Urteil
B 9 VS 1/09 R
BSG, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versorgungskrankengeld (VKrG) steht einem Beschädigten grundsätzlich zu, wenn wegen anerkannten Schädigungsfolgen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
• Kann das Regelentgelt bei Selbstständigen nicht nach Einkommensteuerbescheiden ermittelt werden, ist es "unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse" zu schätzen (§ 16b Abs.4 BVG).
• Zur Bemessung kann, insbesondere bei Unternehmen in Aufbauphase, die Orientierung an den Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters sachgerecht sein; eine langfristige Gewinnprognose als Voraussetzung ist nicht erforderlich.
• Zur Festsetzung des Regelentgelts sind die berufliche Qualifikation und die vor der AU entwickelten beruflichen Aktivitäten genau festzustellen; bloße Gewerbeanmeldung reicht nicht aus.
• Wenn die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu den maßgeblichen Punkten fehlen, ist die Sache zur ergänzten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
VKrG bei Selbstständigen: Regelentgelt nach Gesamtverhältnissen, Orientierung an Vertreterkosten • Versorgungskrankengeld (VKrG) steht einem Beschädigten grundsätzlich zu, wenn wegen anerkannten Schädigungsfolgen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. • Kann das Regelentgelt bei Selbstständigen nicht nach Einkommensteuerbescheiden ermittelt werden, ist es "unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse" zu schätzen (§ 16b Abs.4 BVG). • Zur Bemessung kann, insbesondere bei Unternehmen in Aufbauphase, die Orientierung an den Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters sachgerecht sein; eine langfristige Gewinnprognose als Voraussetzung ist nicht erforderlich. • Zur Festsetzung des Regelentgelts sind die berufliche Qualifikation und die vor der AU entwickelten beruflichen Aktivitäten genau festzustellen; bloße Gewerbeanmeldung reicht nicht aus. • Wenn die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu den maßgeblichen Punkten fehlen, ist die Sache zur ergänzten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, ehemaliger Soldat und seit 31.3.2004 selbstständig, war ab 9.9.2004 arbeitsunfähig. Er beantragte Versorgung nach dem SVG; das beklagte Land erkannte gesundheitliche Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an. Die Behörde lehnte VKrG ab, weil vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Gewinne aus der Selbstständigkeit nachgewiesen wurden; der Kläger hatte für April–Oktober 2004 Überbrückungsgeld und zeitweise Übergangsgeld erhalten sowie aus einer privaten Krankenversicherung Krankengeld bezogen. Vorinstanzen stützten die Ablehnung darauf, dass in den Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit keine Erlöse erzielt worden seien und konkrete Anhaltspunkte für künftig zu erwartende Gewinne fehlten. Der Kläger rügte, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine langfristige Gewinnprognose verlangt und hätten zu wenig festgestellte tatsächliche Angaben zur Tätigkeit und Marktchancen berücksichtigt. • Die Revision ist zulässig; die Sache ist wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen an das LSG zurückzuverweisen. • Anspruchsgrundlage ist § 80 Satz 1 SVG in Verbindung mit den §§ 16 ff. BVG; VKrG setzt neben der anerkannten Schädigungsfolge Arbeitsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung voraus (§ 16 Abs.1 Buchst. a BVG). • Das VKrG bemisst sich grundsätzlich nach § 16a BVG (80% des Regelentgelts). Regelentgelt ist bei Selbstständigen nach § 16b BVG zu ermitteln; Einkommensteuerbescheide sind vorrangig heranzuziehen (§ 16b Abs.2–3 BVG). • § 16d BVG (Anknüpfung an Übergangsgeld) greift hier nicht, weil der VKrG-Anspruch bereits vor dem Übg-Beginn bestand und währenddessen fortbestanden hätte; Übg wirkt ggf. nur mindernd (§ 16f Abs.3 Nr.1 BVG). • Ist aus den Einkommensteuerveranlagungen kein Regelentgelt zu ermitteln, gilt § 16b Abs.4 BVG: das Regelentgelt ist unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist durch die Rechtsprechung zu konkretisieren. • Ziel der Regelung ist eine zeitnahe, praktikable Feststellung des wirtschaftlichen Schadens; umfangreiche Gutachten sind nicht geboten. Bei Aufbauunternehmen kann der Wert der ausgefallenen Arbeitskraft erst später erkennbar werden; deshalb ist die Orientierung an den Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters als sachgerechte Bemessungsgröße anerkannt. • Eine langfristige Gewinnprognose als Voraussetzung für VKrG ist nicht erforderlich und mit dem Feststellungs- und Zeitbedarf des § 16b BVG nicht vereinbar. • Damit die Orientierung an Vertreterkosten möglich ist, müssen berufliche Qualifikation und vor der AU entfaltete berufliche Aktivitäten des Selbstständigen genau festgestellt werden; bloße Gewerbeanmeldung genügt nicht. • Das LSG hat jedoch eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt und es fehlen hinreichende Feststellungen zu den für eine Schätzung relevanten Tatsachen; deshalb ist Zurückverweisung erforderlich. Die Revision ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass der Kläger dem Grunde nach VKrG zustehen kann, weil Arbeitsunfähigkeit wegen anerkannter Schädigungsfolgen vorliegt, die genaue Höhe aber nicht festgestellt werden konnte. Das Regelentgelt ist nach § 16b Abs.4 BVG unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu ermitteln; dabei kommen insbesondere die Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters als praktikable Bemessungsgröße in Betracht. Das LSG muss nun die berufliche Qualifikation und die vor der AU entwickelten beruflichen Aktivitäten des Klägers sowie sonstige relevante Umstände festzustellen und auf dieser Grundlage das Regelentgelt beziehungsweise das VKrG neu zu berechnen; erst danach kann über den konkreten Zahlungsanspruch entschieden werden.