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Beschluss

B 13 R 589/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht substantiiert darlegt. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre noch bestehende Klärungsbedürftigkeit sowie die Breitenwirkung und Entscheidungserheblichkeit unter Bezugnahme auf geltendes Recht und höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen. • Rechtsfragen gelten als nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort bereits aus Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung praktisch ohne weiteres ergibt. • Zur Begründung einer Verfassungsrügen (Art. 3 GG) bedarf es einer konkreten Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und darzulegenden neuen, erheblichen Gesichtspunkten, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Beschluss: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht substantiiert darlegt. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre noch bestehende Klärungsbedürftigkeit sowie die Breitenwirkung und Entscheidungserheblichkeit unter Bezugnahme auf geltendes Recht und höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen. • Rechtsfragen gelten als nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort bereits aus Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung praktisch ohne weiteres ergibt. • Zur Begründung einer Verfassungsrügen (Art. 3 GG) bedarf es einer konkreten Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und darzulegenden neuen, erheblichen Gesichtspunkten, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Die Klägerin, 1935 in der Ukraine geboren, wurde als deutsche Volkszugehörige nach Kasachstan verschleppt und konnte erst Mitte 1998 nach Deutschland einreisen. Sie begehrt eine Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten und wendet sich gegen die Anwendung des Fremdrentengesetzes mit Kürzung um 40 % und Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diesen Anspruch verneint. Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendung des § 22b FRG, der Bewertung von Beitragszeiten im Vertreibungsstaat und möglichen Verstoßes gegen Art. 3 GG. Sie behauptet, ihr individuelles Vertreibungsschicksal unterscheide sich von den in früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung behandelten Fällen, da sie bis zum Zerfall der Sowjetunion unfreiwillig festgehalten war. Das Bundessozialgericht prüft allein die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung nach § 160a SGG. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerdebegründung vom 1.2.2010 erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. • Anforderungen an die Begründung: Ein Beschwerdeführer muss die aufgeworfene Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung (Breitenwirkung) anhand des anwendbaren Rechts und höchstrichterlicher Rechtsprechung darlegen. • Vorgetragene Fragen der Klägerin: Die Klägerin hat mehrere Rechtsfragen benannt (z. B. Ausschluss von Rentenansprüchen bei Spätaussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion, unterschiedliche Bewertung von Beitragszeiten, Berücksichtigung von Ersatz- und beitragsfreien Zeiten, Bedeutung des Systemwechsels nach § 22b FRG), jedoch nicht substantiiert aufgezeigt, dass diese Fragen ungelöst sind. • Klärungsbedürftigkeit fehlt: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht bereits aus Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt; insb. es fehlt die Auseinandersetzung mit Entscheidungen des BSG und des BVerfG, die ähnliche Konstellationen behandelten. • Verfassungsmäßigkeitsrügen: Zur Behauptung einer Verletzung aus Art. 3 GG genügt nicht die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung; erforderlich wäre die Darstellung neuer, erheblicher Gesichtspunkte, die die Möglichkeit einer anderen Entscheidung gegenüber der bestehenden Rechtsprechung eröffnen. • Konsequenz: Mangels form- und inhaltsschlüssiger Begründung ist die Beschwerde nicht zuzulassen; die Verwerfung erfolgt durch Beschluss gemäß § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG, und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend darlegt. Die Klägerin hat zwar mehrere grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfragen benannt, jedoch nicht substantiiert aufgezeigt, dass diese Fragen nicht bereits durch Gesetz oder durch bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet sind. Insbesondere fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sowie das Darlegen neuer, erheblicher Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung eröffnen könnten. Aufgrund der form- und fristgerechten Verwerfung der unzulässigen Beschwerde wird der Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erlassen; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend der gesetzlichen Regelung.