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Beschluss

B 4 AS 48/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht nach §160a Abs.2 SGG substantiiert bezeichnet wird. • Die gerichtliche Entscheidung, nicht auf persönliche Anwesenheit der Parteien zu bestehen, liegt im Ermessen des Vorsitzenden (§111 SGG) und ist nur bei darlegbaren erheblichen Gründen ermessensfehlerhaft. • Die Beiladung des Sozialhilfeträgers nach §75 Abs.2 SGG kommt nur in Betracht, wenn eine besondere Bedarfslage vorliegt, die eine Zuständigkeit nach SGB XII ernsthaft nahelegt. • Bei formunwirksamer Begründung ist die Beschwerde nach §160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG ohne ehrenamtliche Richter zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht nach §160a Abs.2 SGG substantiiert bezeichnet wird. • Die gerichtliche Entscheidung, nicht auf persönliche Anwesenheit der Parteien zu bestehen, liegt im Ermessen des Vorsitzenden (§111 SGG) und ist nur bei darlegbaren erheblichen Gründen ermessensfehlerhaft. • Die Beiladung des Sozialhilfeträgers nach §75 Abs.2 SGG kommt nur in Betracht, wenn eine besondere Bedarfslage vorliegt, die eine Zuständigkeit nach SGB XII ernsthaft nahelegt. • Bei formunwirksamer Begründung ist die Beschwerde nach §160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG ohne ehrenamtliche Richter zu verwerfen. Die Kläger begehrten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Zeitraum 1.5. bis 31.10.2006. Die Beklagte bewilligte Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft und rechnete diese nach Vorlage von Einkommensnachweisen endgültig ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies. Die Kläger nahmen an, ihnen sei durch die Nichtzulassung der Revision und durch das Vorgehen des LSG das rechtliche Gehör verletzt worden, weil ihnen ohne ausreichende Gründe die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt worden sei. Weiter rügten sie, das Gericht habe nicht geprüft, ob der Sozialhilfeträger nach §75 Abs.2 SGG beizuladen gewesen wäre. Sie machten außerdem Zahlungs- und Gesundheitsprobleme geltend, die eine Terminsverlegung oder Übernahme von Fahrtkosten erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim BSG eingelegt. • Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Nach §160a Abs.2 Satz3 SGG sind die verletzte Rechtsnorm und die tatsächlichen Umstände, die die Verletzung begründen sollen, substantiiert und schlüssig darzulegen; zudem ist darzulegen, dass die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. • Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Teilnahme an mündlicher Verhandlung: Die Entscheidung, persönliches Erscheinen nicht anzuordnen, liegt im Ermessen des Vorsitzenden (§111 Abs.1 SGG). Eine Ermessenfehlerhaftigkeit ist nur zu bejahen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung substantiiert vorgetragen und, auf Verlangen, glaubhaft gemacht wurden. • Zur Beiladung des Sozialhilfeträgers: §75 Abs.2 SGG erfordert, dass der Sozialhilfeträger derart in das streitige Rechtsverhältnis einbezogen ist, dass eine einheitliche Entscheidung erforderlich erscheint. Nach Rechtsprechung ist eine Zuständigkeit des SGB XII nur bei Vorliegen einer besonderen Bedarfslage zu prüfen; die Norm darf nicht als allgemeine Auffangregelung dienen. • Praktische Anwendung: Die Kläger legten nicht dar, welche erheblichen Gründe eine Terminsverlegung begründeten oder welche konkreten Tatsachen eine Ermessenfehlerhaftigkeit begründen sollten. Ebenso fehlte die substantiiert darlegte Möglichkeit einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die geltend gemachten Leistungen. • Verfahrensfolge: Mangels form- und fristgerechter Begründung der Beschwerde ist diese nach §160a Abs.4 Satz1 Halbsatz2 i.V.m. §169 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach §160a Abs.2 Satz3 SGG geforderten Weise substantiiert darlegte. Insbesondere fehlt ein schlüssiger Vortrag, dass die unterbliebene Anordnung persönlichen Erscheinens ermessensfehlerhaft gewesen wäre oder welche erheblichen Gründe eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätten. Ebenso ist nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit der Sozialhilfeträger nach §75 Abs.2 SGG für die geltend gemachten Leistungen zuständig sein könnte; eine allgemeine Behelfslösung zugunsten des SGB XII ist nicht ausreichend. Deshalb blieb die Nichtzulassung der Revision bestehen und die Kostenentscheidung belässt es bei der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten.