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Beschluss

B 8 SO 2/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung nach § 116 Abs. 7 SGB X ist öffentlich-rechtlicher Natur und gehört in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. • § 116 Abs. 7 SGB X begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht des Geschädigten und befugt den Sozialhilfeträger zur Durchsetzung auch durch Verwaltungsakt. • Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses; hier sprechen Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm für eine sozialrechtliche Einordnung. • Die Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Gerichte ist gering, weil der Sozialleistenträger den öffentlich-rechtlichen Weg wählen kann und das Sozialgericht ggf. auch konkurrierende bürgerlich-rechtliche Ansprüche mitentscheidet.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 116 Abs. 7 SGB X ist öffentlich-rechtlich • Der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung nach § 116 Abs. 7 SGB X ist öffentlich-rechtlicher Natur und gehört in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. • § 116 Abs. 7 SGB X begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht des Geschädigten und befugt den Sozialhilfeträger zur Durchsetzung auch durch Verwaltungsakt. • Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses; hier sprechen Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm für eine sozialrechtliche Einordnung. • Die Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Gerichte ist gering, weil der Sozialleistenträger den öffentlich-rechtlichen Weg wählen kann und das Sozialgericht ggf. auch konkurrierende bürgerlich-rechtliche Ansprüche mitentscheidet. Der Kläger als Träger der Eingliederungshilfe hatte für den geistig behinderten Beklagten seit 1994 Sozialhilfeleistungen erbracht. Der Beklagte erhielt 1999 von Haftpflichtversicherern aufgrund von Geburtsschäden eine Abfindung. Der Kläger verlangt Erstattung von Sozialhilfekosten in Höhe von 189.527,76 Euro mit der Auffassung, Ansprüche des Beklagten gegen die Schädiger seien auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Das Sozialgericht bejahte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, das LSG bestätigte dies. Der Beklagte rügte die Rechtswegzuständigkeit mit der Behauptung, der Erstattungsanspruch gehöre dem bürgerlichen Recht an und sei vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. • Zuständigkeitsgrund ist § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG: Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe; der Kläger macht einen Anspruch aus § 116 Abs. 7 SGB X geltend. • § 116 Abs. 7 SGB X regelt eine Erstattungspflicht des Geschädigten für Leistungen, die der Sozialhilfeträger wegen desselben Schadensereignisses erbracht hat; Satz 1 und Satz 2 erfassen Fälle mit befreiender und ohne befreiende Wirkung der Zahlung des Schädigers. • Die Abgrenzung öffentlich-rechtlich/privatrechtlich richtet sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; hier sprechen Wortlaut ('erstatten'), Systematik, historische Entwicklung und der Regelungszweck für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. • Vergleichbare Regelungen im AFG/SGB III und einschlägige Rechtsprechung zeigen Kontinuität des öffentlich-rechtlichen Charakters von Rückabwicklungsinstrumenten; § 116 Abs. 7 SGB X steht in diesem normativen Kontext. • Die Norm räumt dem Sozialhilfeträger die Befugnis ein, den Erstattungsanspruch notfalls durch Verwaltungsakt geltend zu machen, was eine hoheitliche Durchsetzung und damit öffentlich-rechtlichen Charakter bestätigt. • Die mögliche Koinzidenz mit zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 816 Abs. 2 BGB berührt die Zuständigkeit nicht; das Sozialgericht kann bei Bedarf auch über konkurrierende bürgerlich-rechtliche Ansprüche entscheiden, eine Doppelinanspruchnahme wird dadurch vermieden. • Auch bei Zahlungen ohne befreiende Wirkung kann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Schuldner bestehen; dies steht der sozialrechtlichen Zuordnung nicht entgegen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet; SG und LSG haben zu Recht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage des Sozialhilfeträgers nach § 116 Abs. 7 SGB X bejaht. Der Erstattungsanspruch ist als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch zu qualifizieren, weshalb der Sozialhilfeträger ihn vor den Sozialgerichten und notfalls durch Verwaltungsakt geltend machen kann. Eine parallele zivilrechtliche Durchsetzbarkeit nach § 816 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen und berührt die Rechtswegfrage nicht. Damit bleibt die Klage des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der auf den Beklagten entfallenen Sozialhilfekosten vor den Sozialgerichten durchsetzbar.