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Beschluss

B 12 KR 100/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe nach § 160a Abs.2 SGG nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt. • Die bloße Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung begründet keinen Revisionszulassungsgrund. • Zur Begründung einer Divergenz sind konkrete Gegenüberstellungen der abstrakten Rechtssätze erforderlich; Abweichungen vom BFH begründen keine Divergenz nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels substantiiertem Zulassungsgrund • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe nach § 160a Abs.2 SGG nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt. • Die bloße Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung begründet keinen Revisionszulassungsgrund. • Zur Begründung einer Divergenz sind konkrete Gegenüberstellungen der abstrakten Rechtssätze erforderlich; Abweichungen vom BFH begründen keine Divergenz nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG. Die Klägerin focht die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg an. Streitgegenstand war die Versicherungs- und Beitragspflicht einer Reinigungskraft (Beigeladene zu 1) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; die Beklagte hatte Beitragsnachforderungen in Höhe von insgesamt 3075,68 Euro festgestellt. Das LSG bestätigte die Beitragspflicht mit einer Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit. Die Klägerin beantragte die Revision und begründete dies mit mehreren rechtlichen Fragen (u.a. zur Bedeutung eines Kapitalrisikos, zur Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und zur Bedeutung von Delegationsbefugnissen) sowie mit Divergenzrügen und Verfahrensrügen. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die Zulassungsanforderungen des SGG ausreichend darlegt. • Zulässigkeitsanforderungen: Nach § 160 Abs.2, § 160a Abs.2 SGG muss die Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) konkret und substantiiert darstellen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Grundsätzliche Bedeutung: Die von der Klägerin vorgebrachten Fragen sind überwiegend hypothetisch oder auf den Einzelfall bezogen; Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit wurden nicht dargelegt, insbesondere fehlte die Auseinandersetzung mit einschlägiger BSG‑Rechtsprechung, die bereits Aspekte wie Unternehmerrisiko, Kapitalrisiko und Weisungsrecht behandelt. • Divergenzrüge: Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, welcher abstrakte Rechtssatz des LSG in Widerspruch zu Entscheidungen des BSG oder des Gemeinsamen Senats steht; Abweichungen vom BFH begründen keine Divergenz nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG. Zudem waren angeführte Entscheidungen nicht hinreichend bezeichnet oder zutreffend wiedergegeben. • Verfahrensrüge: Die behaupteten Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert mit den erforderlichen Tatsachen dargelegt; angegriffene Feststellungen betreffen überwiegend die materielle Rechtsanwendung, was keinen Verfahrensmangel i.S.v. §160 Abs.2 Nr.3 SGG darstellt. • Folgerung: Weil keiner der Zulassungsgründe in der gebotenen Form dargelegt wurde, ist die Beschwerde unzulässig und deshalb gemäß §169 SGG zu verwerfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach §160 Abs.2 i.V.m. §160a Abs.2 SGG nicht hinreichend darlegte. Weder die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung noch die Divergenz‑ oder Verfahrensrügen wurden konkret, mit Auseinandersetzung der einschlägigen Rechtsprechung und Darstellung der Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit, substantiiert vorgetragen. Insbesondere fehlten präzise Darlegungen, welche abstrakten Rechtssätze verletzt sein sollen, und es wurde nicht dargelegt, dass ein verfahrensrechtlicher Mangel die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3075,68 Euro festgesetzt.