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Urteil

B 9 VS 2/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundeswehrverwaltung darf nur über gesundheitliche Folgen entscheiden, die während der Wehrdienstzeit aufgetreten sind; negative Feststellungen zu nach Beendigung eingetretenen Erkrankungen sind nicht zulässig. • § 88 Abs.2 Satz1 SVG begründet nur eine zeitlich vorrangige, nicht eine inhaltlich weitergehende Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung für Feststellungen zu Wehrdienstbeschädigungen bei ehemals Berufs- und Zeitsoldaten. • Eine Verurteilung des beigeladenen Landes nach § 75 Abs.5 SGG kommt nur subsidiär in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn unterschiedliche Leistungen nebeneinander bestehen oder die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung vorgelagert und bindungswirksam ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach § 88 Abs.2 SVG beschränkt auf während der Dienstzeit manifestierte WDB • Die Bundeswehrverwaltung darf nur über gesundheitliche Folgen entscheiden, die während der Wehrdienstzeit aufgetreten sind; negative Feststellungen zu nach Beendigung eingetretenen Erkrankungen sind nicht zulässig. • § 88 Abs.2 Satz1 SVG begründet nur eine zeitlich vorrangige, nicht eine inhaltlich weitergehende Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung für Feststellungen zu Wehrdienstbeschädigungen bei ehemals Berufs- und Zeitsoldaten. • Eine Verurteilung des beigeladenen Landes nach § 75 Abs.5 SGG kommt nur subsidiär in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn unterschiedliche Leistungen nebeneinander bestehen oder die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung vorgelagert und bindungswirksam ist. Der 1942 geborene Kläger war 1959–1963 Zeitsoldat und war an Radargeräten eingesetzt. Ab Juli 2001 beantragte er Leistungen der Beschädigtenversorgung und machte geltend, dienstliche Strahlenbelastung habe zahlreiche Gesundheitsstörungen verursacht. Die Bundeswehrverwaltung lehnte die Feststellung vielfacher Erkrankungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung von Ausgleich ab; das Land verweigerte daraufhin Leistungen wegen Bindungswirkung. SG und LSG behandelten die Klagen; das LSG hob die Bescheide der Beklagten insoweit auf, wies aber die Klagen gegen das Land ab. Beide Parteien legten Revision ein. • Rechtliche Ausgangslage: § 88 Abs.1 SVG regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundeswehrverwaltung (Durchführung bestimmter Leistungen nach §§ 85,86 SVG) und Versorgungsverwaltung (Durchführung der Beschädigtenversorgung nach §§ 80 ff. SVG). § 88 Abs.2 Satz1 SVG ordnet bei ehemaligen Berufs- und Zeitsoldaten eine zeitliche Vorrangentscheidung der Bundeswehrverwaltung über Fragen nach § 41 Abs.2 und §§ 85,86 SVG an. • Auslegung § 88 Abs.2 SVG: Die Vorschrift begründet eine zeitlich vorrangige Erstentscheidungsbefugnis der Bundeswehrverwaltung für Feststellungen, die die Zeit des Wehrdienstverhältnisses betreffen; sie erlaubt nicht, über gesundheitliche Folgen zu entscheiden, die erst nach Beendigung der Dienstzeit aufgetreten sind. • Feststellungsbefugnis beschränkt: Die Feststellungsbefugnis darf nicht weiter reichen als die Befugnis, über die vorrangig zu entscheidenden Leistungen (§ 85 SVG, Ausgleich für die Dienstzeit) zu entscheiden. Daher darf die Bundeswehrverwaltung nur über solche WDB-Folgen positiv oder negativ befinden, die während der Dienstzeit manifest waren. • Anwendbarkeit auf vorgebrachte Beschwerden: Negative Feststellungen der Beklagten zu nach Beendigung eingetretenen Krankheiten waren rechtswidrig; das LSG hat diese Bescheide insoweit zu Recht aufgehoben. • Verpflichtungsklage und weitere Feststellungen: Der Kläger begehrt hilfsweise die Feststellung von WDB-Folgen, die nach seinem Vortrag bereits während der Dienstzeit bestanden. Soweit dies geltend gemacht wurde, hat die Beklagte die gesetzliche Zuständigkeit überschritten, sodass die Klage diesbezüglich begründet ist; das LSG hat insoweit nicht hinreichend festgestellt und das Verfahren ist zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen. • Beiladung und § 75 Abs.5 SGG: Eine Verurteilung des beigeladenen Landes kommt nur subsidiär in Betracht, wenn gegenüber der ursprünglich Beklagten kein Erfolg besteht und die Ansprüche sich ausschließen. Hier stehen dienstzeitbezogene Ansprüche nach § 85 SVG und nachdienstliche Ansprüche nach §§ 80 ff. SVG nebeneinander, zudem ist die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung vorzuschalten, sodass eine Verurteilung des Landes derzeit nicht geboten ist. Die Revision des Klägers ist in dem Umfang begründet, in dem das LSG-Urteil die Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Bescheide betreffend die Feststellung von Folgen einer WDB für die Zeit bis zum 30.09.1963 und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung hätte unterlassen. Die Bescheide der Bundeswehrverwaltung, soweit sie negative Feststellungen zu nach Beendigung der Dienstzeit eingetretenen Gesundheitsstörungen enthalten, sind aufzuheben, weil die Bundeswehrverwaltung nach § 88 Abs.2 Satz1 SVG nur über gesundheitliche Folgen entscheiden darf, die während der Wehrdienstzeit manifest waren. Soweit der Kläger geltend macht, bestimmte Beschwerden hätten bereits während der Dienstzeit bestanden, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuweisen. Eine unmittelbare Verurteilung des beigeladenen Landes nach § 75 Abs.5 SGG zur Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung kommt derzeit nicht in Betracht, weil die Ansprüche nebeneinander bestehen können und die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung über dienstzeitbezogene Folgen vorrangig und bindungswirksam ist. Die übrigen Revisionsanträge sind unbegründet; über die Kosten des Verfahrens hat das LSG im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren erneut zu entscheiden.