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Beschluss

B 12 KR 14/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des LSG-Urteils eingelegt wird (§ 160a Abs.1 S.2 SGG i. V. m. § 64 SGG). • Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten ist wirksam, auch wenn dieser nach innerfamiliärer Absprache nicht zur Annahme bevollmächtigt war (§ 63 Abs.2 SGG i.V.m. § 178 Abs.1 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Antragsteller die versäumte Frist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 67 Abs.1 SGG); Kenntnis von Risikofaktoren (z.B. Behinderung des Mitbewohners) kann zur Pflicht führen, zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht; die Beschwerdebegründung muss die offenstehende Rechtsfrage konkret formulieren und darlegen, weshalb Klärungsbedarf gegenüber bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht (§ 160a Abs.2 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach wirksamer Ersatzzustellung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des LSG-Urteils eingelegt wird (§ 160a Abs.1 S.2 SGG i. V. m. § 64 SGG). • Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten ist wirksam, auch wenn dieser nach innerfamiliärer Absprache nicht zur Annahme bevollmächtigt war (§ 63 Abs.2 SGG i.V.m. § 178 Abs.1 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Antragsteller die versäumte Frist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 67 Abs.1 SGG); Kenntnis von Risikofaktoren (z.B. Behinderung des Mitbewohners) kann zur Pflicht führen, zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht; die Beschwerdebegründung muss die offenstehende Rechtsfrage konkret formulieren und darlegen, weshalb Klärungsbedarf gegenüber bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht (§ 160a Abs.2 SGG). Die Klägerin begehrt geringere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Das Bayerische LSG wies ihre Berufung zurück; das Urteil wurde am 23.01.2010 in ihrer Wohnung dem Ehemann übergeben. Die Klägerin erklärte, der Ehemann habe das Schreiben irrtümlich entgegengenommen und erst am 24.02.2010 an sie weitergegeben; am selben Tag legte ihr Prozessvertreter beim BSG per Fax Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, sie habe das Urteil erst nach Fristablauf erhalten; der Ehemann legte eine eidesstattliche Erklärung vor. Das BSG prüfte Wirksamkeit der Zustellung, die Frage eines Verschuldens bei Fristversäumnis und ob die Beschwerdebegründung Zulassungsgründe darlegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung des LSG-Urteils eingelegt wurde (§ 160a Abs.1 S.2 SGG; Fristende 23.02.2010). • Die Zustellung war wirksam durch Ersatzzustellung nach § 63 Abs.2 SGG i.V.m. § 178 Abs.1 Nr.1 ZPO: Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten genügt, auch wenn dieser nach privater Abrede nicht Empfangsbevollmächtigter war; nur Beteiligung am Rechtsstreit würde die Wirksamkeit ausschließen. Das Bloß‑Nichtwissen des Adressaten über die Zustellung ist unbeachtlich. • Wiedereinsetzung ist zu versagen, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Fristversäumnis gehindert war (§ 67 Abs.1 SGG). Zwar trug der Ehemann sein Verschulden; dieses ist der Klägerin nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Gleichwohl musste die Klägerin angesichts der bekannten Behinderung des Ehemannes und der Verfahrenslage Vorkehrungen treffen, um rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen zu erlangen. Vorherige Fälle, in denen der Ehemann Post entgegennahm, machten besondere Sorgfalt geboten. • Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darstellung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 160a Abs.2 SGG). Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung hätte die Klägerin die konkrete offenzuhaltende Rechtsfrage formulieren und begründen müssen, warum die Senats‑Rechtsprechung hierzu klärungsbedürftig ist; dies erfolgte nicht. Bereits entschiedene höchstrichterliche Fragen wurden nicht substantiiert angegriffen. • Weitere mögliche Zulassungsgründe (Abweichung von Senatsrecht oder Verfahrensfehler) wurden nicht substantiiert vorgetragen; daher ist die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Zustellung des LSG-Urteils an den Ehemann in der Wohnung der Klägerin war wirksam, weshalb die Beschwerdefrist am 23.02.2010 endete und die fristgerecht eingelegte Beschwerde fehlte. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, weil die Klägerin angesichts der bekannten Umstände nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Außerdem hat die Klägerin keinen der gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe für die Revision hinreichend dargelegt. Damit bleibt das angefochtene Urteil des LSG in der Sache bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.