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Urteil

B 14 AS 13/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung krankheitsbedingter Mehrkosten für Hygiene kann für Zeiten vor Einführung der SGB-II-Härtefallregelung aus § 73 SGB XII hergeleitet werden. • § 73 SGB XII kann als Auffangnorm für SGB-II-Empfänger greifen, wenn eine atypische, dauerhafte und grundrechtsrelevante Bedarfslage im SGB II unberücksichtigt bleibt. • Für wiederkehrende, nicht nur einmalige Mehrbedarfe im relevanten Zeitraum bestand im SGB II keine Rechtsgrundlage; eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers kann daher bestehen. • Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 73 SGB XII kann in konkreten Fällen "auf Null" schrumpfen, wenn die Leistungspflicht rechtlich geboten ist. • Die nachträglich geschaffene gesetzliche Härtefallregelung im SGB II (ab 03.06.2010) ändert nichts an der Rechtslage für Zeiträume vor ihrer Einführung.
Entscheidungsgründe
Hygienemehrbedarf bei chronischer HIV‑Erkrankung: Auffanganspruch nach § 73 SGB XII • Ein Anspruch auf Erstattung krankheitsbedingter Mehrkosten für Hygiene kann für Zeiten vor Einführung der SGB-II-Härtefallregelung aus § 73 SGB XII hergeleitet werden. • § 73 SGB XII kann als Auffangnorm für SGB-II-Empfänger greifen, wenn eine atypische, dauerhafte und grundrechtsrelevante Bedarfslage im SGB II unberücksichtigt bleibt. • Für wiederkehrende, nicht nur einmalige Mehrbedarfe im relevanten Zeitraum bestand im SGB II keine Rechtsgrundlage; eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers kann daher bestehen. • Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 73 SGB XII kann in konkreten Fällen "auf Null" schrumpfen, wenn die Leistungspflicht rechtlich geboten ist. • Die nachträglich geschaffene gesetzliche Härtefallregelung im SGB II (ab 03.06.2010) ändert nichts an der Rechtslage für Zeiträume vor ihrer Einführung. Der Kläger, HIV‑positiv und erwerbsfähig, bezog Leistungen nach dem SGB II. Für November 2007 bis April 2008 beantragte er zusätzlich einen Mehraufwand für Hygienebedarf wegen krankheitsbedingter vermehrter Schweißbildung, häufiger Wäschewechseln, erhöhtem Verbrauch an Toilettenpapier und Medikamentenzuzahlungen. Der Beklagte lehnte den Widerspruch ab, weil im damaligen SGB II keine Rechtsgrundlage für einen solchen wiederkehrenden Mehrbedarf bestehe. Das Sozialgericht verwarf die Klage gegen den SGB‑II‑Träger, verurteilte aber den beigeladenen Träger der Sozialhilfe nach § 73 SGB XII dem Grunde nach zur Leistung. Beide Seiten legten Revision ein; der Kläger zudem Anschlussrevision unter Berufung auf Entscheidungen des BVerfG und Gesetzesänderungen. • Keine Anspruchsgrundlage im SGB II für den streitigen Zeitraum: Die Regelleistung des SGB II ist pauschal und Mehr- oder Sonderbedarfe sind nur ausnahmsweise und ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 21, § 23 SGB II). Wiederkehrende fortlaufende Bedarfe sind im SGB II nicht durch § 23 Abs.1 (Darlehen) zu decken. • Rückgriff auf § 73 SGB XII als Auffangnorm: § 73 SGB XII erlaubt in sonstigen Lebenslagen Leistungen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist; dies greift, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die grundrechtsrelevant ist und im SGB II ungedeckt bleibt. • Atypik und Grundrechtsrelevanz: Der Kläger leidet an chronischen Folgen der HIV‑Erkrankung (Durchfall, Übelkeit, verstärkte Hygieneanforderungen), sodass sein Bedarf eine sachliche Nähe zu Hilfen zur Gesundheit aufweist und das Grundrecht auf Leben/Gesundheit (Art.2 Abs.2 GG) berührt ist. • Rechtfertigung des Mitteleinsatzes: Die geltend gemachten Beträge (anfänglich ca. 20,45 Euro monatlich) sind keine Bagatelle, sodass der Einsatz öffentlicher Mittel nicht von vornherein ausscheidet. • Ermessen des Sozialhilfeträgers: Zwar eröffnet § 73 SGB XII Ermessen, dieses kann aber bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen faktisch auf Null reduziert sein; der Sozialhilfeträger bleibt jedoch zur Prüfung der Höhe befugt. • Auswirkung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Gesetzesänderung: Das BVerfG hat später eine verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage für unabweisbare, wiederkehrende besondere Bedarfe gefordert; für die streitige Vergangenheit galt dagegen die einfache Rechtsgrundlage des § 73 SGB XII. Mit Wirkung zum 03.06.2010 wurde eine Härtefallregelung in das SGB II aufgenommen, die künftige Fälle regelt, aber die Rechtslage für die Vergangenheit nicht berührt. Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers werden zurückgewiesen; die Verurteilung des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Konkret steht dem Kläger für den Zeitraum 1.11.2007 bis 30.4.2008 ein Anspruch auf Gewährung eines Hygienemehrbedarfs aus § 73 SGB XII zu, weil im damaligen SGB II keine Rechtsgrundlage bestand und seine dauerhafte, grundrechtsnahe Bedarfslage atypisch und ungedeckt war. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers war in dieser Konstellation eingeschränkt, wobei der Träger die konkrete Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nachzuprüfen hat. Die Kostenentscheidung verpflichtet den Beigeladenen, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.