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Beschluss

B 5 RS 94/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist. • Bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung kann die Klärungsbedürftigkeit ausschließen; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern diese Rechtsprechung bestritten oder neue maßgebliche Gesichtspunkte vorgebracht werden. • Die Frage, ob Projektierungsbetriebe unter den Anwendungsbereich der VO-AVItech fallen, ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden und damit nicht ohne Weiteres grundsätzlicher Klärung zugänglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist. • Bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung kann die Klärungsbedürftigkeit ausschließen; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern diese Rechtsprechung bestritten oder neue maßgebliche Gesichtspunkte vorgebracht werden. • Die Frage, ob Projektierungsbetriebe unter den Anwendungsbereich der VO-AVItech fallen, ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden und damit nicht ohne Weiteres grundsätzlicher Klärung zugänglich. Der Kläger begehrte Feststellung, dass bestimmte Beschäftigungszeiten (1.9.1976–2.5.1979 und 10.11.1980–30.6.1990) der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) und die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte zuzurechnen seien. Das Sächsische Landessozialgericht wies die Klage ab und lehnte die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil ab. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht mit dem Vorbringen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Er stellte insbesondere Fragen zur Auslegung des Begriffs des volkseigenen Produktionsbetriebs im Sinne der VO-AVItech und zur Reichweite des AAÜG hinsichtlich Projektierungsbetrieben. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG erfülle und ob die angeführten Fragen tatsächlich klärungsbedürftig seien. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht genügt und daher nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen ist. • Grundsätze zur Zulassung: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; der Beschwerdeführer muss Art, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung substantiiert darlegen. • Zum ersten vorgetragenen Punkt (Fordistisches Produktionsmodell): Die Beschwerde versäumt darzulegen, weshalb die bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BSG, Urteil vom 9.4.2002) nicht ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefert. Das BSG hat bereits entschieden, dass in der Industrie nur fabrikations- bzw. produktionsorientierte volkseigene Betriebe (fordistisches Modell) unter § 1 AAÜG fallen und dass sich dies aus den zu Bundesrecht gewordenen DDR-Verordnungen ergibt. • Der Kläger bringt keine hinreichenden neuen Gesichtspunkte oder erkennbaren Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung vor; das bloße Hinweisen auf eine abweichende wissenschaftliche Auffassung genügt nicht, wenn nicht aufgezeigt wird, dass die maßgeblichen DDR-Verordnungen dies stützen. • Zur Frage der Projektierungsbetriebe: Der Kläger räumt selbst ein, dass das BSG bereits entschieden hat, Projektierungsbetriebe nicht erfassten; damit fehlt die Darlegung eines bestehenden Konflikts in der Rechtsprechung oder neuer Umstände, die eine grundsätzliche Klärung rechtfertigen würden. • Mangels hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt; eine weitere Begründung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. • Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird verworfen. Das Bundessozialgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht die erforderlichen Angaben zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160a Abs. 2 SGG enthält. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder bereits höchstrichterlich entschieden oder seine Ausführungen enthalten keine neuen, erheblichen Gesichtspunkte, die eine anderslautende Entscheidung wahrscheinlich erscheinen ließen. Der Kläger verliert damit mit der Folge der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG. Das Urteil des Landessozialgerichts bleibt in der Sache bestehen, weil die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht gegeben sind.