge auf Fristverlängerung zur Begründung und auf einstweilige Anordnung wurden mit dem Vertretungsmangel und der Unzulässigkeit der Beschwerde abgelehnt; die Kostenentscheidung folgte aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen und die Anträge auf Fristverlängerung und auf einstweilige Zahlung abgelehnt. Begründet wurde dies mit fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung vor dem BSG, dem Fehlen eines der abschließend in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe und mit Frist- sowie Vertretungsmängeln bei der Einlegung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Damit hat der Beklagte Erfolg: die erstrebten verfahrensrechtlichen und materiellen Rechte des Klägers wurden nicht bestätigt, weil weder prozessuale Voraussetzungen noch materielle Rechtsgrundlagen für seinen Anspruch erkennbar waren.