Beschluss
B 5 R 154/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 160 SGG in der gesetzlich verlangten Substanz darlegt.
• Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan und die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung plausibel gemacht werden (§ 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Eine Grundsatzrüge ist nur zulässig, wenn eine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert ist, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 162 SGG).
• Beweisanträge sind in der Beschwerdebegründung als ordnungsgemäß gestellt und bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten darzulegen; vorbereitende Schriftsätze genügen nur, wenn die Wiederholung in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 160 SGG in der gesetzlich verlangten Substanz darlegt. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan und die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung plausibel gemacht werden (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine Grundsatzrüge ist nur zulässig, wenn eine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert ist, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 162 SGG). • Beweisanträge sind in der Beschwerdebegründung als ordnungsgemäß gestellt und bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten darzulegen; vorbereitende Schriftsätze genügen nur, wenn die Wiederholung in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist. Der Kläger begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 1.7.2006 bis 30.6.2009. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch mit Urteil vom 23.3.2010. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. In der Beschwerdebegründung machte der Kläger Verfahrensmängel geltend und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Konkret rügte er, das LSG habe es versäumt, Sachverständige zum Termin zu laden und deren Gutachten erläutern zu lassen, sowie erhebungsspezifische Nachermittlungen zu unterlassen. Er verwies auf vorbereitende Schriftsätze vom 16.7. und 7.10.2009. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen erfülle. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs.2 Satz 3 SGG genügt; es ist kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan. • Revision ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG), wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) oder bei Verfahrensmängeln, die die Entscheidung beeinflusst haben können (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) zuzulassen. • Bei Verfahrensmangelrügen müssen die den Mangel stützenden Tatsachen substantiiert vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern das Urteil darauf beruhen kann; bloße Hinweise in vorbereitenden Schriftsätzen genügen nicht, wenn die Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten wurden. • Zur Rüge, das Gericht habe das Erscheinen von Sachverständigen nicht angeordnet, fehlt der Nachweis eines ordnungsgemäß gestellten und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrags; ein Beweisantrag muss klar die zu beweisende Tatsache und das Beweismittel bezeichnen. • Das Recht der Parteien, Sachverständigen Fragen vorzulegen, erfüllt die Rüge nur, wenn die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret und rechtzeitig benannt wurden; der Kläger hat dies nicht substantiiert dargetan. • Für die Behauptung fehlender neuer Erhebungen zu Verweisungstätigkeiten fehlt ebenfalls der Nachweis eines ordnungsgemäß gestellten und aufrechterhaltenen Beweisantrags. • Die Grundsatzrüge ist unbegründet, weil keine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert wurde, die der Senat mit Ja oder Nein beantworten könnte. • Mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen; von weiterer Begründung sieht der Senat ab. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG; die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine Kosten gegeneinander. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird daher verworfen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt; weder wurden Verfahrensmängel substantiiert dargelegt noch wurde eine abstrakt-generelle Rechtsfrage hinreichend formuliert. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass Beweisanträge ordnungsgemäß gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten waren, und nicht konkret genug erläutert, welche Punkte der Erläuterung durch Sachverständige bedurft hätten. Mangels nachvollziehbarer Darlegung ist eine Zulassung der Revision nicht geboten. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.