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Beschluss

B 6 KA 18/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die altersbedingte Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes zum 31.03.2007 war rechtmäßig. • Eine gesetzliche Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verstößt nicht gegen Art. 12 GG oder Art. 3 GG und ist mit europäischem Diskriminierungsverbot vereinbar, soweit sie geeignet und erforderlich der Sicherung von Berufszugangschancen für jüngere Ärzte dient. • Die nachträgliche Aufhebung der Altersgrenze durch den Gesetzgeber berührt die Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung nicht, solange der Gesetzgeber im ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gehandelt hat. • Die bloße Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Jahrgänge durch eine Übergangsregelung stellt keinen Verfassungsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber dafür einen sachlichen Gestaltungsspielraum hat. • Eine Feststellung von Unterversorgung durch den Landesausschuss ist vom Kläger darzulegen; Fehlen solcher Darlegungen führt zum Mangel an Zulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit altersbedingter Beendigung der Zulassung zum 68. Lebensjahr • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die altersbedingte Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes zum 31.03.2007 war rechtmäßig. • Eine gesetzliche Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verstößt nicht gegen Art. 12 GG oder Art. 3 GG und ist mit europäischem Diskriminierungsverbot vereinbar, soweit sie geeignet und erforderlich der Sicherung von Berufszugangschancen für jüngere Ärzte dient. • Die nachträgliche Aufhebung der Altersgrenze durch den Gesetzgeber berührt die Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung nicht, solange der Gesetzgeber im ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gehandelt hat. • Die bloße Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Jahrgänge durch eine Übergangsregelung stellt keinen Verfassungsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber dafür einen sachlichen Gestaltungsspielraum hat. • Eine Feststellung von Unterversorgung durch den Landesausschuss ist vom Kläger darzulegen; Fehlen solcher Darlegungen führt zum Mangel an Zulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG. Der Kläger, Facharzt für Frauenheilkunde, war seit 1973 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und wurde am 24.03.1939 geboren. Er beantragte 2006 eine Ausnahmegenehmigung zur Weiterführung seiner Praxis nach Vollendung des 68. Lebensjahres; der Zulassungsausschuss lehnte ab und stellte das Ende seiner Zulassung zum 31.03.2007 fest. Der Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung; in der Folge verkaufte der Kläger seine Praxis, die seit 01.07.2008 von einer Nachfolgerin fortgeführt wird. Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das LSG Niedersachsen-Bremen wiesen die Klage ab; der Kläger rügte Verfassungs- und Europarechtsverletzungen durch die Altersgrenze des § 95 Abs. 7 SGB V aF und machte grundsätzliche Bedeutung geltend. Er beanstandete ferner Ungleichbehandlung durch eine Übergangsregelung für Ärzte, die 2008 das 68. Lebensjahr vollendeten, und monierte das Unterlassen einer Unterversorgungsfeststellung durch den Landesausschuss. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Kläger gerügten Fragen betrafen inzwischen geändertes Recht und sind zudem in Rechtsprechung von BVerfG, BSG und EuGH als geklärt anzusehen. • Die Altersgrenze des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V aF war verfassungsgemäß: Sie greift nicht in Art. 12 Abs.1 GG oder Art. 3 Abs.1 GG in unzulässiger Weise ein, weil der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum hat bei objektiven Regelungen des Berufszugangs. • Die Altersgrenze verfolgt ein legitimes Ziel der Sicherung von Berufszugangschancen für jüngere Vertragsärzte und ist nach Auffassung des EuGH mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar, sofern sie geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels ist. • Die nachträgliche Aufhebung der Altersgrenze durch den Gesetzgeber zum 01.10.2008 ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung für den streitigen Zeitraum; gesetzgeberische Neubewertung aufgrund geänderter Versorgungslage ist zulässig. • Die Übergangsregelung zugunsten bestimmter Jahrgänge liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und begründet keinen Gleichheitsverstoß; zudem konnte der Kläger von dieser Regelung nicht profitieren, weil seine Praxis bereits übertragen war. • Soweit der Kläger eine Unterversorgung geltend macht, hat er keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs.2 SGG dargelegt, sodass auch insoweit kein Erfolg besteht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; damit bleibt die Feststellung bestehen, dass die Zulassung des Klägers mit Ablauf des 1. Quartals 2007 altersbedingt endete. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit bestimmten Ausnahmen; der Streitwert wird festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf die verfassungs- und europarechtskonforme Bewertung der früheren Altersgrenze des § 95 Abs.7 SGB V aF sowie auf das Fehlen darlegbarer Zulassungsgründe bezüglich einer Unterversorgung. Insgesamt hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg, weil die angegriffene gesetzliche Regelung im relevanten Zeitraum verfassungsgemäß und mit europäischem Recht vereinbar war und seine konkreten Vorbringen die Voraussetzungen für eine rückwirkende oder weitergehende Haftung des Beklagten nicht erfüllen.