Urteil
B 3 KR 11/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher pauschaler Rechnungsabschlag von 0,5 % auf Krankenhausrechnungen für GKV-Versicherte ist durch die bundesgesetzliche Kompetenz gedeckt und nicht verfassungswidrig.
• Der Abschlag stellt keine nichtsteuerliche Sonderabgabe dar, sondern eine Vergütungsregelung, die als Preisregulierung vor allem nach Art. 12 GG, Art. 14 GG und Art. 3 GG zu prüfen ist.
• Eingriffe in die Berufsfreiheit der Krankenhausträger sind durch das Gemeinwohlziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund befristeter Anordnung und sonstiger entlastender Maßnahmen.
• Art. 14 GG (Eigentum) ist nicht verletzt, weil es sich nicht um bereits bestehende geschützte Vermögenspositionen, sondern um künftige Erwerbschancen handelt.
• Das Gleichheitsgebot ist nicht verletzt: sachliche Unterschiede und die Gewichtung der Krankenhausausgaben rechtfertigen die Belastung von Krankenhäusern gegenüber anderen Gruppen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit pauschaler Rechnungsabschlag von 0,5 % auf Krankenhausvergütungen • Ein gesetzlicher pauschaler Rechnungsabschlag von 0,5 % auf Krankenhausrechnungen für GKV-Versicherte ist durch die bundesgesetzliche Kompetenz gedeckt und nicht verfassungswidrig. • Der Abschlag stellt keine nichtsteuerliche Sonderabgabe dar, sondern eine Vergütungsregelung, die als Preisregulierung vor allem nach Art. 12 GG, Art. 14 GG und Art. 3 GG zu prüfen ist. • Eingriffe in die Berufsfreiheit der Krankenhausträger sind durch das Gemeinwohlziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund befristeter Anordnung und sonstiger entlastender Maßnahmen. • Art. 14 GG (Eigentum) ist nicht verletzt, weil es sich nicht um bereits bestehende geschützte Vermögenspositionen, sondern um künftige Erwerbschancen handelt. • Das Gleichheitsgebot ist nicht verletzt: sachliche Unterschiede und die Gewichtung der Krankenhausausgaben rechtfertigen die Belastung von Krankenhäusern gegenüber anderen Gruppen. Die Klägerin betreibt ein zugelassenes gemeinnütziges Krankenhaus und berechnete stationäre Leistungen gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse für Behandlungen zwischen Juli und November 2007. Die Beklagte kürzte die Schlussrechnungen um jeweils 0,5 % aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG aF, eingeführt durch das GKV-WSG. Die Klägerin hielt diese Kürzung für verfassungswidrig und machte restliche Vergütungsansprüche geltend; im Revisionsverfahren ging es noch um einen Betrag von 58,16 Euro. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht hatten die Klage abgewiesen; die Klägerin rügte insbesondere Kompetenzmängel, Rückwirkung, eine unzulässige Sonderabgabe sowie Verletzungen von Art. 12, 14 und 3 GG. Der Senat prüfte die formelle Gesetzgebungskompetenz und die Vereinbarkeit der Abschlagsregelung mit den genannten Grundrechten. • Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs war § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 Satz 1 Nr.1 KHEntgG und der Pflegesatzvereinbarung; die Klägerin hatte Vergütungsansprüche erworben. • Die Kürzung in Höhe von 0,5 % war ausdrücklich durch § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG aF geregelt und von den Beteiligten nicht bestritten. • Kompetenzrechtlich ist die Regelung vom Bund gedeckt: Art. 74 Abs.1 Nr.12 GG (Sozialversicherung) und Nr.19a GG (Krankenhausentgelte) i.V.m. Art.72 GG rechtfertigen bundesgesetzliche Eingriffe in die Finanzierung und Vergütung von Krankenhausleistungen. • Die Vorschrift ist keine nichtsteuerliche Sonderabgabe, weil sie in eine bestehende Rechtsbeziehung (Vergütungsanspruch Krankenhaus–Krankenkasse) eingreift und nicht der Bildung eines staatlichen Sonderfonds dient; sie ist als staatliche Preisreglementierung zu behandeln. • Art.12 GG (Berufsfreiheit): Eingriff liegt vor, ist aber durch gewichtige Gemeinwohlgründe (Stabilität der GKV) gerechtfertigt; Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, weil Abschlag geeignet, erforderlich und in angemessenem Verhältnis zum Ziel steht, zumal er befristet ist und durch weitere entlastende Maßnahmen begleitet wurde. • Art.14 GG (Eigentum): Schutzbereich nicht berührt, weil es um künftige Erwerbschancen bzw. Abrechnungsvorschriften geht, nicht um bereits entstandene vermögenswerte Rechte. • Art.3 GG (Gleichheit): Keine Verletzung, weil sachlich gewichtige Unterschiede zwischen Krankenhäusern, Versicherten und anderen Leistungserbringern die unterschiedliche Belastung rechtfertigen; die Beschränkung auf KHEntgG-abrechnende Krankenhäuser ist ebenfalls sachlich begründbar. • Kumulative/additive Grundrechtseingriffe liegen nicht vor: die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, dass die Gesamtauswirkungen der Maßnahmen ihre Funktionsfähigkeit ernsthaft bedrohten. • Ergebnis der Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf die maßgeblichen Vorschriften des SGG und GKG. Die Revision ist unbegründet; die Klageabweisung bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Kürzung der Krankenhausvergütungen um 0,5 % war durch § 8 Abs. 9 KHEntgG aF gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere bestanden keine kompetenzrechtlichen Mängel, die Regelung ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe und verletzt nicht die Berufsfreiheit, das Eigentumsschutzrecht oder den Gleichheitssatz in verfassungsrelevanter Weise. Die streitigen restlichen Vergütungsansprüche in Höhe von 58,16 Euro stehen der Klägerin nicht zu; die Beklagte hat folglich gewonnen.