Urteil
B 13 R 118/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeit der Strafhaft ist grundsätzlich keine Beitragszeit und führt nicht ohne weiteres zur rentensteigernden Anrechnung von während der Haft absolvierten Schul- oder Hochschulausbildungen.
• Nach Eintritt des Leistungsfalls sind Anrechnungsfragen nicht über ein gesondertes Korrekturverfahren des Vormerkungsbescheids, sondern im Verwaltungsverfahren zum Rentenbescheid zu klären; entgegenstehende Feststellungen sind im Rentenbescheid aufzuheben.
• Fehlende Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid macht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig; das Gericht darf deshalb nicht in der Sache entscheiden, sondern muss zurückverweisen.
• Bei der materiellen Würdigung ist zu berücksichtigen, dass Ausbildungszeiten während Strafhaft regelmäßig nicht zu Beitragsausfällen führen und eine Gleichbehandlung gegenüber Insassen, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Ausbildungszeiten in Strafhaft auf die Rente — Verfahrensvoraussetzungen und materielle Grenzen • Zeit der Strafhaft ist grundsätzlich keine Beitragszeit und führt nicht ohne weiteres zur rentensteigernden Anrechnung von während der Haft absolvierten Schul- oder Hochschulausbildungen. • Nach Eintritt des Leistungsfalls sind Anrechnungsfragen nicht über ein gesondertes Korrekturverfahren des Vormerkungsbescheids, sondern im Verwaltungsverfahren zum Rentenbescheid zu klären; entgegenstehende Feststellungen sind im Rentenbescheid aufzuheben. • Fehlende Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid macht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig; das Gericht darf deshalb nicht in der Sache entscheiden, sondern muss zurückverweisen. • Bei der materiellen Würdigung ist zu berücksichtigen, dass Ausbildungszeiten während Strafhaft regelmäßig nicht zu Beitragsausfällen führen und eine Gleichbehandlung gegenüber Insassen, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, zu beachten ist. Der 1941 geborene Kläger verbüßte seit 1978 eine langjährige Freiheitsstrafe. Während der Haft absolvierte er ab Juli 1979 einen Kurs zur Fachhochschulreife (ganztägig, Freistellung von Arbeitspflicht) und ab Oktober 1981 ein Fernstudium, das er 1990 abschloss; während des Studiums arbeitete er halbtags in der JVA. Die Rentenversicherung lehnte Vormerkungsanträge auf Anerkennung der Zeiträume als Anrechnungszeiten ab. Der Kläger erhielt später Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und machte im Widerspruch bzw in der Klage die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten für eine höhere Rente geltend. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt; das Landessozialgericht wies die Klage ab. Streitiger Kern ist, ob die im Vollzug absolvierten Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten nach §58 SGB VI zu behandeln sind und ob das Verfahren überhaupt zur Entscheidung reif war. • Verfahrensrecht: Die Revision war nur insoweit erfolgreich, als das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde, weil das Vorverfahren zum Rentenbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen war (§78 Abs 1 SGG). • Verfahrensfolge: Fragen zur Korrektur eines Vormerkungsbescheids sind nach Eintritt des Leistungsfalls im Verwaltungsverfahren zum Rentenbescheid zu klären; entgegenstehende Feststellungen des Vormerkungsbescheids sind im Rentenbescheid aufzuheben (vgl §149 Abs 5 SGB VI, §§44,45 SGB X). Ein gesondertes Verfahren zur Korrektur des Vormerkungsbescheids ist nach Erlass des Rentenbescheids nicht mehr zulässig. • Auslegung von Verwaltungsakten: Der Überprüfungsbescheid der Beklagten war unrichtig belehrt; der später ergangene Widerspruchsbescheid entschied nicht über den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005. Damit bestand bis zur Erlassung eines Widerspruchsbescheids gegen den Rentenbescheid eine fehlende Sachurteilsvoraussetzung, die eine Entscheidung des Revisionssenats in der Sache verhinderte. • Materielles Recht (Hinweis): Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen dem Ausgleich für unverschuldete Beitragsausfälle; Ausbildungszeiten während Strafhaft führen jedoch regelmäßig nicht zu Beitragsausfällen, weil Haft selbst keine Beitragszeit ist. Eine teleologische Reduktion von §58 SGB VI zugunsten inhaftierter Auszubildender ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, zumal Gleichbehandlungsüberlegungen gegenüber Insassen, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, zu beachten sind (vgl §58 SGB VI, §37, §41 StVollzG). • Prozessuale Folgen: Da der Widerspruchsbescheid gegen den Rentenbescheid erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens ergangen ist, kann darüber im Revisionsverfahren nicht entschieden werden; das LSG hat nach Zurückverweisung auf der Grundlage dieses Widerspruchsbescheids neu zu entscheiden. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Klage gegen den Rentenbescheid vom 22.07.2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheids und des späteren Widerspruchsbescheids. Eine materielle Entscheidung durch den Senat war verwehrt, weil das Vorverfahren zum Rentenbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht abgeschlossen war, sodass die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage derzeit unzulässig ist. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung insbesondere den nunmehr ergangenen Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen und die Frage zu prüfen, ob die während der Strafhaft absolvierten Ausbildungszeiten unter den engen Voraussetzungen des Sozialrechts als Anrechnungszeiten zu behandeln sind. Schließlich wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.