Beschluss
B 13 R 115/10 B
BSG, Entscheidung vom
1mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unterbliebene ordnungsgemäße Terminsmitteilung an den Prozessbevollmächtigten verletzt den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör.
• Ist der Prozessbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß geladen, ist das Gericht gehindert, die Instanz durch Urteil nach mündlicher Verhandlung zu beenden.
• Ein Ladungsmangel heilt nicht ohne Weiteres durch die Anwesenheit des Beteiligten, wenn das Gericht ihn nicht über den Mangel und den Verlust des Rügerechts belehrt hat.
• Liegt ein Verfahrensmangel vor, der für die Entscheidung ursächlich geworden sein kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Ladung des Prozessbevollmächtigten • Eine unterbliebene ordnungsgemäße Terminsmitteilung an den Prozessbevollmächtigten verletzt den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör. • Ist der Prozessbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß geladen, ist das Gericht gehindert, die Instanz durch Urteil nach mündlicher Verhandlung zu beenden. • Ein Ladungsmangel heilt nicht ohne Weiteres durch die Anwesenheit des Beteiligten, wenn das Gericht ihn nicht über den Mangel und den Verlust des Rügerechts belehrt hat. • Liegt ein Verfahrensmangel vor, der für die Entscheidung ursächlich geworden sein kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung. Das Bayerische Landessozialgericht verneinte den Anspruch nach mündlicher Verhandlung am 27.01.2010. Zum Termin erschien der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter war jedoch nicht anwesend; dieser war zwischenzeitlich nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und ein Kanzleiabwickler bestellt worden. Dem Kanzleiabwickler wurde nach den Akten keine Terminsmitteilung übermittelt; nur der Kläger selbst war geladen. Der Kläger rügt vor dem Bundessozialgericht ausschließlich einen Verfahrensmangel aufgrund der unterbliebenen Ladung seines Bevollmächtigten und die hierdurch verletzte Gelegenheit zur verteidigenden Äußerung. • Der Beschwerde mangelt es nicht an Zulässigkeit; sie ist begründet, weil ein Verfahrensmangel vorliegt, der das Urteil des LSG berühren kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 5 SGG). • Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfasst die hinreichende Gelegenheit zur sachgemäßen Äußerung, insbesondere in der mündlichen Verhandlung; bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung müssen alle Beteiligten oder ihre ordnungsgemäß geladenen Bevollmächtigten teilnehmen können (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG, § 110 SGG). • Hier wurde der Kanzleiabwickler entgegen § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG nicht über den Termin unterrichtet; eine wirksame Terminsmitteilung an die Klägerseite lag damit nicht vor, sodass das LSG gehindert war, die Instanz durch Urteil zu beenden. • Eine Heilung des Ladungsmangels durch rügeloses Einlassen ist nicht eingetreten, weil der Kläger nicht wirksam erklärt hat, seine Vertretung zu beenden, und das Gericht ihn nicht über den Mangel und den Verlust des Rügerechts belehrt hat (vgl. § 295 ZPO analog, § 202 SGG). • Da die mündliche Verhandlung für die Entscheidung von besonderer Bedeutung ist, ist aufgrund des Verfahrensfehlers davon auszugehen, dass dieser Umstand für das Urteil ursächlich geworden sein kann; daher war Aufhebung und Rückverweisung geboten. • Zur Beschleunigung des Verfahrens machte der Senat von § 160a Abs. 5 SGG Gebrauch und hob das Berufungsurteil auf mit Zurückverweisung an das LSG. • Die Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verbleibt der abschließenden Entscheidung des LSG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2010 wird aufgehoben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ordnungsgemäß geladen war und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde. Eine Heilung dieses Ladungsmangels liegt nicht vor, da der Kläger nicht wirksam auf die Vertretung verzichtet und nicht vom Gericht über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bleibt dem LSG vorbehalten.