Beschluss
B 8 SO 22/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist.
• Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und die Darstellung der Breitenwirkung, der noch bestehenden Unklarheit und der Eignung des Revisionsverfahrens zur Klärung genügt.
• Bei der Prüfung der Klärungsfähigkeit ist darzulegen, an welcher Stelle des Revisionsverfahrens und durch welchen Prüfungsschritt die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage beantwortet werden müsste.
• §§ 45, 48 SGB X sind in der Darlegung zur Rücknahme oder Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts konkret zu behandeln; dabei sind etwa Fragen der Verwertbarkeit von Vermögen und der verdeckten Treuhand zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist. • Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und die Darstellung der Breitenwirkung, der noch bestehenden Unklarheit und der Eignung des Revisionsverfahrens zur Klärung genügt. • Bei der Prüfung der Klärungsfähigkeit ist darzulegen, an welcher Stelle des Revisionsverfahrens und durch welchen Prüfungsschritt die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage beantwortet werden müsste. • §§ 45, 48 SGB X sind in der Darlegung zur Rücknahme oder Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts konkret zu behandeln; dabei sind etwa Fragen der Verwertbarkeit von Vermögen und der verdeckten Treuhand zu berücksichtigen. Der Kläger beantragte 2004 Eingliederungshilfe; die Beklagte bewilligte die Leistung "bis auf Weiteres". Später stellte sich heraus, dass auf Konten des Klägers Vermögen in sechsstelliger Höhe vorhanden war; Teile dieses Betrags (47.850,69 Euro) waren nach der Bewilligung auf die Konten eingegangen. Die Beklagte setzte die Leistungen ab 1.6.2006 wegen des Vermögens ein. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht gaben der Klage bzw. Berufung statt und hielten den Bewilligungsbescheid von Anfang an für rechtswidrig; eine Rücknahme nach § 45 SGB X sei nicht statthaft, und eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheitere mangels wesentlicher Änderung. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ein und fragte, ob bei Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts nach § 45 SGB X für die Zukunft das Ermessen auf Null reduziert sei, wenn bei Anwendung von § 48 SGB X wegen Vermögenszuwachs eine zwingende Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen wäre. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise darlegt (vgl. § 160a SGG). • Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt wird; der Beschwerdeführer muss die konkrete Klärungsfähigkeit und die inhaltlich erforderlichen Prüfungsschritte darlegen. • Die Beklagte hat zwar eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, jedoch nicht hinreichend dargelegt, an welcher Stelle und in welcher Weise das Revisionsgericht die Frage konkret-individuell hätte beantworten müssen; insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Rücknahme (§ 45 SGB X) und der Aufhebung (§ 48 SGB X) des Dauerverwaltungsakts. • Es wäre erforderlich gewesen, die Verwertbarkeit des auf den Konten befindlichen Vermögens, mögliche Fragen einer verdeckten Treuhand und gegebenseits der Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) zu erörtern, um die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu begründen. • Soweit die Beklagte behauptet, ein Ermessen sei auf Null reduziert, wenn bei Anwendung von § 48 SGB X eine zwingende Aufhebung vorzunehmen wäre, fehlt die Darlegung, dass diese Frage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und noch ungeklärt wäre. • Unabhängig davon ist die materielle Rechtslage so, dass eine nachträgliche tatsächliche Änderung (Vermögenszufluss) grundsätzlich eine Aufhebung nach § 48 SGB X rechtfertigen kann; das LSG hat dies offenbar verkannt. • Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die strengen Darlegungspflichten für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, weil sie die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht konkret darlegt. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, an welcher Stelle des Revisionsverfahrens und durch welche Prüfungsschritte das Revisionsgericht die Frage hätte beantworten müssen sowie eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 SGB X und der Aufhebung nach § 48 SGB X einschließlich der Verwertbarkeit von Vermögen und möglichen Treuhandkonstellationen. Mangels genügender Darlegung war die Beschwerde nicht zuzulassen; neben der Zurückweisung der Beschwerde werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.