Urteil
B 2 U 22/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an unrichtig war; eine erst später eingetretene Unrichtigkeit rechtfertigt nur eine Aufhebung nach § 48 SGB X.
• Für die Prüfung einer Aufhebung nach § 48 SGB X sind die Verhältnisse bei Erlass des ursprünglichen Dauerverwaltungsakts mit denen beim Erlass der Aufhebungsentscheidung zu vergleichen.
• Feststellungen des Berufungsgerichts zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen wurden.
• Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X besteht nicht, wenn bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Rechtsfehler oder unrichtig angenommene Sachverhalte vorlagen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme eines Dauerverwaltungsakts (§§ 44, 48 SGB X) — Rücknahmevoraussetzungen und Bindung an Tatsachenfeststellungen • Ein Antrag auf Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an unrichtig war; eine erst später eingetretene Unrichtigkeit rechtfertigt nur eine Aufhebung nach § 48 SGB X. • Für die Prüfung einer Aufhebung nach § 48 SGB X sind die Verhältnisse bei Erlass des ursprünglichen Dauerverwaltungsakts mit denen beim Erlass der Aufhebungsentscheidung zu vergleichen. • Feststellungen des Berufungsgerichts zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen wurden. • Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X besteht nicht, wenn bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Rechtsfehler oder unrichtig angenommene Sachverhalte vorlagen. Der Kläger erlitt 1973 als Kind einen Arbeitsunfall mit schweren neurologischen Folgen; ihm wurde 1976 MdE 80% und ab 1990 eine Verletztenrente nach einem JAV nach BAT V a zugesprochen. Er absolvierte eine Ausbildung und arbeitete zeitweise als Büroangestellter, weitere Arbeitsversuche scheiterten. 1999 beantragte er, die Rentenbemessung anhand eines höheren JAV nach BAT IV b/IV a zu prüfen; der Beklagte lehnte Rücknahme eines Bescheids vom 18.07.2001 ab, der die Neufestsetzung verweigerte. Sowohl SG als auch LSG wiesen seine Klagen zurück mit der Feststellung, der Kläger sei bei Erlass des Ablehnungsbescheids 2001 nicht außerstande gewesen zu arbeiten und die später diagnostizierte Multiple Sklerose habe die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Kläger rügt Verletzungen von § 573 RVO/§ 90 SGB VII und unzureichende Sachverhaltsaufklärung; das BSG prüft nur die Revision gegen die Zurückweisung der Anfechtungsklage betreffend § 44 SGB X. • Zulässigkeit: Die Revision ist insoweit unzulässig, als der Kläger eine Aufhebung nach § 48 SGB X begehrt, weil das LSG darüber nicht entschieden hat; insoweit fehlt die erforderliche Beschwer. Die weitere Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen § 44 SGB X: § 44 Abs.2 i.V.m. Abs.1 S.1 SGB X erlaubt die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit nur, wenn dieser von Anfang an auf einer unrichtigen Sachverhalts- oder Rechtsanwendung beruhte. Der Beklagte hat den Bescheid vom 18.7.2001 nicht auf einer solchen unrichtigen Grundlage erlassen. • Unterscheidung zu § 48 SGB X: Liegt die Rechtswidrigkeit erst später vor, kommt nur eine Aufhebung nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft in Betracht; darüber hat das LSG nicht zu entscheiden, weil der Kläger dies nicht beantragt hatte. • Sachverhaltsaufklärung und Bindung an Tatsachenfeststellungen: Das LSG hat festgestellt, dass die Multiple Sklerose als unabhängige Ursache die Erwerbsunfähigkeit bewirkte und zum Zeitpunkt des Bescheids 2001 die Arbeitsunfähigkeit noch nicht bestand. Diese Feststellungen sind gemäß § 163 SGG für das BSG verbindlich, weil der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen zur Amtsermittlung erhoben hat. • Folgerung für Rücknahmeanspruch: Da beim Erlass des Bescheids vom 18.7.2001 keine rechtswidrige Sachverhalts- oder Rechtsanwendung vorlag und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht außerstande war zu arbeiten, besteht kein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 SGB X. • Kostenentscheidung: Keine Erstattung der Kosten gemäß §§ 183, 193 SGG. Die Revision des Klägers wird insoweit unzulässig verworfen, als er die Aufhebung nach § 48 SGB X begehrt; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5.2.2003 (Widerspruchsbescheid 11.4.2005) abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X nicht vorliegen. Beim Erlass des angefochtenen Bescheids 2001 lag keine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit der Rechtsanwendung oder des zugrunde gelegten Sachverhalts vor; die später eingetretene Multiple Sklerose macht den früheren Bescheid nicht nach § 44 SGB X rückwirkend rechtswidrig. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X betrifft andere Rechtsfolgen und wurde nicht geltend gemacht. Damit erhält der Kläger keine höhere Verletztenrente und hat auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung.