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Urteil

B 3 KR 3/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe eines apotheken- und verschreibungspflichtigen, aus menschlichem Blutplasma hergestellten Fertigarzneimittels (Berinert P) durch eine Apotheke an GKV-Versicherte auf vertragsärztliche Verordnung unterliegt dem Herstellerrabatt des § 130a SGB V. • Der Herstellerrabatt nach § 130a SGB V gilt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise nach den Preisvorschriften des AMG bzw. der AMPreisV bestimmt werden; hiervon sind auch Fälle des § 47 AMG erfasst, soweit die konkrete Abgabe durch eine Apotheke an Endverbraucher erfolgt. • Ein pharmazeutischer Unternehmer kann sich im Erstattungsanspruch des Apothekers gegen ihn (§ 130a Abs.1 S.2,4 SGB V) mit denselben Einwänden verteidigen wie gegen den Anspruch der Krankenkasse gegen die Apotheke.
Entscheidungsgründe
Herstellerrabatt nach § 130a SGB V bei apothekenabgegebener Blutzubereitung • Die Abgabe eines apotheken- und verschreibungspflichtigen, aus menschlichem Blutplasma hergestellten Fertigarzneimittels (Berinert P) durch eine Apotheke an GKV-Versicherte auf vertragsärztliche Verordnung unterliegt dem Herstellerrabatt des § 130a SGB V. • Der Herstellerrabatt nach § 130a SGB V gilt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise nach den Preisvorschriften des AMG bzw. der AMPreisV bestimmt werden; hiervon sind auch Fälle des § 47 AMG erfasst, soweit die konkrete Abgabe durch eine Apotheke an Endverbraucher erfolgt. • Ein pharmazeutischer Unternehmer kann sich im Erstattungsanspruch des Apothekers gegen ihn (§ 130a Abs.1 S.2,4 SGB V) mit denselben Einwänden verteidigen wie gegen den Anspruch der Krankenkasse gegen die Apotheke. Die beklagte pharmazeutische Gesellschaft produziert und vertreibt das Fertigarzneimittel Berinert P, ein aus menschlichem Blutplasma gewonnenes Produkt zur intravenösen Behandlung hereditärer Angioödeme. Ein Apotheker gab Berinert P auf vertragsärztliche Verordnungen an Versicherte einer Ersatzkasse ab und stellte Rechnungen ohne Abzug des Herstellerrabatts. Die Ersatzkasse retaxierte später und zog den ihr zustehenden Herstellerrabatt ein; der Apotheker akzeptierte zunächst die Retaxationen, forderte später jedoch Erstattung vom Hersteller. Der Hersteller weigerte sich mit der Begründung, Blutplasmaprodukte seien von der Rabattpflicht ausgenommen, weil sie auch direkt an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden könnten. Sozialgericht und Landessozialgericht stritten über die Anwendbarkeit des Herstellerrabatts; das LSG verurteilte den Hersteller zur Erstattung. Die Klägerseite verlangt Zahlung des zuvor nicht abgezogenen Herstellerrabatts; der Hersteller rügt die Auslegung des § 130a SGB V. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs sind § 130a Abs.1 S.2 und S.4 SGB V (für 2004 in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit § 78 AMG und der AMPreisV, wonach Herstellerrabatt und einheitlicher Apothekenabgabepreis bei Fertigarzneimitteln gelten. • § 130a SGB V erstreckt sich nur auf Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise nach den Vorschriften des AMG/AMPreisV bestimmt sind; dies entsprach bereits vor der Klarstellung durch die 2006 eingefügte Satz-5-Regelung. • Berinert P ist apotheken- und verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel im Sinne der AMPreisV; die AMPreisV regelt für solche Arzneimittel einheitliche Herstellerabgabepreise und Apothekenaufschläge. • Die Sonderregelung des § 47 AMG (Direktabgabe an Krankenhäuser/Ärzte) schafft keine Ausnahme von der Apothekenpflicht, sondern ergänzt sie; sie begründet keine generelle Unanwendbarkeit des Preisrechts auf das Mittel, sofern die konkrete Abgabe durch eine Apotheke an Endverbraucher erfolgte. • Nach § 1 Abs.3 Nr.3 AMPreisV kommt es auf die tatsächlich erfolgte Abgabe an; entscheidend ist, dass hier die Abgabe an versicherte Endverbraucher durch die Apotheke erfolgte und nicht eine Direktabgabe an Krankenhaus/Arzt. • Die Auslegung, die den Herstellerrabatt bei apothekenabgegebener Berinert-P-Abgabe ausschließen wollte, widerspräche Sinn und Zweck des § 130a SGB V, der die Kassen-Ausgaben begrenzen und pharmazeutische Unternehmer zur Kostenbeteiligung heranziehen soll. • Der Hersteller kann im Erstattungsverfahren gegen den Apotheker die gleichen Einwendungen geltend machen wie gegenüber der Krankenkasse; hier waren solche Einwände jedoch nicht erfolgreich. • Zinsanspruch: Die Zinsen bemessen sich nach § 69 S.3 SGB V i.V.m. §§ 291, 288 Abs.2 BGB (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Abgabe von Berinert P durch die Apotheke an GKV-Versicherte auf vertragsärztliche Verordnung dem Herstellerrabatt des § 130a SGB V unterlag. Die Ersatzkasse durfte zu Recht retaxieren und mit späteren Zahlungsansprüchen des Klägers aufrechnen; der Kläger hat der Beigeladenen wegen nicht abgezogener Herstellerrabatte unrechtmäßig Zahlungen in Höhe von 2.805,92 Euro gewährt. Die Beklagte (pharmazeutischer Hersteller) hat diesen Betrag an den Kläger zu erstatten; zudem bestehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften. Insgesamt obsiegt der Kläger, weil die konkrete apothekenbezogene Abgabe den einschlägigen preisrechtlichen Vorschriften unterfiel und damit der Herstellerrabatt anzuwenden war.