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Urteil

B 12 R 9/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erforderlichen Mindestpflegestundenzahl sind nur Zeiten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Sinn des § 14 Abs. 4 SGB XI zu berücksichtigen. • Ergänzende Pflege und Betreuung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sind bei der Ermittlung der 14 Wochenstunden nicht anzurechnen. • Die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist teleologisch und systematisch mit den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegeversicherung zu verknüpfen; die Beitragsbemessung nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestätigt diese enge Auslegung. • Fehlen für die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung ausreichende Erkenntnisse, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung ergänzender Betreuung bei Ermittlung der 14‑Stunden‑Grenze nach § 3 S.1 Nr.1a SGB VI • Für die Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erforderlichen Mindestpflegestundenzahl sind nur Zeiten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Sinn des § 14 Abs. 4 SGB XI zu berücksichtigen. • Ergänzende Pflege und Betreuung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sind bei der Ermittlung der 14 Wochenstunden nicht anzurechnen. • Die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist teleologisch und systematisch mit den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegeversicherung zu verknüpfen; die Beitragsbemessung nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestätigt diese enge Auslegung. • Fehlen für die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung ausreichende Erkenntnisse, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Kläger pflegten abwechselnd ihre Mutter bzw. Schwiegermutter, die seit 22.8.2001 als schwerpflegebedürftig Pflegestufe II bezog. Der MDK-Gutachter ermittelte einen wöchentlichen Pflegebedarf von 24 Stunden, hiervon übernahm ein Pflegedienst 3,5 Stunden; die Kläger waren sonst nicht erwerbstätig. Die Pflegekasse zahlte zunächst Beiträge zur Rentenversicherung der Kläger als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, später bestand die Kasse darauf, dass jede Pflegeperson nur rund 10,5 Stunden wöchentlich geleistet habe. Die Rentenversicherungsträger lehnte daraufhin die Beitragszahlung ab; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das SG wies Klagen ab, das LSG gab den Klägern statt und berücksichtigte auch Betreuungszeiten; die beklagte Rentenversicherung legte Revision ein. Streitpunkt war, ob bei der Ermittlung der mindestens 14 Wochenstunden nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch ergänzende Pflege und Betreuung zu rechnen sei. • Rechtsgrundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in Verbindung mit den leistungsrechtlichen Regelungen der SGB‑XI; die Vorschriften zur Beitragsbemessung (§ 166 Abs. 2 SGB VI) und zur Beitragspflicht der Pflegekassen (§ 44 SGB XI) sind einbezogen. • Wortlaut: § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI gibt keine eindeutige Auskunft, ob ergänzende Betreuung einzubeziehen ist; der Begriff Pflege ist im SGB XI durch § 14 SGB XI für Leistungszwecke konkretisiert. • Systematik: Die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung der Pflegekassen sind akzessorisch an das Leistungsrecht der Pflegeversicherung gekoppelt; eine Kongruenz zwischen Leistungen an Pflegebedürftige und Leistungen an Pflegepersonen ist gesetzgeberisch intendiert. • Beitragsrechtliche Bestimmung: § 166 Abs. 2 SGB VI orientiert die Beitragsbemessung an den Pflegestufen und am Zeitaufwand für die in § 14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen; dies spricht gegen die Einbeziehung ergänzender Betreuung bei der Ermittlung der Mindestpflegestundenzahl. • Teleologische Erwägungen: Die Pflegeversicherung ist als soziale Grundsicherung angelegt; die Begrenzung auf erheblichere Pflegefälle rechtfertigt, die Rentenversicherungspflicht nur bei Zeiten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung anzunehmen. • Praktische Erwägungen: Eine Einbeziehung ergänzender Betreuung würde die Feststellung der Pflicht überwiegend von subjektiven Angaben abhängig machen und objektive, am Pflegestufenmodell orientierte Kriterien unterlaufen. • Verfahrensregelung: Das LSG hat zu Unrecht ergänzende Betreuungszeiten berücksichtigt; mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur konkreten Aufteilung der Pflegezeiten (insb. zur Schlüssigkeit des MDK‑Gutachtens) ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses neu feststellt, ob die Kläger die 14 Wochenstunden allein aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht haben. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Rechtlich gilt, dass bei der Ermittlung der für die Rentenversicherungspflicht erforderlichen mindestens 14 Stunden wöchentlich nur Zeiten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI zu berücksichtigen sind; Zeiten für ergänzende Pflege und Betreuung nach § 4 Abs. 2 SGB XI bleiben unberücksichtigt. Wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zur konkreten Verteilung der von den Klägern geleisteten Pflegezeit kann nicht endgültig entschieden werden, ob die Kläger die Erfordernisse der Versicherungspflicht erfüllt haben. Das LSG hat nunmehr festzustellen, ob die Kläger die Mindeststundenzahl allein mit den anzurechnenden Grundpflege‑ und hauswirtschaftlichen Leistungen erreicht haben; erst danach kann abschließend über die Rentenversicherungspflicht entschieden werden.