Urteil
B 1 KR 32/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase liegt nicht ohne weiteres ein Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI vor.
• Für die Prüfung von Erstattungsansprüchen nach § 14 Abs.4 SGB IX kommt es darauf an, welcher Träger materielle Zuständigkeit für die konkret gewährte Reha-Leistung hat.
• Das Merkmal der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI bemisst sich auf die Erwerbsfähigkeit als solche und nicht darauf, ob der Versicherte aktuell erwerbstätig ist oder weiter erwerbstätig sein will.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungsausschlusswirkung von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt für Reha-Leistungen der Rentenversicherung • Bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase liegt nicht ohne weiteres ein Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI vor. • Für die Prüfung von Erstattungsansprüchen nach § 14 Abs.4 SGB IX kommt es darauf an, welcher Träger materielle Zuständigkeit für die konkret gewährte Reha-Leistung hat. • Das Merkmal der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI bemisst sich auf die Erwerbsfähigkeit als solche und nicht darauf, ob der Versicherte aktuell erwerbstätig ist oder weiter erwerbstätig sein will. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Klägerin) verlangt von einer Ersatzkasse (Beklagte) die Erstattung von Kosten einer Anschlussheilbehandlung (AHB) in Höhe von 3.293,29 Euro. Der Versicherte war während eines Altersteilzeit-Blockmodells in der Freistellungsphase und beantragte nach einem Krankenhausaufenthalt eine AHB, die von der Klägerin bewilligt wurde, jedoch mit der Folge, dass sie die Maßnahme für die Beklagte durchführen wolle, weil nach eigener Auffassung die Leistungspflicht der RV nicht bestehe. Die Beklagte verweigerte die Erstattung mit Verweis auf frühere Entscheidungen des BSG. SG und LSG wiesen die Klage der Rentenversicherung ab; das LSG bestätigte, die RV sei in eigener Zuständigkeit zur Leistung verpflichtet. Mit der Revision rügt die RV die Verletzung von § 10 und § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI und verlangt Zahlung der Erstattung. • Rechtliche Grundlage für Erstattungsansprüche zwischen Reha-Trägern ist § 14 Abs.4 SGB IX; alternativ kommt eine Vereinbarung (AHB-Vereinbarung §6) in Betracht, sofern der leistende Träger materiell-rechtlich nicht zuständig war. • Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen nur vor, wenn der leistende Träger für die Leistung nicht zuständig war. Hier war die Ersatzkasse nicht materiell zuständig, weil die Rentenversicherung nach §§9, 10, 12 SGB VI die Reha-Leistungen zu erbringen hatte. • § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI schließt Reha nicht pauschal aus, wenn der Versicherte während der Altersteilzeit in der Freistellungsphase lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt bezieht; dieses Entgelt führt rechtlich nicht zum dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. • Die Auslegung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit in § 10 SGB VI richtet sich auf die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit insgesamt und nicht danach, ob der Versicherte aktuell eine Beschäftigung ausübt oder beabsichtigt, zukünftig erwerbstätig zu sein; entsprechende Abgrenzungen sind durch §12 SGB VI geregelt. • Die frühere Rechtsprechung des 1. Senats vom 26.06.2007 wird bestätigt: Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und bewirkt nicht per se den Ausschluss von Reha-Leistungen der Rentenversicherung. • Auf die Frage nach Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben (§16 SGB VI i.V.m. §33 SGB IX) kommt es hier nicht an, weil es um medizinische Reha nach §15 SGB VI ging. • Mangels materieller Zuständigkeit der Beklagten sind die Erstattungsansprüche nach §14 Abs.4 SGB IX bzw. der AHB-Vereinbarung nicht gegeben; daher ist die Revision unbegründet. Die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund wird zurückgewiesen. Die Ersatzkasse war nicht materiell zuständig für die durchgeführte AHB, weil der Leistungsausschluss des §12 Abs.1 Nr.4a SGB VI bei bloßem Bezug aufgestockten Altersteilzeitentgelts in der Freistellungsphase nicht eingreift. Maßgeblich ist, dass Altersteilzeit rechtlich kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begründet und die Erwerbsfähigkeit im Sinne des §10 SGB VI auf die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit insgesamt abstellt. Daher besteht kein Erstattungsanspruch nach §14 Abs.4 SGB IX oder der AHB-Vereinbarung; die Klage war abzuweisen und die Kostenentscheidung bleibt bestehen.